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Beantwortung der Mündl. Anfrage der FDP zur Unterbringung von Flüchtlingen

Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 20. April 2018; Fragestunde Nr. 37

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport antwortet namens der Landesregierung auf die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Jan-Christoph Oetjen, Dr. Stefan Birkner, Jörg Bode, Dr. Marco Genthe, Hillgriet Eilers und Christian Grascha (FDP) wie folgt:

Vorbemerkung der Abgeordneten

Die Zahl der Asylanträge ist im vergangen Jahr stark zurückgegangen. Seit dem 15. Februar 2016 werden grundsätzlich keine Asylsuchenden aus den sogenannten sicheren Herkunftsländern nach Anlage II zu § 29 a AsylG im Rahmen der Anschlussunterbringung auf die niedersächsischen Kommunen verteilt. Auch Asylsuchende aus Staaten mit sehr geringer Anerkennungsquote, wie den Maghreb-Staaten, werden üblicherweise erst nach der gesetzlichen Höchstgrenze für Personen aus nicht sicheren Herkunftsländern von sechs Monaten auf die Kommunen verteilt.

Nach Informationen von Gemeinden hat die Landesaufnahmebehörde kurzfristig die Quoten für die Gemeinden zur Unterbringung von Geflüchteten verlängert, trotz zurückgehender Zahlen von Asylsuchenden.

Vorbemerkung der Landesregierung

Für Ausländerinnen und Ausländer, die nach § 47 AsylG zum Wohnen in einer Erstaufnahmeeinrichtung verpflichtet sind, hat das Land für die Unterbringung und Versorgung zu sorgen und die hierfür erforderlichen Aufnahmeeinrichtungen zu unterhalten. Nach Wegfall der Wohnverpflichtung sind die Ausländerinnen und Ausländer nach § 50 AsylG aus der Erstaufnahmeeinrichtung zu entlassen und landesintern zu verteilen. Dabei sind Ausländerinnen und Ausländer aus sicheren Herkunftsländern nach § 29a AsylG bis zur Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) über den Asylantrag und im Falle der Ablehnung grundsätzlich bis zur Umsetzung der Ausreise zum Wohnen in der Erstaufnahmeeinrichtung verpflichtet (§ 47 Abs. 1a AsylG), sofern das AsylG keine Entlassung und Verteilung erforderlich macht. Letzteres kann beispielsweise der Fall sein, wenn nicht oder nicht kurzfristig entschieden werden kann, ob der Asylantrag offensichtlich unbegründet ist (vgl. §§ 48 bis 50 AsylG).

Die landesinterne Verteilung auf die Kommunen wird mit dem Aufnahmegesetz geregelt. Danach erfolgt die Festsetzung der Verteil- und Aufnahmeverpflichtungen bezogen auf die Landkreise, die Region Hannover, die kreisfreien Städte sowie die Landeshauptstadt Hannover und die Stadt Göttingen unter Berücksichtigung der Einwohnerzahlen der jeweils zu diesem Zeitpunkt jüngsten amtlichen Statistik zum Stichtag 31. Dezember des Jahres. Zudem werden den Standorten aktive Unterbringungskapazitäten der Erstaufnahme des Landes in einem bestimmten Verhältnis angerechnet.

Die Festsetzungen der Aufnahmeverpflichtungen erfolgen nicht nach Kalenderjahren. Grundlage für das dabei zu Grunde gelegte zu verteilende Gesamtkontingent für Niedersachsen sind die Erkenntnisse und Einschätzungen des Landes zu den Zugangszahlen von Asyl-

erstantragstellenden aufgrund der aktuellen Zugangssituation. Eine Neufestsetzung erfolgt erst, wenn die bisherigen Aufnahmeverpflichtungen weitgehend ausgeschöpft sind. Aber auch in diesem Fall bleibt es dabei, dass die niedersächsischen Kommunen ihre festgesetzten Aufnahmeverpflichtungen vollständig zu erfüllen haben. Noch nicht oder übererfüllte Aufnahmeverpflichtungen aus der vorangegangenen Festsetzung werden bei der nachfolgenden Festsetzung berücksichtigt. Der angenommene Verteilungszeitraum des festgesetzten Kontingentes verlängert oder verkürzt sich je nach der tatsächlichen Entwicklung der Zugangszahlen an Asylerstantragstellenden. Vor diesem Hintergrund beobachtet das Land kontinuierlich die Entwicklung der Zugänge und unterrichtet die Kommunen möglichst zeitnah über Auswirkungen auf den Verteilungszeitraum einer noch bestehenden Aufnahmeverpflichtung oder die Erforderlichkeit einer Neufestsetzung.

Die letzte Neufestlegung der Verteil- und Aufnahmeverpflichtungen mit einem Gesamtkontingent in Höhe von 25.000 Personen erfolgte zum Stichtag 15.11.2016 nach der amtlichen Statistik der Einwohnerzahlen zum 31.12.2015 (Landesamt für Statistik Niedersachsen - LSN - Tabelle A100001G). Dabei wurde zunächst ein Verteilungszeitraum bis voraussichtlich Ende des Jahres 2017 angenommen. Aufgrund der zurückgegangenen Zugangszahlen wird nach derzeitiger Einschätzung eine Neufestsetzung der Verteil- und Aufnahmeverpflichtungen jedoch frühestens mit Beginn des dritten Quartals 2018 erforderlich werden, so dass die aktuelle Aufnahmeverpflichtung fort gilt, sich aber auf einen längeren als bisher angenommenen Verteilungszeitraum erstreckt. Damit führt eine Verlängerung des Verteilungszeitraumes zu einer Entlastung der Kommunen, da für die Erfüllung der Aufnahmeverpflichtung mehr Zeit eingeräumt wird.

1. Wie viele Flüchtlinge mit geringer Bleibeperspektive wurden seit 2016 aus Einrichtungen des Landes auf die Kommunen verteilt (bitte nach den fünf wichtigsten Herkunftsländern und Jahren aufschlüsseln)?

Der Begriff der geringen Bleibeperspektive ist gesetzlich nicht definiert. Für die Beantwortung sind Herkunftsländer zu Grunde gelegt worden, bei denen die Anerkennungsquote weniger als 10 Prozent beträgt. Für die Auswahl der fünf wichtigsten Herkunftsländer innerhalb dieser Gruppe sind die Asylantragszahlen als Maßstab herangezogen worden.

Herkunftsland

Verteilzahlen aus der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen (LAB NI) in die niedersächsischen Kommunen

im Jahr 2016

im Jahr 2017

im Jahr 2018 (bis 10.04.)

Georgien

338

206

211

Serbien

113*

91

44

Montenegro

19

45

23

Republik Moldau

2

14

119

Albanien

177

48

28

* Eine Person aus dem Herkunftsland „Serbien und Montenegro“, bei der keine eindeutige Zuordnung zu einem der jeweiligen Staaten möglich ist, wurde zahlenmäßig beim Herkunftsland „Serbien“ berücksichtigt.

2. Auf welche Jahresstatistik bezieht sich die betreffende Quote für die Gemeinden zur Unterbringung von Flüchtlingen?

Auf die Ausführung in der Vorbemerkung wird verwiesen.

3. Hat die Landesregierung Erkenntnisse über die Höhe der Kosten auf kommunaler Ebene für die Vorhaltung nicht genutzter Unterbringungsplätze? Wenn ja, welche?

Für Ausländerinnen und Ausländer, die nach Abschluss der Erstaufnahme in der LAB NI auf die niedersächsischen Städte und Gemeinden verteilt werden, sind nach dem derzeit geltenden Niedersächsischen Aufnahmegesetz die Landkreise, die Region Hannover, die kreisfreien Städte und die Städte Hannover und Göttingen für die Unterbringung zuständig. Vor diesem Hintergrund führt das Land keine laufenden gesonderten Erhebungen zur Unterbringungssituation oder zu einzelnen Kostenpositionen bei der Unterbringung in den Kommunen durch, so dass der Landesregierung Informationen über die Höhe der Kosten nicht genutzter Unterbringungsplätze auf kommunaler Ebene nicht unmittelbar zur Verfügung stehen.

Aufgrund der vor kurzem durchgeführten Abfragen des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport betreffend die Kleinen Anfragen der Abgeordneten Belit Onay, Julia Hamburg und Christian Meyer (GRÜNE) „Unterbringung von Geflüchteten in den Kommunen“ (LT-Drs. 18/224) vom 23. Januar 2018 und des Abgeordneten Jens Ahrends (AfD) „Wohncontainer in Niedersachsen“ (LT-Drs. 18/295) vom 12. Februar 2018 liegen für die Kommunen zum Teil Informationen über verfügbare Unterbringungskapazitäten zum Stichtag 25. Januar 2018 und Kosten leerstehender Wohncontainer in den Jahren 2017 und 2018 vor.

Hierzu wird auf die hierzu ergangenen Antworten Landtagsdrucksachen 18/392 und 18/490 verwiesen.

Presseinformation

Artikel-Informationen

erstellt am:
20.04.2018

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