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Verwaltungsvollstreckungsrecht

Im Verwaltungsvollstreckungsverfahren können Behörden die öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen der Bürgerinnen oder Bürger sowie die öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen sonstiger Rechtssubjekt mittels eines besonderen Vollstreckungsverfahrens durchsetzen.

Das Verwaltungsvollstreckungsverfahren unterscheidet sich im Wesentlichen vom privatrechtlichen Vollstreckungsverfahren nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung dadurch, dass sich die öffentliche Verwaltung anders als die Bürgerinnen und Bürger nicht der Gerichte oder besonderer Vollstreckungsorgane zur Durchsetzung ihrer Ansprüche bedienen muss. Die Behörde kann vielmehr auf Grundlage des Verwaltungsaktes eine Forderung oder Verpflichtung nach den gesetzlichen Vorschriften selber durchsetzen. Der Verwaltungsakt ersetzt dabei den gerichtlichen Titel (Privileg der Selbsttitulierung und Selbstvollstreckung). Damit wird der Verwaltungsakt auch zum Zentralbegriff des Verwaltungsvollstreckungsrechts, denn nur wenn und soweit die Verwaltung befugt ist, in dem Gebiet des öffentlichen Rechts durch Verwaltungsakt zu handeln, kommt auch eine verwaltungsrechtliche Vollstreckung in Betracht. Fehlt es im konkreten Fall an dieser Befugnis, dann muss die Behörde in der Regel wie jede Bürgerin oder jeder Bürger die Gerichte anrufen, ein vollstreckbares Urteil erwirken und die Vollstreckung dieses Titels veranlassen.

Neben dem Niedersächsische Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG)

in der Fassung vom 14. November 2019 (Nds. GVBl. S. 316) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 589) sind in Niedersachsen folgende Verordnungen zu beachten:

  1. Kostenverordnung für die Verwaltungsvollstreckung wegen Geldforderungen (Verwaltungsvollstreckungskostenverordnung - VwVKostVO) vom 29. Februar 2012 (Nds. GVBl. 2012, 25) zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. März 2022 (Nds. GVBl. S. 223),
  2. Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (DVO-NVwVG) vom 18. Dezember 2012 (Nds. GVBl. 2012, 602) zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Juli 2019 (Nds. GVBl. S. 155).
Zur Bearbeitung von Zwangsvollstreckungsfällen sind weitere Rechtsvorschriften heranzuziehen. Dieses sind im Wesentlichen das Bürgerliche Gesetzbuch und die Zivilprozessordnung.“
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