Nds. Ministerium für Inneres und Sport Niedersachsen klar Logo

Datenschutz

Datenschutz

Nach dem sog. Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 1983 ist das Recht jeder Einzelnen und jedes Einzelnen geschützt, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung der personenbezogenen Daten zu bestimmen. Dieses sog. Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist Gegenstand des Datenschutzrechts.

Dieses Recht wird allerdings nicht uneingeschränkt gewährt; es kann insbesondere aus überwiegendem Allgemeininteresse durch Gesetz eingeschränkt werden.

Neben einem wirksamen Rechtsrahmen ist es aber auch erforderlich, dass jede und jeder Einzelne verantwortungsbewusst mit ihren oder seinen personenbezogenen Daten umgeht.

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport nimmt im Bereich des Datenschutzes insbesondere Aufgaben im Zusammenhang mit der Gesetzgebung wahr. Es ist zuständig für das Niedersächsische Datenschutzgesetz (NDSG) und wirkt an Datenschutzregelungen auf Landes-, Bundes- und EU-Ebene mit. Es ist auch zuständig für datenschutzrechtliche Grundsatzfragen.

Europäisches Datenschutzrecht

Die Europäischen Union hat mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und der Richtlinie zum Datenschutz im Bereich Justiz und Inneres (JI-Richtlinie) zwei wesentliche Rechtsakte für ein europaweit einheitliches Datenschutzrecht verabschiedet.

Mit der seit dem 25. Mai 2018 geltenden DSGVO soll auch den Herausforderungen durch die Globalisierung und durch technische Entwicklungen Rechnung getragen werden.

Bei der Datenverarbeitung sind insbesondere die Grundsätze der Rechtmäßigkeit, der Zweckbindung und der Datenminimierung zu beachten.

Mit der DSGVO werden die Rechte der von einer Datenverarbeitung betroffenen Person als auch die Befugnisse der Aufsichtsbehörden gestärkt. Den für die Datenverarbeitung Verantwortlichen werden diverse Pflichten auferlegt, z. B. Informations- und Rechenschaftspflichten.

Die DSGVO ist unmittelbar in allen Mitgliedstaaten der EU anzuwenden. Landes- und bundesrechtliche Regelungen dürfen daneben nur im Rahmen der europäischen Vorgaben ergänzend bestehen.

Die JI-Richtlinie regelt den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung. Sie ist von den Mitgliedstaaten der EU in nationales Recht umzusetzen.

Nationales Datenschutzrecht im öffentlichen Bereich

Im öffentlichen Bereich wirkt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Abwehrrecht gegenüber staatlichen Stellen und bietet Schutz vor unzulässiger Datenverarbeitung.

Ergänzend zur DSGVO wird dieser Schutz bei einer Datenverarbeitung durch Behörden und sonstige öffentliche Stellen in Niedersachsen vor allem durch das NDSG - dort im 1. und 3. Teil - gewährleistet.

Die JI-Richtlinie wurde im 2. Teil des NDSG sowie im Fachrecht umgesetzt.

Für Behörden und sonstige öffentliche Stellen des Bundes gelten die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).

Nationales Datenschutzrecht im nicht öffentlichen Bereich

Für die Datenverarbeitung durch private Stellen, insbesondere Wirtschaftsunternehmen, aber z. B. auch Vereine, enthält das BDSG ergänzend zur DSGVO die wesentlichen rechtlichen Regelungen.

Sowohl für den öffentlichen als auch für den nicht öffentlichen Bereich bestehen neben dem NDSG und dem BDSG zahlreiche fachspezifische datenschutzrechtliche Regelungen, die Vorrang gegenüber allgemeinen Datenschutzvorschriften haben.

Aufsichtsbehörde für den Datenschutz

Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen (LfD) kontrolliert, ob die für die Datenverarbeitung Verantwortlichen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einhalten. Die oder der LfD ist als unabhängige oberste Landesbehörde nur an Recht und Gesetz gebunden und unterliegt keiner staatlichen Aufsicht.

Jede Person, die sich durch die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten in ihren Rechten verletzt fühlt, kann sich in dieser Angelegenheit an die oder den LfD wenden.

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen
Prinzenstraße 5
30159 Hannover

(E-Mail: poststelle@lfd.niedersachsen.de /Telefon: 0511/120-4500)

Die oder der LfD sensibilisiert darüber hinaus öffentliche und private Stellen im Umgang mit personen­bezogenen Daten und klärt bei Fragen zu Datenverarbeitungen auf. Hierzu sind auf derHomepage diverse Informationen und Orien­tierungshil­fen zu besonderen Themen veröffent­licht: www.lfd.niedersachsen.de


Datenschutz Bildrechte: grafolux & eye-server
zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln