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Anrechnung von Zeiten beruflicher Tätigkeit auf die Probezeit und Verkürzung der Mindestprobezeit

(§ 19 Abs. 6 NBG, 1. und 2. Halbsatz)


Gemäß § 19 Abs. 2 NBG dauert die regelmäßige Probezeit drei Jahre. Zeiten beruflicher Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes können auf die Probezeit angerechnet werden, soweit die Tätigkeit nach Art und Bedeutung der Tätigkeit in der Laufbahn gleichwertig ist. Die Mindestprobezeit beträgt in der Laufbahngruppe 1 sechs Monate und in der Laufbahngruppe 2 ein Jahr.

Nach § 19 Abs. 6 NBG entscheidet bei anderen Bewerberinnen oder anderen Bewerbern der Landespersonalausschuss über die Anrechung von Zeiten beruflicher Tätigkeit gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 NBG. Der Landespersonalausschuss kann auch Ausnahmen von der Mindestprobezeit zulassen (§ 19 Abs. 2 Satz 3 NBG).

Der Landespersonalausschuss hat entsprechend der Regelung des § 7 Abs. 5 NLVO Zeiten beruflicher Tätigkeit innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes als anrechnungsfähig auf die Probezeit angesehen, wenn diese nach Art und Bedeutung der Tätigkeit in der Laufbahn gleichwertig ist und weder Voraussetzung für den Erwerb der Befähigung war noch als Ausbildungszeit berücksichtigt wurde. Anders als bisher ist auch die Anrechnung von Zeiten gleichwertiger Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes möglich. Vordienstzeiten, die bereits für den Erwerb der Befähigung als erforderliche Berufserfahrung berücksichtigt wurden, sind verbraucht.

Seit dem 01.04.2009 hat der Landespersonalausschuss in 63 Fällen über die Anrechnung von Zeiten beruflicher Tätigkeit zur Verkürzung der Probezeit von anderen Bewerberinnen und Bewerbern entschieden, von denen 2 Fälle abgelehnt wurden. Der überwiegende Teil der Anträge betraf Brandmeister bzw. Oberbrandmeister in der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt in der Fachrichtung Feuerwehr, die bereits langjährig bei einer Feuerwehr oder einer Werkfeuerwehr tätig waren und sich in Aufgabenbereichen des feuerwehrtechnischen Dienstes bewährt hatten.

Ein Absehen von der Mindestprobezeit lässt der Landespersonalausschuss nur in seltenen Ausnahmefällen zu, in denen die Probezeit lediglich aus formalen Gründen abzuleisten ist.


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