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Aufgaben

Die Aufgaben und Befugnisse des Landespersonalausschuss sind im NBG abschließend geregelt:

Aufgaben des Landespersonalausschusses (§ 97 Satz 1 NBG)

Der Landespersonalausschuss wirkt an Personalentscheidungen in den in diesem Gesetz geregelten Fällen mit dem Ziel mit, eine einheitliche Durchführung der beamtenrechtlichen Vorschriften sicherzustellen. Er entscheidet, ob Ausnahmen von den nachfolgend aufgeführten Vorschriften zugelassen werden:

Anträge für andere Bewerberinnen und andere Bewerber gemäß

§ 17 Abs. 2 NBG

Feststellung der Laufbahnbefähigung anderer Bewerberinnen und Bewerber

§ 17 Abs. 3 Satz 2 NBG

Ausnahme von der Höchstaltersgrenze (50. Lebensjahr)

§ 19 Abs. 6 Halbsatz 1 NBG

Anrechnung von Zeiten beruflicher Tätigkeit auf die Probezeit

§ 19 Abs. 2 Halbsatz 2 NBG

Ausnahme zur Verkürzung der Mindestprobezeit

Anträge für Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber oder andere Bewerberinnen und andere Bewerber gemäß

§ 5 Abs. 3 Satz 2 NBG

Berufung in ein Amt mit leitender Funktion

§ 18 Satz 3 Nr. 2 NBG

Einstellung in einem Beförderungsamt

§ 20 Abs. 2, Abs. 4 Satz 1 NBG, § 10 Abs. 1 und 2 NLVO

Ausnahme von der Mindesterprobungszeit

§ 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 NBG

Beförderung in der Probezeit oder vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit

§ 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 1 NBG

Beförderung vor Ablauf eines Jahres seit der letzten Beförderung

§ 20 Abs. 3 Satz 2 , Abs. 4 Satz 1 NBG

Sprungbeförderung

Vorschlagsrecht (§97 Satz 2 NBG)

Der Landespersonalausschuss hat darüber hinaus die Aufgabe, Empfehlungen zur Beseitigung von Mängeln in der Handhabung der beamtenrechtlichen Vorschriften zu geben und Änderungsvorschläge zu unterbreiten.


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