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Urlaubsrecht, Elternzeit, Mutterschutz

Urlaubsrecht

Die Niedersächsische Landesregierung hat auf Grundlage des § 68 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG)die Bewilligung von Erholungsurlaub und Sonderurlaub, insbesondere die Voraussetzungen, die Dauer und das Verfahren, durch zwei Verordnungen geregelt.

  1. In der Niedersächsischen Erholungsurlaubsverordnung sind u.a. die Dauer, die Berechnung, die Abgeltung und der Zusatzurlaub festgelegt.
  2. Die Niedersächsische Sonderurlaubsverordnung regelt, aus welchen Anlässen und für welche Dauer Sonderurlaub unter Weitergewährung oder Wegfall der Bezüge gewährt werden kann.


Mit der Verordnung zur Änderung urlaubsrechtlicher und dienstrechtlicher Vorschriften vom 30.08.2017 (Nds.GVBl. S. 276) hat die Niedersächsische Landesregierung das Urlaubsrecht modernisiert und europarechtskonform ausgestaltet.

In der Folge der Corona-Pandemie ist durch die Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Erholungsurlaubsverordnung vom 15. Juli 2020 (Nds. GVBl. S. 255) der Zeitraum für die Inanspruchnahme des Erholungszeitraums aus dem Jahr 2019 für die Gruppe von Beamten verlängert worden, die die wegen der Gefährdung der ordnungsgemäßen Erledigung der Dienstgeschäfte ihren Urlaub nicht bis zum 30. September 2020 antreten konnten.

Die wesentlichen Änderungen ergeben sich aus den nebenstehenden Hinweisblättern.

    Verwaltungsvorschriften zur Niedersächsischen Sonderurlaubsverordnung

      Die Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der niedersächsischen Sonderurlaubsverordnung sind zum 31.12.2012 außer Kraft getreten. Bis zur Herausgabe neuer Verwaltungsvorschriften durch das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport können die außer Kraft getretenen Verwaltungsvorschriften weiterhin zu einheitlichen Handhabung der Sonderurlaubsverordnung herangezogen werden.


      Elternzeit und Mutterschutz

      Hinsichtlich der Elternzeit und des Mutterschutzes hat Niedersachsen auch im neuen NBG keine eigenen Vorschriften verfasst. Nach § 81 NBG werden die für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte geltenden Vorschriften entsprechend angewandt:

      • § 79 Bundesbeamtengesetz - BBG - i.d.F. vom 05.02.2009 (BGBl. I S. 160)
      • Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen des Bundes und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes - Mutterschutz- und Elternzeitverordnung - MuSchEltZV - (BGBl. I 2009, S. 320)).



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