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Schwerbehindertenrecht

Durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) vom 23.12.2016 (BGBl 2016 Teil I Nr. 66, S. 3234) wurde das Schwerbehindertenrecht weiter reformiert. Die „Besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht)“ wurden mit Wirkung vom 01.01.2018 in den Teil 3 (§ 151 ff) des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) verschoben.


Zuständige Behörde für die Anerkennung als schwerbehinderter Mensch ist in Niedersachsen das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie, das der Rechts- und Fachaufsicht des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (MS) untersteht. Das MS ist auch das federführende Ministerium in Angelegenheiten, die das SGB IX betreffen.

Für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes des Landes findet der Beschluss der Landesregierung vom 4.10.2022 (Nds. MBl. S. 1412) „Richtlinien zur gleichberechtigten und selbstbestimmten Teilhabe schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Menschen am Berufsleben im öffentlichen Dienst (Schwerbehindertenrichtlinien – SchwbRl)“ und die Vereinbarung gemäß § 81 NPersVG zu den Schwerbehindertenrichtlinien vom 21.3.2016 (Nds. MBl. 2016 S. 401) Anwendung. Damit liegt den Dienststellen eine praktische Arbeitshilfe zur Auslegung und Ergänzung der gesetzlichen Vorschriften vor, die darüber hinaus sicherstellen soll, dass alle Möglichkeiten zur Verbesserung der beruflichen Chancen und der Arbeitsbedingungen schwerbehinderter Menschen ausgeschöpft werden.
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