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Spenden, Schenkungen und sonstige Zuwendungen

Die sogenannte „Sponsoringregelung“ in § 111 Abs. 8 NKomVG und die Wertgrenzen in § 26 KomHKVO


§ 111 Abs. 8 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) erlaubt es den Kommunen, Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen anzunehmen. Dies gilt für alle Aufgabenbereiche der Kommunen. Über die Annahme entscheidet laut Gesetz grundsätzlich die Vertretung. Das Innenministerium hat das Verfahren bis zu bestimmten Wertgrenzen durch Verordnung (§ 26 der Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung - KomHKVO) erleichtert.

1. Strafgesetzliche Maßgaben

Die landesrechtlichen Regelungen müssen mit den bundesrechtlichen Strafvorschriften in Einklang stehen. Nach § 331 des Strafgesetzbuches (StGB) macht sich eine Amtsträgerin bzw. ein Amtsträger oder eine für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete bzw. ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter strafbar, wenn sie oder er für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt.

Von der Strafvorschrift werden Hauptverwaltungsbeamtinnen bzw. Hauptverwaltungsbeamte und Verwaltungsangehörige auch dann erfasst, wenn sie den Vorteil nicht für sich, sondern für ihre Kommune annehmen. Mitglieder der Vertretung können sich insbesondere strafbar machen, soweit sie Mitglieder des Hauptausschusses sind.

Bei dem Vorteil muss es sich nicht um die Gegenleistung für eine konkrete Diensthandlung (z. B. die Erteilung einer Genehmigung) handeln, sondern es reicht aus, wenn der Vorteil allgemein für die Dienstausübung (mit dem Ziel, das Wohlwollen und die Geneigtheit des Amtsträgers zu erkaufen, ohne dabei eine bestimmte Angelegenheit im Blick zu haben) gefordert oder gewährt wird.

Diese strengen strafrechtlichen Vorgaben hat der Bundesgerichtshof (BGH) nur unter den folgenden Voraussetzungen eingeschränkt (Urteil vom 23.05.2002, NJW 2002, S. 2801 ff.):

- Die Einwerbung der Mittel muss zu den Aufgaben der Amtsträgerin oder des Amtsträgers gehören.

- Die Amtsträgerin oder der Amtsträger muss das dafür vorgesehene Verfahren einhalten.

2. Landesgesetzliche Regelung

Diese Vorgaben des BGH hat der niedersächsische Gesetzgeber auf Anregung der kommunalen Spitzenverbände mit der Vorschrift des § 111 Abs. 8 NKomVG auf das Kommunalrecht übertragen:

- Es ist den Kommunen ausdrücklich erlaubt worden, Spenden usw., einzuwerben, entgegenzunehmen, anzunehmen oder zu vermitteln.

- Folgendes Verfahren ist einzuhalten:

Die Einwerbung und Entgegennahme ist der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten zugewiesen worden. Sie oder er kann diese Aufgabe im Rahmen der Organzuständigkeit auf Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter und nach § 127 Abs. 2 NKomVG auf Schulleiterinnen und Schulleiter delegieren.

Die Vertretung entscheidet über die Annahme oder Vermittlung.

Der Aufsichtsbehörde ist jährlich ein Bericht mit Angabe der Geber, der Zuwendungen und ihrer Zwecke vorzulegen.

3. Verordnungsregelung

Das Innenministerium hat in § 26 KomHKVO Wertgrenzen bestimmt, bis zu denen ein abweichendes Verfahren gilt:

1. Bis zu einem Wert von 100,- Euro entscheidet die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte (oder von ihr oder ihm beauftragte Beschäftigte oder nach § 127 Abs. 2 NKomVG beauftragte Schulleiterinnen und Schulleiter) über die Annahme oder Vermittlung.

Die Berichtspflicht an die Kommunalaufsichtsbehörde entfällt.

Geldzuwendungen sind jedoch unter Angabe der Geberinnen und Geber, der Höhe und der Zwecke zu dokumentieren. Hierfür reichen die haushaltsrechtlichen Zahlungsanweisungen (Kassenanordnungen) aus, soweit die notwendigen Angaben hieraus ersichtlich sind.

2. Für die Annahme von Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen mit einem Wert von über 100,- Euro bis zu 2000,- Euro kann die Vertretung die Entscheidung über die Annahme oder Vermittlung auf den Hauptausschuss übertragen. Die Berichtspflicht an die Kommunalaufsichtsbehörde bleibt bestehen.

4. Praktische Anwendungsfragen

Vor dem Hintergrund der strengen strafrechtlichen Vorschriften und der zunehmenden Sensibilisierung der Öffentlichkeit für Probleme bei der Entgegennahme von Zuwendungen durch Amtsträgerinnen und Amtsträger ist die Regelung eines Transparenz schaffenden Verfahrens für die Annahme und Vermittlung von freiwilligen Zuwendungen erforderlich. Der Verwaltungsaufwand für das Verfahren lässt sich nicht vermeiden, aber gering halten.

Die freiwillige Unterstützung der Kommunen bei der Aufgabenerfüllung und damit auch ihrer Feuerwehren bleibt erwünscht, wie es z. B. die jährliche Verleihung der Förderplakette „Partner der Feuerwehr" zeigt, die 1999 vom Niedersächsischen Ministerpräsidenten und dem Landesfeuerwehrverband Niedersachsen gestiftet wurde. Jedoch können auch Angehörige der Feuerwehren Amtsträgerinnen und Amtsträger sein und sich nach § 331 StGB strafbar machen. Die Gemeinde- und Ortsbrandmeisterinnen und -meister sowie ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden nach § 20 Abs. 4 des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes (NBrandSchG) in das Ehrenbeamtenverhältnis berufen und sind nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) StGB Amtsträgerinnen und Amtsträger. Die übrigen Angehörigen der Feuerwehren nehmen hoheitliche Aufgaben des Brandschutzes nach § 2 NBrandSchG für ihre Gemeinden wahr und können damit nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c) StGB Amtsträgerinnen und Amtsträger sein.

Nachfolgend werden die Antworten auf eine Auswahl allgemein bedeutender Fragen dargestellt:

4.1. Ist für alle Spenden über 100,- Euro die Annahme durch die Vertretung erforderlich?

Nein. Die Vertretung kann die Annahmeentscheidung nach § 26 Abs. 2 KomHKVO für Spenden, etc. bis zu einem Wert von 2000,- Euro stattdessen auch auf den Hauptausschuss übertragen.

4.2. Wie ist mit Spenden an Feuerwehrvereine zu verfahren?

Spenden an Feuerwehrvereine unterliegen jedenfalls dann nicht den Bestimmungen des NKomVG und der KomHKVO, soweit es sich bei den Feuerwehrvereinen um rechtlich von der Kommune unabhängige Vereine handelt. Die kommunalrechtlichen Regelungen greifen erst, wenn der Verein seinerseits der Kommune für ihre Feuerwehr Leistungen zuwendet. In diesem Fall ist der Verein Spender im Sinne der kommunalrechtlichen Vorschriften. Seine Zuwendung bedarf der Annahme durch das je nach Wert zuständige Organ.

4.3. Kann die Vertretung die Annahme von bestimmten Gruppen von Spenden generell zulassen?

Die Annahme von Spenden kann nur im konkreten Einzelfall unter Kenntnis aller maßgeblichen Umstände erfolgen. Es muss in jedem Einzelfall ausgeschlossen werden, dass z.B. Beziehungen zwischen Spenderin oder Spender und Kommune bestehen, die eine Annahme verbieten würden, weil dadurch der Eindruck der Käuflichkeit entstehen könnte. Eine abstrakte Annahmeerklärung für mögliche zukünftige Spenden ist daher ausgeschlossen. Es muss jedoch nicht für jede einzelne Spende eine Entscheidung der Vertretung herbeigeführt werden. Entgegengenommene Spenden können in einer Liste erfasst und diese der Vertretung zur Entscheidung über die Annahme vorgelegt werden.

4.4. Wie ist mit Zuwendungen an die Kommune zu verfahren, die zum alsbaldigen Verbrauch vor der nächsten regelmäßigen Sitzung der für die Annahme zuständigen Vertretung bzw. des für die Annahme zuständigen Hauptausschusses bestimmt sind?

Der Verbrauch einer Zuwendung stellt grundsätzlich auch deren Annahme dar. Über die Annahme von Zuwendungen bis zu einem Wert von 100 Euro ist die Entscheidung der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten oder des von ihr oder ihm Beauftragten vor dem Verbrauch herbeizuführen.

In der Praxis werden aber auch Sachzuwendungen, die den Wert von 100 € übersteigen, erst unmittelbar vor dem Ereignis (z. B. Feierlichkeit) für das sie bestimmt sind, gewährt. Kommt eine Eilentscheidung nicht in Betracht, ist wie folgt zu verfahren: Es ist unverzüglich die nachträgliche Entscheidung der Vertretung bzw. des Hauptausschusses einzuholen. Hierdurch erfolgt rechtlich die Genehmigung durch das zuständige Organ. Hiermit wird bei Sachspenden, die für den sofortigen Verbrauch bestimmt sind, dem Ziel der §§ 111 Abs. 8 NKomVG und 26 KomHKVO, Transparenz bei der Annahme von Zuwendungen zu schaffen, Rechnung getragen.

4.5 Kann bei einer erhöhten Spendenbereitschaft der Bevölkerung z.B. aufgrund einer Flüchtlingssituation von dem vorgeschriebenen Verfahren zur Annahme von Spenden usw. abgewichen werden?

Die freiwillige Bereitschaft zur Unterstützung der Kommunen bei ihrer Aufgabenerfüllung mit Spenden usw. ist gerade auch im Rahmen der Flüchtlingsunterbringung erwünscht. Aber gerade aufgrund der mitunter umfangreichen Geld- und Sachspenden von Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen ist die Beachtung des rechtlich vorgegebenen Verfahrens erforderlich, um eine Nachvollziehbarkeit der eingehenden Spenden hinsichtlich Transparenz und Rechtssicherheit zu gewährleisten.

Zur Verfahrenserleichterung kann die in § 26 Abs.2 KomHKVO vorgesehene Möglichkeit genutzt werden, die Entscheidungsbefugnis über die Annahme oder Vermittlung von Zuwendungen mit einem Wert von über 100 bis 2.000 € auf den Hauptausschuss zu delegieren.

Da es sich bei der Masse der Sachspenden um gebrauchte Gegenstände handeln dürfte, ist davon auszugehen, dass der jeweilige Wert 100,- Euro nicht überschreitet und damit die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte oder die Person, an die diese Aufgabe delegiert wurde (s.o. Nr. 2), über die Annahme der Spende entscheiden kann.

Wird diese Wertgrenze allerdings tatsächlich überschritten, muss die Vertretung oder im Falle einer Delegation der Hauptausschuss die Entscheidung treffen. Ist die Spende usw. zum alsbaldigen Verbrauch bestimmt und kann die Entscheidung der Vertretung bzw. des Hauptausschusses über deren Annahme nicht abgewartet werden, ist unverzüglich die nachträgliche Entscheidung einzuholen (s.o. Nr. 4.4).


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