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Beantwortung der Mündl. Anfrage der FDP zum Wahlrecht

Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 18. Mai 2017; Fragestunde Nr. 59

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport antwortet namens der Landesregierung auf die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Horst Kortlang, Jan-Christoph Oetjen und Jörg Bode (FDP) wie folgt:

Vorbemerkung der Abgeordneten

In einem Interview mit der Neuen Presse (NP) vom 19. April 2017 forderte die niedersächsische Migrationsbeauftragte, Doris Schröder-Köpf, dass Doppelstaatler nur noch in dem Land wählen sollen, in dem sie leben. „Das Wahlrecht sollte an ein Land gekoppelt sein, und zwar an das Land, in dem man hauptsächlich lebt.“ Die aktuelle Regelung sei „nicht fair gegenüber den Menschen, die nur in einem Land wählen dürfen“.

Das Innenministerium bewertet diese Forderung als schwierig, begrüßt aber jeden Vorschlag, „der zur Versachlichung der notwendigen Debatte über Integration und Teilhabe beiträgt.“ (NP 22. April 2017)

Kritik kommt indes von der SPD-Arbeitsgemeinschaft Migration und Vielfalt. „Deren Vorsitzender Aziz Bozkurt warf ihr“ (Frau Schröder-Köpf) „indirekt vor, sich bei der konservativen und rechten Konkurrenz zu bedienen“ (TAZ, 20. April 2017).

1. Strebt die Landesregierung Änderungen des Wahlrechts für Doppelstaatler aus dem EU-Ausland an?

Nein.

2. Hält die Landesregierung es für sinnvoll, deutschen Staatsbürgern, die im Ausland leben, das Wahlrecht für Landtags- und Bundestagswahlen zu entziehen?

Wahlberechtigt für die Wahl des Landtages sind alle volljährigen Deutschen, die im Land Niedersachsen ihren Wohnsitz haben (Artikel 8 Abs. 2 der Niedersächsischen Verfassung und § 2 des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes). Deutsche Staatsangehörige, die im Ausland leben, sind daher nicht zur Teilnahme an Landtagswahlen berechtigt, so dass sich die Frage einer Entziehung des Wahlrechts für Landtagswahlen für im Ausland lebende Deutsche nicht stellt.

Deutsche, die dauerhaft im Ausland leben („Auslandsdeutsche“), sind unter bestimmten Voraussetzungen (auch) zur Teilnahme an den Bundestagswahlen berechtigt. Wer als Deutsche oder Deutscher nach Vollendung des vierzehnten Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland gelebt hat und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurück liegt bzw. wer aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben hat und von ihnen betroffen ist, ist gemäß § 12 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes für die Bundestagswahl wahlberechtigt. Ziel ist, den Charakter der Wahl als Integrationsvorgang bei der politischen Willensbildung sicherzustellen, indem Personen, die sich aus beruflichen oder privaten Gründen im Ausland aufhalten (Grenzpendler, Mitarbeiter von deutschen Stiftungen und Instituten im Ausland, Auslandskorrespondenten, etc.), aber weiterhin am politischen und gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik teilnehmen, das Wahlrecht weiter gewährt wird. Dies gilt auch für Personen, die neben der deutschen noch eine andere Staatsangehörigkeit innehaben.

Im Übrigen obliegt die Gesetzgebungskompetenz für das Bundestagswahlrecht gemäß Artikel 38 Abs. 3 des Grundgesetzes dem Bund.

3. Strebt die Landesregierung bilaterale Gespräche mit Drittstaaten an, um über den Entzug des Wahlrechts von Doppelstaatlern zu sprechen?

Nein.

Gemäß Artikel 32 Abs. 1 des Grundgesetzes ist die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten Sache des Bundes.

Presseinformation

Artikel-Informationen

erstellt am:
18.05.2017
zuletzt aktualisiert am:
31.05.2017

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