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Überspringen von Ämtern

(20 Abs. 3 Satz 2 NBG)


Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden.

Ausnahmen von dem Verbot des Überspringens von Ämtern lässt der Landespersonal-ausschuss nur zu, wenn besondere Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen (s. auch Nr. 2.2.2.4 des 11. Geschäftsberichts).

Seit dem 01.04.2009 hat der Landespersonalausschuss in zwei Fällen Ausnahmen zugelassen, um Nachteile für die betroffenen Personen auszugleichen. In einem Einzelfall stand das Amt, das durchlaufen werden sollte, nicht zur Verfügung. In einem anderen Fall war ein vor der Rechtsänderung begonnenes Aufstiegsverfahren nicht abgeschlossen und eine Übergangsregelung an das neue Dienstrecht noch nicht erarbeitet worden.


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