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Wahlen und Volksabstimmungen

Gemäß Artikel 2 der Niedersächsischen Verfassung geht alle Staatsgewalt vom Volke aus, d. h. in der Demokratie (= Volksherrschaft) muss alle staatliche Machtanwendung durch die Gesamtheit des Volkes gestattet worden sein. Politische Entscheidungen müssen zwar nicht alle vom Volk unmittelbar getroffen werden, aber alle staatlichen Entscheidungsträger müssen entweder unmittelbar oder mittelbar ihre Machtposition durch das Volk erhalten haben. In der in Niedersachsen angewandten Regierungsform sind alle drei der vorstehend aufgeführten Elemente enthalten:

• Die staatlichen Entscheidungsträger werden unmittelbar vom Volk gewählt:

Die Abgeordneten des Landtages, die in Niedersachsen für die Gesetzgebung zuständig sind, werden unmittelbar von den wahlberechtigten Deutschen, die in Niedersachsen ihren Wohnsitz haben für fünf Jahre gewählt (Artikel 8 und 9 der Niedersächsischen Verfassung). Die zeitliche Begrenzung der Mandatsausübung ist ebenfalls ein Merkmal der Demokratie, denn nur so ist sichergestellt, dass die gewählten Volksvertreterinnen und Volksvertreter ihre Macht nicht willkürlich ausüben. Das Risiko, wieder abberufen zu werden, verhindert eine unberechtigte Machtanwendung.

• Die staatlichen Entscheidungsträger werden mittelbar vom Volk gewählt:

Die Mitglieder des Niedersächsischen Landtages wählen den Ministerpräsidenten, der dann die übrigen Mitglieder (Ministerinnen und Minister) der Landesregierung beruft. Der Landesregierung obliegt die Überwachung des Vollzugs der bestehenden Gesetze und die Bestimmung der Richtlinien der Politik (Artikel 28 der Niedersächsischen Verfassung). Auch hier wird die Machtausübung an die Regierungsmitglieder nur für einen bestimmten Zeitraum übertragen, denn einem neu gewählten Landtag steht erneut das Recht der Regierungsbildung zu.

• Politische Entscheidungen werden unmittelbar vom Volk getroffen:

Die Niedersächsische Verfassung (Artikel 47 bis 50) eröffnet den niedersächsischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern die Möglichkeit, politische Entscheidungen unmittelbar zu treffen, indem sie an einem Volksentscheid teilnehmen. Mit einem Volksentscheid können die Staatsbürgerinnen und Staatsbürger über den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Gesetzen entscheiden.

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