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Beantwortung der Mündl. Anfrage der FDP zu Fußballspielbetrieb

Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 18. Mai 2017; Fragestunde Nr. 40

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport antwortet namens der Landesregierung auf die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Hermann Grupe, Jan-Christoph Oetjen und Dr. Gero Hocker (FDP) wie folgt:

Vorbemerkung der Abgeordneten

Am 10. Dezember 2014 hatte das Innenministerium auf die Anfrage der FDP-Landtagsfraktion (17/2601) geantwortet, dass „bei Eingang der entsprechenden Antragsunterlagen die Spielerlaubnis entweder mit sofortiger Wirkung (bei Kindern bis zum zwölften Lebensjahr) oder nach einer kurzen Wartefrist (maximal 30 Tage) bei Kindern und Jugendlichen ab dem 12. Lebensjahr erteilt wird“.

Auch der DFB teilte mit, dass eine Spielberechtigung problemlos zu erhalten sei. „Nach dem vollendeten zwölften Lebensjahr wird für die Spielberechtigung laut FIFA-Vorgabe zusätzlich ein ‚internationaler Freigabeschein‘ benötigt, den das Herkunftsland ausstellt. Wenn von einem Nationalverband aus einer Krisenregion nach 30 Tagen keine Rückmeldung auf die entsprechende Anfrage erfolgt, kann die Spielberechtigung aber unter Vorbehalt erstellt werden.“ (http://www.dfb.de/news/detail/spielberechtigung-fuer-fluechtlingskinder-problemlos-107090/)

In den vergangenen Monaten häufen sich jedoch die Meldungen, dass es durchaus Schwierigkeiten gibt, Spielberechtigungen für minderjährige Flüchtlinge zu bekommen. So sei es unproblematisch, für Kinder bis einschließlich neun Jahren die Spielberechtigung zu erhalten, jedoch würde bereits für Kinder ab dem zehnten Lebensjahr das internationale Freigabeverfahren in Gang gesetzt, das zu erheblichen Problemen führe.

Vorbemerkung der Landesregierung

Mit Wirkung zum 1. März 2015 hat das FIFA-Exekutivkomitee beschlossen, zur Stärkung des Minderjährigenschutzes und angesichts der zunehmenden Zahl internationaler Transfers von Spielern unter zwölf Jahren, das für die Beantragung eines internationalen Freigabescheins geltende Mindestalter auf zehn Jahre zu senken. Artikel 9 Absatz 4 des FIFA Reglements bezüglich Status und Transfer von Spielern wurde dementsprechend geändert. Sowohl die Jugendordnung des Deutschen Fußball Bundes (DFB) als auch die Jugendordnung des Niedersächsischen Fußball Verbandes (NFV) verweisen darauf, dass bei internationalen Vereinswechseln die Bestimmungen des FIFA Reglements bezüglich Status und Transfer von Spielern Anwendung finden.

Mithin ist auch in Niedersachsen für Fußballspieler ab dem 10. Lebensjahr die Beantragung eines internationalen Freigabescheins erforderlich, sofern diese nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und erstmalig eine Spielerlaubnis im Bundesgebiet beantragen, oder - unabhängig von ihrer Nationalität - von einem Verein im Ausland nach Niedersachsen wechseln.

1. Sind der Landesregierung Fälle von minderjährigen Flüchtlingen bekannt, denen eine Spielberechtigung in Niedersachsen verweigert wurde?

Nein. Laut Auskunft des NFV wurde bisher keinem minderjährigen Flüchtling die Spielberechtigung verweigert, sofern die Antragsunterlagen vollständig vorlagen.

2. Wie lange war die durchschnittliche Wartefrist für eine Spielberechtigung für Flüchtlinge in den Jahren 2015, 2016 und 2017?

Gemäß Angaben des NFV betrug die durchschnittliche Wartefrist für eine Spielberechtigung für Flüchtlinge in den letzten Jahren ca. 30 Tage.

3. Wie viele Flüchtlinge haben seit 2013 eine Spielberechtigung in Niedersachsen erhalten?

Der NFV unterscheidet in seiner statistischen Erfassung nicht zwischen Flüchtlingen und sonstigen Spielern mit ausländischer Staatsangehörigkeit. Daher können keine Angaben darüber gemacht werden, wie viele Flüchtlinge seit 2013 eine Spielberechtigung in Niedersachsen erhalten haben.

Presseinformation

Artikel-Informationen

erstellt am:
18.05.2017
zuletzt aktualisiert am:
31.05.2017

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