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Enteignungsverfahren

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport ist kompetenter Konfliktmoderator bei Enteignungsverfahren. In den Verfahren werden – ähnlich wie bei Gericht – Verhandlungen durchgeführt, um für den Gemeinbedarf benötigte Flächen der Allgemeinheit zur Verfügung zu stellen.

Antragstellerin ist z.B. eine Gemeinde, die plant, das Neubaugebiet mit dem gewachsenen Ortskern über rad- und fußläufige Wege zu verbinden. Sie will damit das Zusammenwachsen der alten und neuen Ortsteile fördern und einen sicheren Weg zu Kindergarten und Grundschule gewährleisten. Das klingt einleuchtend, wäre da nicht ein Eigentümer, der eine andere – private – Sichtweise der Dinge hat. Bleiben alle freihändigen Kaufverhandlungen erfolglos, dient das Enteignungsverfahren der Konfliktlösung.

Das Kernstück eines Enteignungsverfahrens bildet dabei die Enteignungs- verhandlung. Darin wird den Beteiligten Gelegenheit gegeben, ihre gegenseitigen Standpunkte abschließend darzulegen, und die Basis einer gütlichen Einigung ausgelotet. Kommt diese zu Stande, endet das Verfahren mit einem Vergleich, der an Ort und Stelle beurkundet wird und den Gang zum Notar erspart. Kann eine Einigung nicht erreicht werden, ergeht eine Entscheidung durch Beschluss. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung kann beim Landgericht Hannover – Kammer für Baulandsachen – eingelegt werden.

In jedem Verfahren beraumen wir einen Termin zur mündlichen Verhandlung an. Dieser wird unter Beachtung gesetzlicher Ladungsfristen öffentlich bekannt gegeben, damit jeder Dritte, der ein Recht an dem betroffenen Grundstück nachweisen kann, gehört wird. Die Verhandlung ist jedoch nicht öffentlich. Sie findet mit den Eigentümern des Grundstücks, dem Antragsteller, den sonstigen Verfahrensbeteiligten (z.B. Inhabern von Grundpfandrechten) und erforderlichen Sachverständigen statt.

Das Ministerium fordert zur umfassenden Vorbereitung des Termins neben Urkunden, Planungsunterlagen, Miet- und Pachtverträgen auch Betriebsdaten an. Verkehrswert- sowie sonstige Sachverständigengutachten sind unentbehrliche Grundlage für die Vermittlungsbemühungen oder eine streitige Entscheidung. Regelmäßig erfolgt eine Ortsbesichtigung, nicht zuletzt um zu prüfen, ob die Realität mit dem Plan übereinstimmt.

Als Rechtsgrundlage dient das Baugesetzbuch sowie das Niedersächsische Enteignungsgesetz in Verbindung mit weiteren Spezialgesetzen.

Zuständig ist das

Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport
Referat 34
Postfach 221
30002 Hannover

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