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Beantwortung der Mündl. Anfrage der FDP zur Windenergie

Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 18. Mai 2017; Fragestunde Nr. 60

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport antwortet namens der Landesregierung auf die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Hillgriet Eilers und Dr. Gero Hocker (FDP) wie folgt:

Vorbemerkung der Abgeordneten

Das Bundesland Niedersachsen produziert mit einer Leistung von über 9 000 MW den höchsten Anteil aller Länder im Bereich Windenergie. Im Landkreis Aurich ist es gängige Praxis, dass der Landkreis nicht nur den Bau von Windkraftanlagen genehmigt, sondern auch über Tochtergesellschaften in hohem Maße beteiligt ist und ebenfalls die Kontrolle dieser Anlagen vornimmt. Der Landkreis will nun in Kooperation mit der Gemeinde Hinte weitere Windkraftanlagen bauen lassen, wofür die Finanzierung zu gleichen Teilen erfolgt.

1. Wie bewertet die Landesregierung die Wirtschaftlichkeit dieser Investition unter Berücksichtigung einer zu erwartenden Neuverschuldung für die Gemeinde Hinte?

Die Gründung wirtschaftlicher Unternehmen und Einrichtungen der Kommunen unterliegen bis zur „Enkel-Ebene“ Anzeigepflichten nach § 152 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) in Verbindung mit §§ 136 und 137 NKomVG. Sogenannte Urenkel-Gesellschaften sind von der Anzeigepflicht nicht mehr erfasst. Hierbei erstreckt sich die Zuständigkeit der Landkreise als untere Kommunalaufsichten auf die Beteiligungsvorhaben der kreisangehörigen Kommunen und die Zuständigkeit der Kommunalaufsicht beim Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport auf die Beteiligungen der Landkreise (§ 171 NKomVG).

Im Rahmen der genannten Anzeigepflichten prüft die zuständige Kommunalaufsicht u. a., ob die Beteiligung an der Gesellschaft in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Kommune steht. Nachfolgende Investitionsvorhaben der Beteiligungsgesellschaften unterliegen keinen Anzeige- und Genehmigungspflichten, es sei denn, sie belasten den Haushalt der betroffenen Kommune unmittelbar. In diesem Fall erfolgt eine Überprüfung im Rahmen der Genehmigung der Haushaltssatzung der jeweiligen Kommune durch die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde.

Der Landkreis Aurich hat als zuständige Kommunalaufsicht die Gründung mehrerer Beteiligungsgesellschaften der Gemeinde Hinte bis zur Ebene der Enkelgesellschaften geprüft. Erkenntnisse, dass gegen die Vorgaben der §§ 152, 136 und 137 NKomVG verstoßen wurde, hat der Landkreis Aurich dabei nicht gewonnen. Sie liegen auch dem MI als oberste Kommunalaufsicht nicht vor.

Der Haushaltsplan 2017 der Gemeinde Hinte, welcher im März 2017 beschlossen wurde, weist ausweislich des Ratsinformationssystems einen Fehlbetrag im Ergebnishaushalt aus.

Zudem enthält er eine Nettoneuverschuldung. Eine finanzielle Unterstützung von Beteiligungsunternehmen ist hiernach nicht vorgesehen. Es erfolgt seitens der Gemeinde auch keine im Haushaltsplan erkennbare direkte Investition in eine Windenergieanlage.

2. Wann endet nach Ansicht der Landesregierung das Recht einer Kommune, sich wirtschaftlich für das Gemeinwohl zu betätigen, und wann beginnt die unrechtmäßige Betätigung mit Gewinnerzielungsabsichten?

Diese Frage lässt sich nicht allgemein für alle denkbaren Fälle beantworten. Im Hinblick auf die Vorbemerkungen der Abgeordneten Hillgriet Eilers und Dr. Gero Hocker (FDP) sind für die wirtschaftlichen Betätigungen von Kommunen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien die Vorschriften in § 136 Abs. 1 Satz 7 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) zu beachten.

Mit dem Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes und anderer kommunalrechtlicher Vorschriften sowie über Gebietsänderungen im Bereich des Hafens Wilhelmshaven vom 26.10.2016 (Nds.GVBl. S. 226), das am 1. November 2016 in Kraft getreten ist, ist § 136 NKomVG dahingehend geändert worden, dass die Kommunen im Bereich der erneuerbaren Energien eigene Vorhaben zur Energieerzeugung umsetzen können oder sich an derartigen Vorhaben beteiligen können, ohne dass eine Bindung an eigene Versorgungszwecke oder eine dementsprechende örtliche Bedarfsbefriedigung vorliegt.

Nimmt eine Kommune eine entsprechende Unternehmensgründung vor, unterliegt diese Gründung der Anzeigepflicht bei der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde. Von der Aufsichtsbehörde wird die Rechtmäßigkeit des Vorhabens im Hinblick auf die Beachtung des kommunalen Verfassungsrechts im Einzelfall geprüft. Die allgemein bei der wirtschaftlichen Betätigung im Weiteren noch vorauszusetzenden Bedingungen

- Erledigung von eigenen Angelegenheiten

- Rechtfertigung durch einen öffentlichen Zweck

- Ausrichtung auf den voraussichtlichen eigenen Bedarf und

- keine Möglichkeit für eine bessere und wirtschaftlichere Erfüllung durch einen privaten Dritten

müssen bei einem Vorhaben zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien aufgrund des vorstehend genannten Änderungsgesetzes nicht mehr erfüllt sein. Allein der Leistungsfähigkeitsvorbehalt nach § 136 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a NKomVG bleibt bestehen.

Die Landesregierung sieht daher die Möglichkeit, dass ein Vorhaben, wie es in den vorangestellten Vorbemerkungen der Abgeordneten geschildert ist, rechtlich zulässig ist. Die Leistungsfähigkeit der Kommune muss dabei gewahrt sein. Erlangt eine Kommune dadurch zusätzliche Einkünfte und erzielt einen Gewinn, ist ihr dies in Niedersachsen bei dieser Sachlage aufgrund der nunmehr dafür geltenden Bestimmungen nicht untersagt.

3. Wieso befasste sich nicht die Kommunalaufsicht des Landes Niedersachsen mit der Anzeige gegen die Beteiligung der Telematik-Zentrum GmbH an der Windenergie-Zukunft-Hinte GmbH, sondern der Landkreis?

Die Frage kann sich nach hiesigem Verständnis nur auf eine Anzeigepflicht nach § 152 NKomVG beziehen und wird daher in diesem Sinne beantwortet.

Bei der Team Telematikzentrum GmbH handelt es sich um ein Beteiligungsunternehmen des Landkreises Aurich auf Tochterebene. Die Beteiligung der Team Telematikzentrum GmbH an der Windenergie-Zukunft-Hinte GmbH wurde der zuständigen Kommunalaufsicht beim Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport durch den Landkreis Aurich angezeigt und von dieser geprüft.

Presseinformation

Artikel-Informationen

erstellt am:
18.05.2017
zuletzt aktualisiert am:
31.05.2017

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