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Rückkehr

Ausländische Staatsangehörige, denen nach den Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes kein Aufenthaltsrecht gewährt werden kann, müssen die Bundesrepublik verlassen.

Mit der freiwilligen Rückkehr und der zwangsweisen Rückführung bestehen grundsätzlich zwei Möglichkeiten zur Ausreise, welche in Niedersachsen in einem integrierten Ansatz zusammengeführt sind. Dabei fühlt sich das Land Niedersachsen verpflichtet, der freiwilligen Rückkehr der ausreisepflichtigen Ausländerinnen und Ausländer in ihre Herkunftsländer vor allen Regelungen zum Rückführungsvollzug Vorrang einzuräumen. Soweit jedoch von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht wird, wird die zwangsweise Aufenthaltsbeendigung vorangetrieben.

Vor einer Beendigung des Aufenthaltes sind alle aufenthaltsrechtlichen Möglichkeiten zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis geprüft worden.


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