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Beantwortung der Mündl. Anfrage der CDU zum abgeschobenen Gefährder

Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 17. August 2017; Fragestunde Nr. 19

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport antwortet namens der Landesregierung auf die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Rudolf Götz, Thomas Adasch, Editha Lorberg und Angelika Jahns (CDU) wie folgt:

Vorbemerkung der Abgeordneten

Am 13. Juli 2017 wurde laut NDR.de vom 31. Juli 2017 („Göttinger Gefährder klagen gegen Abschiebung“) ein Gefährder nach Algerien abgeschoben. Zuvor wurde er bereits im Februar zusammen mit einem anderen Gefährder aus Nigeria in Göttingen festgenommen. Die Abschiebung nach Algerien verzögerte sich laut Presseberichten aufgrund fehlender Zusicherungen, dass dieser Gefährder in Algerien nicht gefoltert werde.

Vorbemerkung der Landesregierung

Im Fall des als Gefährder eingestuften Algeriers hatte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) im gerichtlichen Eilverfahren mit Beschluss vom 21.03.2017 entschieden, dass dieser „erst nach Erlangung einer Zusicherung einer algerischen Regierungsstelle abgeschoben werden darf, wonach [ihm] in Algerien keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht.“

Das für die Pflege auswärtiger Beziehungen zuständige Auswärtige Amt (AA) ist daraufhin in einen intensiven diplomatischen Austausch getreten und erwirkte im Ergebnis eine Zusicherung des algerischen Außenministeriums in Form einer Verbalnote, die unter anderem beinhaltet, dass der Betroffene in Algerien nicht strafrechtlich verfolgt werde und damit jede weitere ihn betreffende Garantie überflüssig erscheine.

Die Landesregierung sieht keinen Anlass, an der Glaubhaftigkeit der Zusicherung zu zweifeln. Auch seitens des AA wurden keine Vorbehalte hinsichtlich der Vertrauenswürdigkeit der im konkreten Fall erteilten Zusicherung angedeutet.

Darüber hinaus hatte der Betroffene ausdrücklich erklärt, dass er nach Algerien ausreisen möchte und auf eine Zusicherung Algeriens verzichte, nachdem er von Mitarbeitern des Algerischen Generalkonsulats in der Abschiebungshaft besucht worden war.

1.Welche Zusagen des algerischen Staates zur Behandlung des Göttinger Gefährders liegen vor?

Siehe Vorbemerkung.

2.Vertraut die Landesregierung den Zusicherungen aus Algerien, dass dieser Gefährder nicht gefoltert werde? Wenn ja, warum?

Siehe Vorbemerkung.

3.Wieso unterstützt die Landesregierung nicht die Einstufung Algeriens als sicherer Herkunftsstaat nach dem Aufenthaltsgesetz, um Asylverfahren zu beschleunigen, während sie Zusicherungen dieses Staates vertraut, dass Personen dort nicht gefoltert würden?

Zwischen der Frage einer Einstufung Algeriens als sicheren Herkunftsstaat im Sinne von § 29a Asylgesetz (AsylG) und der im Einzelfall von Algerien gegebenen Zusicherung ist zu differenzieren.

Die Einordnung als sicherer Herkunftsstaat bemisst sich nach den Vorgaben der Richtlinie 2013/32 EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) i. V. m. Art. 16a Grundgesetz (GG). Das Bundesverfassungsgericht hat die Maßgaben für die Einstufung als sicherer Herkunftsstaat im Sinne von Artikel 16a Absatz 3 GG konkretisiert. Danach setzt eine Einstufung voraus, dass sich der Gesetzgeber anhand der Rechtslage, Rechtsanwendung und allgemeinen politischen Verhältnissen ein Gesamturteil über die für politische Verfolgung und die Menschenrechtslage bedeutsamen Verhältnisse in diesem Staat bildet. Eine geringe Schutzquote für Antragsteller aus dem betreffenden Staat ist dabei ein wichtiges Kriterium. Hinzutreten muss im Wege einer Gesamtbewertung aber auch die Betrachtung der Lage von Minderheiten, auch von Volksgruppen sowie von Homo-, Trans- und Intersexuellen, ebenso wie das Handeln staatlicher Stellen und die Gewährleistung der Pressefreiheit sowie rechtsstaatlicher Verfahren.

Demgegenüber betrifft die Zusicherung eines Herkunftsstaates nur die jeweiligen Umstände im konkreten Einzelfall.

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erstellt am:
17.08.2017

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