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Hilfe für DDR-Opfer

Um die bei Betroffenen auch 30 Jahre nach Mauerfall und deutscher Wiedervereinigung weiterhin vorhandenen Benachteiligungen erlittenen SED-Unrechts zu mildern, wurden vom Deutschen Bundestag drei Rehabilitierungsgesetze beschlossen. Diese Gesetze eröffnen den Menschen, die in der ehemaligen DDR Opfer politischer Verfolgung geworden sind, einen Weg, die Vergangenheit aufzuarbeiten, ihre Rehabilitierung zu beantragen und bei Vorliegen der Antragsvoraussetzungen Ausgleichsleistungen und Hilfen zu erhalten. Die drei Rehabilitierungsgesetze sind miteinander verzahnt und ergänzen sich.


Das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz (VerRehaG) dient der Aufhebung von elementar rechtsstaatswidrigen Verwaltungshandelns bzw. politischer Verfolgungsmaßnahmen, wenn die Maßnahmen zu einer gesundheitlichen Schädigung, einem Eingriff in Vermögenswerte oder einer beruflichen Benachteiligung (z. B. im Rahmen einer Ausreiseantragstellung) geführt haben. Die noch heute unmittelbar für Betroffene fortwirkenden Folgen von Verwaltungswillkür und Verwaltungsunrecht sollen durch soziale Ausgleichsmaßnahmen gemildert werden. Das VwRehaG verweist hier unter anderem auf das Berufliche Rehabilitierungsgesetz.

Das Berufliche Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG) knüpft mit dem Ziel eines Nachteilsausgleichs verfolgungsbedingter Eingriffe in Ausbildung oder Beruf an das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz und das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz an. Es erfasst auch Maßnahmen des Betriebes oder staatlicher Organe (u.a. Nichtzulassung oder Exmatrikulation zu EOS oder Fach-/Hochschule, Kündigung oder Lohn- bzw. Gehaltsminderung, Entzug Gewerbeerlaubnis).

Das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) ermöglicht die Aufhebung rechtsstaatswidriger strafrechtlicher Entscheidungen von staatlichen deutschen Gerichten und sieht unter anderem Hilfen nach § 17 (Kapitalentschädigung) und § 17a (Besondere Zuwendung) vor.

Die Kapitalentschädigung beträgt 306,78 Euro für jeden angefangenen Kalendermonat einer mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbaren Freiheitsentziehung.


Seit dem 01.09.2007 erhalten Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR nach § 17a des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes eine monatliche Zuwendung, wenn sie eine mit wesentlichen Grundsätzen der freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbare Freiheitsentziehung von insgesamt mindestens 90 Tagen erlitten haben und in ihrer wirtschaftlichen Lage beeinträchtigt sind und Ausschließungsgründe einer Wiedergutmachung nicht entgegenstehen. Die Höhe der besonderen Zuwendung für Haftopfer beträgt seit dem 1. November 2019 bis zu 330 Euro.

  • Der Zeitraum einer zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung muss in einem gerichtlichen Rehabilitierungsverfahren oder in einer bis 04.11.1992 beantragten Bescheinigung gem. § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes festgestellt worden sein.
  • Für die Rehabilitierung nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) sind ausschließlich die Gerichte und Rehabilitierungsbehörden in den neuen Ländern und in Berlin zuständig. Sie sind grundsätzlich auch für die Entschädigungsleistungen zuständig. Das Rehabilitierungsverfahren führt dasjenige Landgericht durch, in dessen heutigem Bezirk das erstinstanzliche Straf- oder Ermittlungsverfahren seinerzeit durchgeführt wurde.
    Der Antrag kann bei jedem deutschen Gericht, also auch an Ihrem Wohnsitz, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle gestellt werden. Um Zeitverluste zu vermeiden, sollten Sie sich jedoch, soweit Ihnen dies möglich ist, direkt an das zuständige Gericht wenden.
  • Abweichend hiervon wird die besondere Zuwendung für Haftopfer auch Personen gewährt, die im Besitz einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes sind, die sie bis 04.11.1992 (Inkrafttreten des StrRehaG) beantragt haben. In diesen Fällen sind für die Gewährung der Leistungen in Niedersachsen die Landkreise, die Region Hannover, die kreisfreien Städte, die Landeshauptstadt Hannover, die Stadt Göttingen und die großen selbständigen Städte zuständig. Dort können auch die entsprechenden Antragsunterlagen angefordert werden. Die für Sie zuständige Behörde erreichen Sie hier:
  • Die wirtschaftliche Bedürftigkeit liegt vor, wenn das Einkommen des Antragstellers bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreitet. Zum Einkommen zählen grundsätzlich alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert (z.B. Arbeitslohn, Kapitaleinnahmen, Mieteinnahmen o.ä.). Nicht zum Einkommen zählen Renten.
  • Ab dem 1. Januar 2024 sind folgende Einkommensgrenzen maßgeblich: Für alleinstehende Berechtigte 1.689,- Euro (3-fache Regelbedarfsstufe 1 nach § 28 SGB-XII), für verheiratete oder in Lebenspartnerschaft lebende Berechtigte sowie in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebende Berechtigte 2.252,- Euro (4-fache Regelbedarfsstufe 1) und für jedes Kind von Antragstellern, für das ein Anspruch auf Kindergeld besteht 563,- Euro (1-faches der Regelbedarfsstufe 1). Das Kindergeld wird nicht als Einkommen angerechnet.
  • Keine sozialen Ausgleichsleistungen erhält nach § 16 Abs. 2 StrRehaG, wer gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder wer in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht hat. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen in den Genuss der für die unschuldigen Opfer einer Gewaltherrschaft bestimmten Vergünstigungen nicht auch jene kommen, die ein Schicksal erfuhren, dass sie selbst unter dem Schutz der Gewaltherrschaft anderen zugefügt haben. Sie haben den Anspruch auf Entschädigung für erlittenes Unrecht verwirkt.
  • Seit Inkrafttreten des Vierten Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften werden auch Betroffene von der Wiedergutmachung ausgeschlossen, die wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Einzelhaftstrafe von mindestens 3 Jahren verurteilt wurden, wenn diese strafrechtliche Verurteilung noch im Bundeszentralregister eingetragen ist (§ 17a Abs. 7 StrRehaG).

In Niedersachsen bestehen folgende Zuständigkeiten

  • die Versorgungsämter für die nach dem StrRehaG und dem VwRehaG vorgesehene Versorgung wegen haft- oder verfolgungsbedingter Gesundheitsschäden,
  • die örtlichen Träger der Sozialhilfe für Ausgleichsleistungen nach dem BerRehaG (§ 24 Abs. 2 BerRehaG i. V. m. § 3 Abs. 2 SGB XII),
  • die Landkreise, kreisfreien Städte und großen selbständigen Städte für die Kapitalentschädigung (§ 17 StrRehaG) und Besondere Zuwendungen (§ 17a StrRehaG), sofern die Antragsteller in der Vergangenheit als ehemalige politische Häftlinge im Sinne des Häftlingshilfegesetzes (HHG) anerkannt wurden und im Besitz einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG sind.

Nähere Informationen zum Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (§§ 3, 4 VwRehaG) und zur Beschädigten-/Hinterbliebenenversorgung (§§ 21, 22 StrRehaG) finden Sie auf der Internetseite des Niedersächsischen Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie.

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport - Referat 61 - koordiniert regelmäßig Beratungstage für Opfer der DDR-Diktatur. Orts- und Zeitangaben sind den aktuellen Presseinformationen (siehe auch rechte Spalte) sowie den örtlichen Bekanntmachungen zu entnehmen.

Nähere Auskünfte erteilt:

Nds. Ministerium für Inneres und Sport
Referat 61
Ansprechpartner: Klaus Bittner
Postanschrift: Lavesallee 6, 30169 Hannover
Tel.: 0511/120 – 4768
Fax: 0511/120 – 99 4768
Klaus.Bittner@mi.niedersachsen.de


Zellenflur im ehemaligen Stasi-Gefängnis in Hohenschönhausen Bildrechte: Christine Strobelt

Gedenkstätte Berlin-Hohenschönhausen

Beratungstage

Nähere Informationen zu den diesjährigen Terminen sowie zum Inhalt der Beratungsangebote finden Sie in den folgenden Dokumenten:

  Termine für Beratungstage 2024
(0,08 MB)

  ePaper zu Beratungen über bestehende Hilfs- und Leistungsangebote
(1,14 MB)

"Die Wurzeln der friedlichen Revolution"

Ein Memorandum des Niedersächsischen Netzwerks für SED- und Stasiopfer zum 30. Jahrestag des Mauerfalls

  Dokument im pdf-Format
(PDF, 0,18 MB)

Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR und zur Änderung des Adoptionsvermittlungsgesetzes

Das Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR und zur Änderung des Adoptionsvermittlungsgesetzes ist am 22. November 2019 ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt Teil I Jahrgang 2019 Nr. 42 vom 28. November 2019 verkündet worden. Es tritt am Tag nach der Verkündung inkraft.

Einzelheiten zum Gesetzgebungsverfahren finden Sie

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