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Teilzeitbeschäftigung für Beamtinnen und Beamte

Das Niedersächsische Beamtengesetz (NBG) erlaubt den Beamtinnen und Beamten durch die verschiedenen Möglichkeiten der Teilzeitbeschäftigung eine sehr flexible individuelle Arbeitszeitgestaltung. Die durch die Gestaltungsfreiheit gewonnene Arbeitszeitsouveränität stellt einen Baustein zur Motivation und Arbeitszufriedenheit dar, trägt zur Gewährleistung der Dienstleistungsqualität der Landesverwaltung bei, erzielt mit Blick auf die feststellbare Altersstruktur im öffentlichen Dienst und die demografische Entwicklung insgesamt eine Anreizwirkung zur Gewinnung von qualifiziertem Nachwuchs und ermöglicht den Beschäftigten, Familie und Beruf besser miteinander zu verbinden.

• Voraussetzungslose Antragsteilzeit gem. § 61 NBG

Im Wege dieser Teilzeitbeschäftigung können Beamtinnen und Beamte ohne Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ihre Arbeitszeit individuell bis auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit reduzieren.

• Teilzeit aus familiären Gründen gem. § 62 NBG

Zur Unterstützung von Familien ist Beamtinnen oder Beamten, die mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftige sonstige Angehörige betreuen oder pflegen, auf Antrag Teilzeitbeschäftigung von mindestens einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit zu bewilligen.

• Familienpflegezeit gem. § 62a NBG

Um die Vereinbarkeit von Familie, insbesondere Pflege und Beruf weiter zu verbessern, wurde ab 01.01.2019 die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Familienpflegezeit geschaffen. Danach ist Beamtinnen und Beamten, die pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung oder minderjährige pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher oder außerhäuslicher Umgebung tatsächlich betreuen auf Antrag Teilzeitbeschäftigung als Familienpflegezeit zu bewilligen. Die Pflegebedürftigkeit ist nachzuweisen. Die Familienpflegezeit wird für längstens 48 Monate bewilligt und gliedert sich in zwei gleich lange, jeweils zusammenhängende und unmittelbar aufeinanderfolgende Zeiträume (Pflegephase und Nachpflegephase). Die individuelle wöchentliche Arbeitszeit ist für die Pflegephase auf mindestens ein Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit und für die Nachpflegephase auf mindestens den für die Beamtin oder den Beamten vor der Pflegephase geltenden Umfang festzusetzen. Eine Bewilligung kommt nur in Betracht, wenn eine vollständige Ableistung der Pflege- und Nachpflegephase vor Beginn des Ruhestandes möglich ist.

• Altersteilzeit gem. § 63 NBG

Das ab 01.01.2012 eingeführte neue Modell einer Altersteilzeit – ausschließlich in Form einer Teilzeitbeschäftigung - ermöglicht lebensälteren Beamtinnen und Beamten einen gleitenden Übergang in den Ruhestand. Beamtinnen und Beamte, die (noch) dienstfähig sind, sich gleichwohl aber eine Entlastung wünschen, können ihre Arbeitszeit zu günstigeren Bedingungen als bei einer voraussetzungslosen Teilzeit reduzieren. Qualifizierte Beamtinnen und Beamte werden motiviert, länger im Dienst zu bleiben.

Einzelheiten zu den Voraussetzungen und den Auswirkungen der Teilzeitbeschäftigung enthalten die folgenden Merkblätter:

  • Merkblatt für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter über Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubungen nach dem NBG und dem Nds. RiG einschl. Elternzeit (ohne Altersteilzeit)
  • Merkblatt über Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte, die nach dem 31.12.2011 beginnt
  • Merkblatt über Altersteilzeit für Lehrkräfte im Beamtenverhältnis, die nach dem 31.07.2012 beginnt.

Die jeweils aktuelle Fassung der Merkblätter finden Sie auf den Seiten der Zentralen Formularservice-Stelle des Landes Niedersachsen (www.e-forms.niedersachsen.de).

Durch die Einführung des sog. Freijahres (sabbatical) wird den Beamtinnen und Beamten gem. § 8a Abs. 1 der Niedersächsischen Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Nds. ArbZVO) eine besondere Variante für die Arbeitszeitgestaltung der Teilzeitbeschäftigung eröffnet. Sie bietet ihnen die Möglichkeit durch Umschichtung ihrer Arbeitszeit bis zu einem Jahr ununterbrochen vom Dienst freigestellt zu werden. Auch diese Regelung trägt dazu bei, den Anteil der Teilzeitbeschäftigung im öffentlichen Dienst weiter zu erhöhen und durch entsprechende Neueinstellungen Arbeitslosigkeit abzubauen, sowie auf der anderen Seite die Leistungsfähigkeit und -bereitschaft der Beamtinnen und Beamten zu erhalten und zu steigern und dadurch dem Trend zur Frühpensionierung entgegenzuwirken. Ergänzende Regelungen zur Durchführung dieser Freijahrsregelung trifft § 8b Nds. ArbZVO.

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