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Aufenthaltstitel

Ausländische Staatsangehörige, die in die Bundesrepublik einreisen und sich im Bundesgebiet aufhalten, bedürfen grundsätzlich eines gültigen Heimatpasses und eines Aufenthaltstitels. Das Aufenthaltsgesetz sieht für ausländische Staatsangehörige aus Nicht-EU-Staaten (Drittstaatsangehörige) folgende Aufenthaltstitel vor:

  • Visum
  • Aufenthaltserlaubnis
  • Niederlassungserlaubnis
  • Daueraufenthaltserlaubnis-EG

Die Erteilung setzt die Selektion von 50 Aufenthaltszwecken voraus. Bei der Aufenthaltserlaubnis handelt es sich generell um einen befristeten, bei der Niederlassungserlaubnis und der Daueraufenthaltserlaubnis-EG um einen unbefristeten Aufenthaltstitel. In all diesen Fällen erwirkt die Erteilung den rechtmäßigen Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet. Hierachisch betrachtet geht grundsätzlich die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis der Erteilung der Niederlassungserlaubnis voraus. In Ausnahmefällen, wie z.B. bei hochqualifizierten Arbeitskräften, kann jedoch von Anfang an eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden.

Neben der Erteilung von Aufenthaltstiteln sieht das Aufenthaltsgesetz auch die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) vor. Geduldet werden die Personen, die verpflichtet sind das Bundesgebiet zu verlassen, die Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen vorübergehend jedoch nicht möglich ist. Eine weitere Legitimierung des Aufenthaltes erfolgt durch das Asylverfahrensgesetz. Hiernach ist dem um Asyl nachsuchenden ausländischen Staatsangehörigen zur Durchführung eines Asylverfahrens eine Aufenhtlatsgestattung zu erteilen.

Demgegenüber stehen ausländische Staatsangehörige, die aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union kommen und deren Rechtsstellung durch das Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU) geregelt ist. Dieser Personenkreis ist grundsätzlich vom Anwendungsbereich des Aufenthaltsgesetzes ausgenommen, es sei denn, die ausländerrechtlichen Regelungen finden aufgrund von anderen gesetzlichen Bestimmungen Anwendung. Dies trifft nach dem FreizügG/EU in drei Fällen zu:

  • generelle Anwendung des Aufenthaltsgesetzes nach Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlustes des Freizügigkeitsrechts
  • die Anwendung des Aufenthaltsgesetzes ermöglicht eine günstigere Rechtsstellung als das FreizügG/EU
  • explizite Regelung in § 11 Absatz 1 Satz 1 bis 4 FreizügG/EU

Ausländerrecht in Niedersachsen
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