Nds. Ministerium für Inneres und Sport Niedersachsen klar Logo

Kommunale Verfassung


Begriff der kommunalen Selbstverwaltung:

Das Grundgesetz und die Niedersächsische Verfassung gewährleisten den Gemeinden und Landkreisen das Recht der Selbstverwaltung. Zur kommunalen Selbstverwaltung gehören die Aufgabenhoheit, die Gebietshoheit, die Organisationshoheit, die Personalhoheit, die Finanzhoheit, die Planungshoheit und die Satzungshoheit.


Aufgaben der Gemeinden und Landkreise:

Es wird unterschieden zwischen den Aufgaben des eigenen Wirkungskreises und des übertragenen Wirkungskreises. Zum eigenen Wirkungskreis gehören Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft und die durch Gesetz zur Erfüllung in eigener Verantwortung zugewiesenen Aufgaben. Im übertragenen Wirkungskreis nehmen die Gemeinden und Landkreise diejenigen staatlichen Aufgaben wahr, die ihnen durch Gesetz übertragen werden.


Die Organe der Gemeinden und Landkreise:

Die Organe, denen Entscheidungszuständigkeiten übertragen sind, sind in der Gemeinde der Rat, der Verwaltungsausschuss und die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister, in Landkreisen der Kreistag, der Kreisausschuss und die Landrätin oder der Landrat.


Ortschaften und Stadtbezirke:

Ortschaften sind Teile einer Gemeinde, die eine engere Gemeinschaft bilden und für die die Hauptsatzung bestimmt, dass Ortsräte gewählt oder Ortsvorsteher bestellt werden. Stadtbezirke können durch Ratsbeschluss in kreisfreien Städten und Städten mit mehr als 100 000 Einwohnern gebildet werden.

Eine Übersicht über die Aufgabenverteilung in einer Gemeinde, in der Ortsräte gewählt worden sind, finden Sie rechts.


Bürger- und Einwohnerbeteiligung:

Das Niedersächsische Kommunalverfassungsrecht enthält zahlreiche Beteiligungsrechte für Bürgerinnen und Bürger sowie Einwohnerinnen und Einwohner. Im Einzelnen sind dies der Einwohnerantrag, das kommunale Petitionsrecht, das Bürgerbegehren und der Bürgerentscheid, die Einwohnerbefragung, die Einwohnerfragestunde sowie die Einwohneranhörung.

Rathausgebäude und Brunnen Bildrechte: Fischer (Referat 31)
zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln