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Beantwortung der Mündl. Anfrage der FDP zu Nebentätigkeiten von Beamten

Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 7. April 2017; Fragestunde Nr. 80

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport antwortet namens der Landesregierung auf die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Christian Dürr, Jan-Christoph Oetjen, Dr. Stefan Birkner und Christian Grascha (FDP) wie folgt:

Vorbemerkung der Abgeordneten

Am 16. März 2017 berichtete die Neue Presse in ihrer Ausgabe, dass der Landesvorsitzende der Gewerkschaft der Polizei in Niedersachsen, Dietmar Schilff, seinem Dienstherrn seine Posten als Mitglied in zwei Aufsichtsräten verschwiegen habe. Die Polizeidirektion Braunschweig sehe dies als Dienstherr jedoch anders. Demnach hätte die Behörde nicht informiert werden müssen.

Der Vorsitzende des Rechtsanwalts- und Notarvereins Hannover, Christian Reinicke, ist anderer Meinung. Es müssten zwar unentgeltliche Nebenjobs dem Dienstherrn gegenüber nicht offenbart werden, die Ausnahme bildeten aber Posten im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder ähnlichen Organen eines Unternehmens, so Christian Reinicke.

Vorbemerkung der Landesregierung

Bis zur Dienstrechtsreform im Jahr 2009 bestand für niedersächsische Beamtinnen und Beamte für die Aufnahme von Nebentätigkeiten ein Genehmigungsvorbehalt nach den damals einschlägigen Vorschriften des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG). Mit der Novellierung des NBG hat sich Niedersachsen im Rahmen seiner länderrechtlich zulässigen Gesetzgebungskompetenz entschieden, diesen Erlaubnisvorbehalt aufzugeben und mit den §§ 70 ff. NBG den Umfang der Anzeigepflicht von Nebentätigkeiten neu geregelt und damit bewusst und gewollt eine (Mit-)Verantwortung vor Aufnahme einer Nebentätigkeit auf die Beamtinnen und Beamten verlagert. Sofern Nebentätigkeiten demnach anzeigepflichtig sind, hat dies schriftlich durch die Beamtin oder den Beamten mindestens einen Monat vor Aufnahme der Nebentätigkeit zu erfolgen. Der dienstrechtlich zuständigen Behörde obliegt es dann in jedem Einzelfall zu prüfen, inwieweit insbesondere die in § 73 NBG (Verbot einer Nebentätigkeit) genannten Gründe vorliegen könnten, eine Nebentätigkeit also zu untersagen ist. Dieses gesetzlich geregelte Verfahren gilt ausnahmslos für alle Beamtinnen und Beamten des Landes Niedersachsen.

Ebenfalls geregelt ist, unter welchen Voraussetzungen Nebentätigkeiten nicht der Anzeigepflicht unterliegen. Im Fall des genannten Beamten war die Polizeidirektion Braunschweig auf Grund der dort vorliegenden Erkenntnisse zu der rechtlichen Bewertung gekommen, dass die in Rede stehende Aufsichtsratstätigkeit nicht der Anzeigepflicht unterliegt.

Inwieweit diese Einschätzung zutreffend ist, kann ohne Kenntnis der gesamten entscheidungserheblichen Tatsachen nicht nachvollzogen werden.

Die Polizeidirektion Braunschweig wurde daher durch Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport aufgefordert, den Sachverhalt nochmals zu prüfen und zeitnah zu berichten.

1. Ist nach Ansicht der Landesregierung die Polizeidirektion Braunschweig oder das Innenministerium der Dienstherr von Herrn Schilff?

Das Land Niedersachsen ist Dienstherr von Herrn Schilff. Die dienstrechtliche Zuständigkeit für Entscheidungen in beamtenrechtlichen Angelegenheiten von Herrn Schilff obliegt der Polizeidirektion Braunschweig.

2. Sind der Landesregierung anzeigepflichtige Nebentätigkeiten bzw. Beschäftigungen von Herrn Schilff bekannt, und wurden diese dem Dienstherrn jeweils gemeldet?

Bei Auskünften der Landesregierung sind auch die Bestimmungen des Personalaktenrechtes zu beachten. Da in diesem Fall vertrauliche Personaldaten betroffen sind, bietet die Landesregierung an, eine Beantwortung der Frage in vertraulicher Sitzung des Ausschusses für Inneres und Sport vorzunehmen.

3. Plant die Landesregierung, ein Disziplinarverfahren gegen Herrn Schilff einzuleiten?

Die Zuständigkeit und die Voraussetzungen für die Einleitung von Disziplinarverfahren richten sich nach den hierzu einschlägigen Vorschriften des Niedersächsischen Disziplinargesetzes. Disziplinarbehörde ist demnach die PD Braunschweig. Dieser bleibt zunächst die weitere Prüfung des Sachverhalts überlassen.

Presseinformation

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erstellt am:
07.04.2017

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