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Antragsverfahren vor dem Landespersonalausschuss

Für den Fall, dass Sie eine Entscheidung des Landespersonalausschusses zu einem ganz bestimmten Zeitpunkt benötigen, beachten Sie bitte bei Ihrer Terminplanung, dass gegebenenfalls eine Stellungnahme der Aufsichtsbehörde einzuholen ist.

Sitzungstermine

Die Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses steht Ihnen für Beratung und Voranfragen zur Verfügung.

Wir über uns

Antragstellung

Anträge für Landesbeamtinnen und Landesbeamte stellt die zuständige oberste Dienstbehörde, für die übrigen Beamtinnen und Beamten der Dienstherr, wobei eine Stellungnahme der Aufsichtsbehörde beizufügen ist (§ 2 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Landespersonalausschusses vom 11.06.2009, Nds. MBl. S. 570).

Die betroffenen Personen haben kein eigenes Antragsrecht.

Verfahrensordnung

Geschäftsordnung

Anträge an den Landespersonalausschuss sind auf einem speziellen Antragsvordruck der Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses vorzulegen.

Antragsvordruck

Was ist beim Ausfüllen des Antragsvordrucks zu beachten?

Antragsvordruck - bitte vollständig ausfüllen, insbesondere sind alle Tätigkeiten (auch die aktuelle) mit entsprechender Bezahlung bzw. Besoldung im Werdegang aufzuführen.

Begründung - bitte den Antrag ausführlich begründen, bei mehreren Anträgen für eine Person ist für jeden Antragspunkt eine Begründung abzugeben. Zur Glaubhaftmachung der antragsgemäßen Vollziehung der Entscheidung des Landespersonalausschusses ist ein geeigneter Nachweis beizufügen (z. B. Beschluss des für die Ernennung zuständigen Organs).

Aktuelle Beurteilung / sonstige Unterlagen - Anträgen auf Feststellung der Befähigung von anderen Bewerberinnen und Bewerbern nach § 17 Abs. 2 NBG sind eine eingehende Beurteilung nach neuestem Stand und etwaige sonstige Unterlagen beizufügen, z. B. Beurteilungen über die informatorische Beschäftigungszeit, Nachweise über den Besuch von Fortbildungsveranstaltungen oder für die Laufbahn förderliche Nebentätigkeiten, veröffentlichte Arbeiten.

Anzahl Antragsausfertigungen - Anträge auf Feststellung der Befähigung von anderen Bewerberinnen und Bewerbern nach § 17 Abs. 2 NBG sind 15fach, die übrigen Anträge und Vorlagen zwölffach vorzulegen.

Personalakte - die nummerierten Personalgrundakten sind mit sämtlichen Zeugnissen über Vorbildungen, Ausbildungen und alle bisherigen Tätigkeiten im Original beizufügen.

Dienstweg - Anträge sind auf dem Dienstwege über die oberste Dienstbehörde oder Aufsichtsbehörde der Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses vorzulegen.

Die Dienst- bzw. Aufsichtsbehörden ergänzen die Antragsunterlagen um eine Stellungnahme und leiten sie weiter.

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