Nds. Ministerium für Inneres und Sport Niedersachsen klar Logo

Kommunalprüfung in Niedersachsen

Die überörtliche Prüfung der Kommunen und Zweckverbände einschließlich ihrer Sonder- und Treuhandvermögen, der kommunalen Anstalten, der gemeinsamen kommunalen Anstalten, des Regionalverbands „Großraum Braunschweig“, der Niedersächsischen Versorgungskasse und der Versorgungskasse für die Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände des ehemaligen Landes Oldenburg obliegt der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesrechnungshofs als Prüfungsbehörde. Einzelheiten, die den Inhalt sowie den Ablauf von überörtlichen Prüfungen erläutern, entnehmen Sie gerne der entsprechenden Internetseite des Niedersächsischen Landesrechnungshofs. Rechtsgrundlage für die Prüfungen bildet das Niedersächsische Gesetz über die überörtliche Kommunalprüfung vom 16. Dezember 2004 (NKPG) in seiner aktuellen Fassung.

Neben der Aufgabe, zu prüfen, ob das Haushalts- und Kassenwesen bei der zu prüfenden Stelle ordnungsgemäß und wirtschaftlich geführt wird und dem Auftrag, die diesbezüglichen Erkenntnisse aus der Prüfung den geprüften Stellen sowie der Kommunalaufsichtsbehörde in einem Bericht über die Prüfung mitzuteilen, besteht der Zweck der überörtlichen Prüfung durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Niedersächsischen Landesrechnungshofs auch darin, den Blick auf die funktionellen Zusammenhänge der Haushaltswirtschaft und der Organisation der Kommune zu richten, um diese nach § 2 NKPG durch Beratung in selbstverwaltungsgerechter Weise zu fördern. Wichtig ist dabei vor allem eine vergleichende Prüfung.

Die Mitteilung über das Prüfungsergebnis erhält neben der geprüften Stelle auch die jeweilige Kommunalaufsichtsbehörde. § 5 Absatz 2 NKPG sieht zudem die Information der Öffentlichkeit vor. Die Prüfungsmitteilung der Präsidentin oder des Präsidenten des Niedersächsischen Landesrechnungshofs über das Ergebnis der Prüfung einschließlich einer Zusammenfassung über den wesentlichen Inhalt wird für diesen Zweck 7 Tage öffentlich ausgelegt.

Die Prüfungstätigkeiten der Präsidentin oder des Präsidenten des Niedersächsischen Landesrechnungshofs werden von einem Prüfungsbeirat begleitet. Neben zwei Vertreterinnen und Vertretern, die das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport bestimmt, gehören ihm sechs Mitglieder als kommunale Vertreterinnen und Vertreter an. Die näheren Bestimmungen darüber trifft § 7 NKPG. Der Prüfungsbeirat gibt Empfehlungen für die Ausrichtung und Durchführung der Prüfungstätigkeit und berät die Präsidentin oder den Präsidenten des Niedersächsischen Landesrechnungshofs bei der Prüfungsplanung und bei der Erstellung des jährlichen Kommunalberichts der Prüfungsbehörde.

Bearbeitungsstand: 03.05.2022




zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln