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Disziplinarrecht

Das Disziplinarrecht hat den Zweck, schuldhafte Pflichtverletzungen von Beamtinnen und Beamten zu verfolgen. Die vorgesehenen Maßregelungen sollen mahnen und vorbeugen, bieten aber auch die Möglichkeit Personen aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, die das Ansehen des Berufsbeamtentums in nicht tragbarer Weise verletzt haben. Der Bund und die Länder haben dazu Disziplinargesetze verabschiedet, die die Disziplinarmaßnahmen und Verfahrensregelungen festlegen. In Niedersachsen fand die Niedersächsische Disziplinarordnung in der Fassung vom 7. September 1982 (mit verschiedenen Änderungen) bis zum 31.12.2005 Anwendung.

Dieses Disziplinarrecht ist nach allgemeiner Auffassung veraltet und dringend reformbedürftig geworden. Der Landtag hat den Gesetzentwurf der Landesregierung zu einem Disziplinarneuordnungsgesetz im Oktober 2005 verabschiedet. Es ist veröffentlicht im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt (Nds. GVBl.) Seite 296. Das > Gesetz zur Neuordnung des niedersächsischen Disziplinarrechts trat am 01.01.2006 in Kraft.

Inhaltliche Schwerpunkte des neuen Disziplinargesetzes (NDiszG) sind:

  • Verwaltungsverfahrensgesetz und Verwaltungsgerichtsordnung werden als ergänzende Verfahrensordnungen anstelle der Strafprozessordnung zur Anwendung kommen
  • Einführung verfahrensbeschleunigender Fristen
  • Einheitliches Ermittlungsverfahren
  • Verlagerung von Zuständigkeiten

Durch Verordnung können die Ministerien für ihren Geschäftsbereich die zuständigen Disziplinarbehörden bestimmen. Folgende Zuständigkeitsverordnungen sind veröffentlicht:

Für den Geschäftsbereich der StK existiert derzeit keine Zuständigkeitsverordnung auf Grundlage des § 75 NDiszG.

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