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Beantwortung der Mündl. Anfrage der FDP zu Suiziden bei Polizeibeamtinnen und -beamten

Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 7. April 2017; Fragestunde Nr. 74

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport antwortet namens der Landesregierung auf die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Dr. Stefan Birkner, Jan-Christoph Oetjen und Horst Kortlang (FDP) wie folgt:

Vorbemerkung der Abgeordneten

Im Zuge der Antwort der Landesregierung auf die Anfrage von Abgeordneten der FDP-Landtagsfraktion „Wird die Belastung für Polizeibeamte immer größer?“ (Drucksache 17/7562) ergeben sich weitere Fragen.

Vorbemerkung der Landesregierung

Die tragische Entscheidung eines Menschen zum Suizid wird in der Regel nicht spontan getroffen sondern steht meistens am Ende eines längeren Prozesses, einer Entwicklung. Die Gründe hierfür können vielfältig sein; oftmals sind die Auslöser für suizidale Handlungen multikausal und indifferent. Neben krankheitsbedingten Ursachen spielen bei Suiziden häufig auch tatsächliche oder als drastisch empfundene Schwierigkeiten in verschiedensten Lebensbereichen oder Schicksalsschläge der oder des Suizidenten eine wesentliche Rolle. Diese führen zu tatsächlich oder subjektiv empfundenen, scheinbar ausweglosen Bewertungen der eigenen Lebenssituationen. In jedem Fall handelt es sich immer um tragische Entscheidungen mit weitreichenden Folgen auch für die Hinterbliebenen, dies insbesondere, wenn kein Abschiedsbrief hinterlassen wurde, der den Angehörigen Anhaltspunkte oder Antworten auf die Fragen zu den Motiven der oder des Verstorbenen gibt.

Aber selbst Abschiedsbriefe lassen nicht immer die vollständigen Gründe für einen Suizid klar erkennen. Die Frage nach dem „warum“ kann sich auch in diesen Fällen demnach oftmals nur im Bereich der Mutmaßung bewegen und bleibt rein spekulativ. Es versteht sich insofern, dass sich die Landesregierung an derartigen Mutmaßungen oder Spekulationen nicht beteiligt. Aber selbst wenn die Gründe im Einzelfall eindeutig bekannt sein sollten, wäre eine öffentliche Weitergabe wegen der auch posthum bestehenden Persönlichkeitsrechte der oder des Verstorbenen nicht zulässig.

Die Thematik nimmt die Landesregierung sehr ernst. Im Hinblick auf mögliche präventive Maßnahmen und umfangreiche Angebote wird nochmals auf die Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung - LT-Drs. 17/7562 verwiesen.

1. Wie kommt die Landesregierung zu der Bewertung, dass bei den 17 Suiziden kein dienstlicher Zusammenhang besteht?

Grundlage der Antworten auf die Fragen 2 „Wie viele Suizide gab es bei niedersächsischen Polizeivollzugsbeamten (bitte aufschlüsseln nach den Jahren 2013, 2014, 2015, 2016)?“ und 4 „Bei wie vielen dieser Suizide von Polizeibeamten ist ein dienstlicher Zusammenhang erkennbar“ der Kleinen Anfrage - LT-Drs.17/7562 - war eine Behördenabfrage. Gemäß des Ergebnisses dieser Abfrage konnte ein dienstlicher Zusammenhang bei keinem der unter Antwort 2 der Kleinen Anfrage - LT-Drs.17/7562 - aufgeführten Suizide erkannt werden.

Im Nachhinein kann mit heutigem Stand auf Grund weiterer, interner Gespräche nunmehr in einem Fall ein dienstlicher Bezug nicht gänzlich ausgeschlossen, aber auch nicht zwingend bejaht werden. Die Antwort der Landesregierung vom 7. März 2017 (LT-Drs. 17/7562) wird aus Gründen der Richtigkeit und Vollständigkeit gleichwohl entsprechend ergänzt.

2. Wie ist das Standardverfahren bei Suiziden von Polizeibeamten? Gibt es Überprüfungen?

Sofern nicht schon auf Grund der Leichenauffindesituation die Polizei hinzugezogen wird, sind Ärztinnen und Ärzte nach dem Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG) vom 8. Dezember 2005 u. a. im Rahmen der Todesfeststellung und ärztlichen Leichenschau (§ 3 BestattG) verpflichtet, bei Anzeichen für einen nicht natürlichen Tod oder bei einer ungeklärten Todesart unverzüglich die Polizei oder die Staatsanwaltschaft zu benachrichtigen (§ 4 Abs. 4 BestattG). Als nicht natürlich gilt die Todesursache bei Selbstmord, Unfall, durch eine rechtswidrige Tat oder eines durch Einwirkung von außen herbeigeführten Todes. Die Polizei führt insofern bei ungeklärten oder nicht natürlichen Todesfällen unter Sachleitung der Staatsanwaltschaft Todesermittlungsverfahren (§§ 159, 163 StPO) durch. Dabei werden objektive (Besichtigung und Dokumentation des Leichenfundortes und polizeiliche Leichenschau) und subjektive Befunde (Zeugenbefragungen) erhoben. In der Regel erfolgt eine Beschlagnahme des Leichnams (§ 159 Abs. 2 StPO). Ziel der Ermittlungen ist festzustellen, ob strafrechtlich relevantes Handeln oder Unterlassen Dritter vorliegt. Je nach Ermittlungsergebnis ordnet die Staatsanwaltschaft weiterführende Ermittlungen und Untersuchungen (z. B. Obduktion) an oder gibt die Leiche - weil strafrechtlich relevantes Handeln Dritter nicht festgestellt wurde oder die zunächst ungeklärte Todesart aufgeklärt werden konnte - zur Bestattung frei. Suizide - auch von Polizeibeamtinnen und -beamten - werden in der Regel als nicht natürliche Todesart gemeldet und von der Polizei - wie oben beschrieben - bearbeitet. Dabei ist zunächst nicht vorrangiges Ziel die Motivlage zu erforschen, sondern ein strafrechtlich relevantes Handeln Dritter auszuschließen. Eine mögliche Motivlage für den Suizid wird insofern - zur Vervollständigung des Gesamtermittlungsergebnisses - im Rahmen der subjektiven Ermittlungen (z. B. Befragung von Angehörigen) beleuchtet und im Todesermittlungsverfahren dokumentiert; evtl. vorhandene Abschiedsbriefe werden sichergestellt und dem Vorgang beigefügt.

3. In den 90er-Jahren gab es eine Studie zu Suiziden von Polizeibeamten. Wird sich die Landesregierung dafür einsetzen, diese Studie fortzuführen?

An der ehemaligen Polizei-Führungsakademie Münster-Hiltrup wurde im Jahr 2000 im Rahmen des dortigen Seminars „Suizidverhalten von Polizeibeamten und -beamtinnen - Analysen zur Häufigkeit und Aspekte zu möglichen Motivlagen“ eine Seminararbeit unter dem Titel „Suizidalität von Länder- und Bundespolizeibeamten und -polizeibeamtinnen in Deutschland im Zeitraum von 1991 - 1998“ erstellt. Bei der von den Fragestellern angesprochenen Studie zu Suiziden von Polizeibeamten dürfte es sich um diese Seminararbeit handeln.

Die Seminararbeit betrachtet auf Basis von bundesweiten Datenerhebungen einen in sich abgeschlossenen Zeitraum, der nahezu 20 Jahre zurück liegt. Die Frage einer Fortführung stellt sich für die Landesregierung insofern nicht.

Presseinformation

Artikel-Informationen

erstellt am:
07.04.2017

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