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Mitglieder

Mitglieder

Die Mitglieder des Landespersonalausschusses sind in dieser Eigenschaft unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie üben ihre Tätigkeit innerhalb dieser Schranken in eigener Verantwortung aus und dürfen wegen dieser Tätigkeit nicht dienstlich gemaßregelt, benachteiligt oder bevorzugt werden (§ 99 Abs. 1 und 2 NBG).

Zusammensetzung des Landespersonalausschusses

Der Landespersonalausschuss besteht aus neun Mitgliedern und neun stellvertretenden Mitgliedern. Sie müssen gemäß § 98 Abs. 4 NBG Beamtin oder Beamter nach § 1 NBG in einem nicht ruhenden Beamtenverhältnis sein. Im Regelfall tagt der Landespersonalausschuss in der „Allgemeinen Besetzung“. In Angelegenheiten der Richter tagt der Landespersonalausschuss in der „Richterbesetzung“.

Allgemeine Besetzung gemäß § 98 Abs. 1 und 2 NBG

Ständige Mitglieder sind

  • die Präsidentin oder der Präsident des Landesrechnungshofs als vorsitzendes Mitglied,
  • die Leiterin oder der Leiter der Dienstrechtsabteilung des für Inneres zuständigen Ministeriums und
  • die Leiterin oder der Leiter der Dienstrechtsabteilung des Finanzministeriums.

Sie werden durch ihre Vertreterinnen oder Vertreter im Amt vertreten.

Die weiteren sechs Mitglieder und ihre sechs Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden von der Landesregierung für die Amtszeit von vier Jahren berufen

  • zwei Mitglieder und zwei stellvertretende Mitglieder aufgrund von Vorschlägen der kommunalen Spitzenverbände
  • und vier Mitglieder und vier stellvertretende Mitglieder aufgrund von Vorschlägen des Deutschen Gewerkschaftsbundes –Bezirk Niedersachsen - Bremen – Sachsen-Anhalt und des NBB, Niedersächsischer Beamtenbund und Tarifunion.

Richterbesetzung gemäß § 2 Abs. 2 Niedersächsisches Richtergesetz

Ständige Mitglieder sind

  • die Präsidentin oder der Präsident des Landesrechnungshofs als vorsitzendes Mitglied
  • die Leiterin oder der Leiter der Dienstrechtsabteilung des für Inneres zuständigen Ministeriums
  • die Leiterin oder der Leiter der Dienstrechtsabteilung des Finanzministeriums.
  • die Leiterin oder der Leiter der für Dienstrechtsangelegenheiten der Richterinnen und Richter zuständigen Abteilung des Niedersächsischen Justizministeriums

Sie werden durch ihre Vertreterinnen oder Vertreter im Amt vertreten.

Die weiteren fünf Mitglieder und ihre fünf Stellvertreterinnen und Stellvertreter müssen Richter sein. Sie werden auf Grund von Vorschlägen der Berufsorganisationen der Richter berufen. Die Vorschläge sollen jeweils zur Hälfte Frauen und Männer enthalten und die einzelnen Gerichtsbarkeiten angemessen berücksichtigen.

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