Nds. Ministerium für Inneres und Sport Niedersachsen klar Logo

Verwaltungsverfahrensrecht

Das am 01. Januar 1977 in Kraft getretene Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes (VwVfG) darf als ein besonders wichtiges öffentlich-rechtliches Gesetz der Bundesrepublik Deutschland angesehen werden, weil es

  • neben dem Verwaltungsverfahren auch wesentliche bisher durch das geschriebene Recht noch nicht normierte Gebiete des allgemeinen (materiellen) Verwaltungsrechts regelt und
  • den Charakter eines Modells für die gesamte öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit des Bundes und der Länder besitzt.

Bis zum Inkrafttreten des VwVfG am 25. Mai 1976, BGBl Teil I, S. 1353, fehlte im Bereich des Bundesrechts eine allgemeine Verfahrensordnung. Die bisherige, vor dem Erlass des VwVfG geltende Rechtslage auf dem Gebiet des Verwaltungsverfahrens war dadurch gekennzeichnet, dass sich das Verfahren der Verwaltungsbehörden in Bund und Ländern nach sehr unterschiedlichen Regelungen richtet, die auf eine Vielzahl von Gesetzen zerstreut waren. Eine besondere Bedeutung kam den von der Rechtslehre und der Rechtsprechung entwickelten ungeschriebenen Rechtsgrundsätzen – dem sogenannten Verwaltungsgewohnheitsrecht – zu.

Da durch eine bundesrechtliche Regelung allein ein einheitliches Verfahrensrecht nicht zu erreichen gewesen war, hatten die Innenminister der Länder bereits am 20. Februar 1976 den Beschluss gefasst, auf den Erlass von mit dem VwVfG inhaltsgleichen Landesverfahrensgesetzten hinzuwirken (Beschluss zur Simultangesetzgebung). Dadurch ist bisher eine weitgehende Einheitlichkeit des Verfahrensrechts in Bund und Ländern erreicht worden, die durch die in § 137 Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung geregelte Revisibilität landesrechtlicher Bestimmungen, die mit denen des VwVfG inhaltsgleich sind, auch hinsichtlich der praktischen Umsetzung gesichert ist.

Seit dem Erlass des VwVfG des Bundes - aktuell in der in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) - haben alle Bundesländer – gemäß § 1 Absatz 3 eigene Regelungen auf dem Gebiet des Verwaltungsverfahrens getroffen, teilweise, indem sie eigenständige Verfahrensgesetze erlassen haben, teilweise, indem sie im Wege der gesetzgeberischen Verweisung die Bestimmungen des VwVfG in Landesrecht übertragen haben.

Vollständige gesetzliche Regelungen haben die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen. Die Länder Berlin, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und Sachsen haben auf eigene Vollregelungen des Verwaltungsverfahrensrechts verzichtet und sich auf wenige vom VwVfG des Bundes abweichende Regelungen beschränkt sowie im übrigen auf das VwVfG verwiesen.

Das Niedersächsische Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG) vom 3. Dezember 1976, Nds. GVBl. S. 311, trat am 1. Januar 1977 in Kraft. Das Gesetz wurde zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24.09.2009 (Nds. GVBl. S. 361) geändert.

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln