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Beantwortung der Mündl. Anfrage der CDU zu Bundesmitteln für die Beseitigung von Weltkriegsmunition

Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 7. April 2017; Fragestunde Nr. 51

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport antwortet namens der Landesregierung auf die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Burkhard Jasper und Anette Meyer zu Strohlen (CDU) wie folgt:

Vorbemerkung der Abgeordneten

Die Beseitigung alliierter Kriegsmunition ist nach Artikel 120 Abs. 1 Satz 3 des Grundgesetzes eine Länderaufgabe. Dennoch stellt die Bundesregierung dafür in den kommenden Jahren freiwillig 60 Millionen Euro zusätzlich zur Verfügung. Dadurch sollen Bürger, Städte und Gemeinden entlastet werden. Bisher müssen in Niedersachsen die Eigentümer einer Fläche, auf der ein sogenannter Blindgänger gefunden wird, für sämtliche durch die Räumung entstehenden Kosten aufkommen sowie für die Kosten, die nach der Entschärfung durch Aufräum- und Wiederherstellungsarbeiten entstehen. Angesichts der überdurchschnittlich zahlreichen Funde in Osnabrück ist dieses Thema gerade in dieser Stadt von großer Bedeutung.

Vorbemerkung der Landesregierung

Im parlamentarischen Verfahren zum Bundeshaushalt 2016 ist ein neuer Ausgabetitel mit der Zweckbestimmung „Erstattung an die Länder und sonstigen Stellen für die Beseitigung ehemals alliierter Kampfmittel auf nicht bundeseignen Liegenschaften“ ausgebracht worden. Zu dessen Umsetzung erging vom Bundesministerium der Finanzen die „Richtlinie über die einmalige finanzielle Unterstützung der Länder durch den Bund für die Beseitigung ehemals alliierter Kampfmittel (Weltkriegsmunition) auf nicht bundeseigenen Liegenschaften“ vom
16. November 2016.

Der Bund unterstützt die Länder, die nach geltender Staatspraxis für die Finanzierung der Beseitigung alliierter Kampfmittel auf nicht bundeseigenen Liegenschaften zuständig sind. Dabei kann die Erstattung bis zu 50 vom Hundert der tatsächlichen entstandenen und nachgewiesenen Kosten für die Untersuchung, Räumung und Beseitigung ehemals alliierter Kampfmittel auf nicht bundeseigenen Liegenschaften betragen. Voraussetzung für eine Erstattung der Kosten ist, dass der Durchschnitt der Kosten eines Landes aus drei Abrechnungsjahren überschritten wird. Von den darüber hinausgehenden Kosten sind 50 von Hundert erstattungsfähig. Der Bund stellt bis zum Haushaltsjahr 2019 einmalig insgesamt bis zu 60 Mio. EUR aus seinen Haushaltsmitteln zur Verfügung.

Die Verteilung der Teilkostenerstattung durch den Bund sieht vor, dass

im Haushaltsjahr 2016 bis zu 5 Mio. EUR für das Abrechnungsjahr 2015,

im Haushaltsjahr 2017 bis zu 15 Mio. EUR für das Abrechnungsjahr 2016,

im Haushaltsjahr 2018 bis zu 20 Mio. EUR für das Abrechnungsjahr 2017 und

im Haushaltsjahr 2019 bis zu 20 Mio. EUR für das Abrechnungsjahr 2018 den Ländern zur Verfügung stehen. Das Abrechnungsjahr entspricht dabei dem Kalenderjahr.

Für das Abrechnungsjahr 2015 wird unter den genannten Voraussetzungen jedem Land ein bestimmter Anteil der Haushaltsmittel von fünf Mio. EUR erstattet, soweit der sich daraus ergebene Erstattungsbetrag 50 vom Hundert der erstattungsfähigen Kosten nicht übersteigt. Der Anteil bestimmt sich für das Abrechnungsjahr 2015 nach dem Verhältnis des Durchschnitts der Kosten eines Landes in den Jahren 2012 bis 2014 zu den hierfür im selben Zeitraum durchschnittlichen entstandenen Gesamtkosten aller Länder. Für die Abrechnungsjahre 2016 bis 2018 sind die Kosten bis zu 50 vom Hundert erstattungsfähig, die den Durchschnitt der Kosten des Landes der Jahre 2012 bis 2015 übersteigen.

Übersteigt die auf alle Länder entfallende Erstattungssumme das Erstattungsvolumen für ein Abrechnungsjahr, werden die Erstattungen jeweils anteilig gekürzt, damit das Erstattungsvolumen für das Abrechnungsjahr nicht überschritten wird.

Erstattungsfähig sind nur tatsächlich entstandene und nachgewiesene Kosten für Kampfmittelräummaßnahmen, die unmittelbar der Beseitigung von Gefahren für Leben oder Gesundheit von Menschen dienen (Untersuchung, Räumung und Beseitigung der Gefahrenquellen). Dazu zählen auch die notwendigen Vor-, Neben- und Nacharbeiten zur Kampfmittelräumung.

Als nicht erstattungsfähig weist die Richtlinie insbesondere Ausgaben im Zusammenhang mit der allgemeinen Gefährdungsabschätzung, z. B. Probesondierungen und Luftbildauswertung; Ausgaben für systematische Flächenabsuchungen im Zusammenhang mit geplanten Bauvorhaben, geplanten Infrastrukturmaßnahmen oder geplanten Nutzungsänderungen; Ausgaben für systematische Flächenabsuchungen aus Anlass eines Neubaus oder Umbaus der Trassen der Deutschen Bahn AG sowie Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung (anderer) originärer (polizeilicher) Aufgaben der Länder, z. B. Evakuierungskosten.

Kosten für Gefahrenerforschungsmaßnahmen sind somit grundsätzlich nicht erstattungsfähig. In Niedersachsen werden sämtliche Kosten der akuten Gefahrenabwehr aus Billigkeitsgründen vom Land getragen. Für die Tragung der Kosten der Gefahrenerforschungsmaßnahmen ist hingegen der Störer bzw. die zuständige Gefahrenabwehrbehörde pflichtig.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es sich bei den Erstattungsmitteln des Bundes gemäß dieser Richtlinie – zumindest für das Land Niedersachsen – um eine reine teilweise Refinanzierung der dem Land entstandenen Mehrkosten gegenüber den Vorjahren bei der Beseitigung ehemals alliierter Kampfmittel handelt.

1. Sind die Bundesmittel inzwischen an das Land Niedersachsen ausgezahlt worden?

Die Abrechnung für das Abrechnungsjahr 2015 wurde der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben zum 28. Februar 2017 vorgelegt. Die Abrechnung weist Kosten für die Untersuchung, Räumung und Beseitigung ehemals alliierter Kampfmittel auf nicht bundeseigenen Liegenschaften von rund 172.000 EUR aus. Da eine Erstattung von bis zu 50 vom Hundert erfolgt, wird mit einer Kostenerstattung von rund 86.000 EUR gerechnet.

Die Abrechnung für das Abrechnungsjahr 2016 über die tatsächlichen entstandenen und nachgewiesenen Kosten für die Untersuchung, Räumung und Beseitigung ehemals alliierter Kampfmittel auf nicht bundeseigenen Liegenschaften ist bis zum 31. Mai 2017 an die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben abzugeben.

2. Wie sollen die Bundesmittel in Niedersachsen verteilt werden?

Grundsätzlich sieht die „Richtlinie über die einmalige finanzielle Unterstützung der Länder durch den Bund für die Beseitigung ehemals alliierter Kampfmittel (Weltkriegsmunition) auf nicht bundeseigenen Liegenschaften“ die Erstattung von Kosten für Gefahrenerforschungsmaßnahmen nicht vor. Daher ergibt sich in Niedersachsen keine Möglichkeit der Weitergabe der vom Bund erhaltenen Mittel an die zuständige Gefahrenabwehrbehörde.

Derzeit wird im Zusammenwirken mit der erstattenden Stelle die Möglichkeit einer Erstattung von Kosten von Kommunen für tatsächlich entstandene und nachgewiesene Kosten für Kampfmittelräummaßnahmen ehemals alliierter Kampfmittel auf nicht bundeseignen Liegenschaften, die unmittelbar der Beseitigung der Beseitigung von Gefahren für Leben oder Gesundheit von Menschen dienen, geprüft.

3. Sind aus der Stadt Osnabrück schon Mittel beantragt worden?

Aus den unter 2. genannten Gründen war eine Beantragung von Mitteln als Unterstützungsleistungen auf Grundlage der „Richtlinie über die einmalige finanzielle Unterstützung der Länder durch den Bund für die Beseitigung ehemals alliierter Kampfmittel (Weltkriegsmuni-tion) auf nicht bundeseigenen Liegenschaften“ bisher nicht möglich.

Presseinformation

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erstellt am:
07.04.2017

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