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Beantwortung der Mündl. Anfrage der FDP zu Pflegeversicherungsbeiträgen

Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 20. April 2018; Fragestunde Nr. 5

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport antwortet namens der Landesregierung auf die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Christian Grascha, Dr. Stefan Birkner, Sylvia Bruns, Jörg Bode, Björn Försterling, Jan-Christoph Oetjen und Horst Kortlang (FDP) wie folgt:

Vorbemerkung der Abgeordneten

Mit Antwort vom 1. März 2018 auf die Mündliche Anfrage Nr. 29 in der Fragestunde des Februar-Plenums (Drucksache 18/430) teilte die Landesregierung mit, dass nach ihrer Auffassung die Wiedereinführung des Reformationstages als gesetzlicher Feiertag keine Erhöhung der Pflegeversicherungsbeiträge für die versicherungspflichtig Beschäftigten zur Folge habe.

Im Jahr 2016 wurde § 58 Abs. 3 SGB XI um einen Satz 4 ergänzt. Darin heißt es, dass die Beiträge der Beschäftigten sich nicht erhöhen, wenn Länder im Jahr 2017 den Reformationstag einmalig zu einem gesetzlichen Feiertag erheben.

Vorbemerkung der Landesregierung

Zur grundsätzlichen Frage wird auf die Antwort zur Mündlichen Anfrage Nr. 29 (Drs.-Nr. 18/430) des Landtagsplenums im Februar 2018 verwiesen.

1. Kann die Landesregierung garantieren, dass die Einführung des Reformationstages als gesetzlicher Feiertag nicht zu einer Erhöhung der durch die versicherungspflichtig Beschäftigten zu zahlenden Beiträge zur Pflegeversicherung führt?

Mit dem Ersten Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und Änderung weiterer Vorschriften (Erstes Pflegestärkungsgesetz – PSG I) wurde dem § 58 Abs. 3 SGB XI der Satz 4 mit dem Inhalt „Die Beiträge der Beschäftigten erhöhen sich nicht, wenn Länder im Jahre 2017 den Reformationstag einmalig zu einem gesetzlichen Feiertag erheben.“ angefügt. In der Gesetzesbegründung hierzu heißt es, „[…] Die Regelung stellt klar, dass sich dadurch der Arbeitnehmeranteil zur Pflegeversicherung nicht erhöhen wird.“

Der § 58 Abs. 3 Satz 4 SGB XI hat ausweislich dieser Begründung ausschließlich eine deklaratorische Funktion. Die Intention des Gesetzgebers war es nicht, eine Ausnahme zu schaffen, in welchem Fall sich die Versicherungsbeiträge nicht erhöhen würden. Die Regelung stellt lediglich klar, dass der Reformationstag 2017 nicht zu einer Beitragserhöhung führt. Ein in Teilen der Öffentlichkeit behaupteter Umkehrschluss besteht nicht, wenn Niedersachsen den Reformationstag als gesetzlichen Feiertag einführt.

Die Schaffung des Reformationstages als gesetzlichen Feiertag wird folglich nicht zu einer Erhöhung der Beiträge zur Pflegeversicherung für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer führen.

2. Wie schätzt die Landesregierung etwaige Mehrbelastungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein?

Die mit der seinerzeitigen Aufhebung des Buß- und Bettags erreichte Verringerung der Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung auf 0,5 v.H. ist unumkehrbar. Die Geltung des sogenannten Halbteilungsgrundsatzes bleibt unabhängig von der Entwicklung des jeweiligen Feiertagsrechts bestehen.

Finanzielle Mehrbelastungen für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber entstehen nur in dem Umfang, in dem Feiertagszuschläge u. ä. zu zahlen sind. Belastbare Informationen über das an einem neuen gesetzlichen Feiertag eingesetzte Personal und über etwaige zu zahlende Zuschläge liegen der Landesregierung weder zur öffentlichen Verwaltung noch zur Wirtschaft vor. Eine Kompensation ist nicht beabsichtigt.

3. Was war nach Ansicht der Landesregierung der Grund für die Einfügung des § 58 Abs. 3 Satz 4 SGB XI im Jahr 2016, und wie hat sich die Landesregierung dazu im Bundesrat verhalten?

Bei dem Ersten Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und Änderung weiterer Vorschriften (Erstes Pflegestärkungsgesetz – PSG I), einem sehr umfangreichen Änderungsgesetz (BGBl 2014 S. 2222 – 2230), handelte es sich um ein Einspruchsgesetz. Niedersachsen hat sich bei dem Gesetz gegen eine Anrufung des Vermittlungsausschusses entschieden.

Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.

Presseinformation

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erstellt am:
20.04.2018

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