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Volksbegehren (§§ 12 bis 23 NVAbstG)

Ein Volksbegehren kann darauf gerichtet sein, ein Gesetz im Rahmen der Gesetzgebungsbefugnis des Landes zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben. Dem Volksbegehren muss ein ausgearbeiteter Gesetzentwurf mit Begründung und mit Angabe der zu erwartenden Kosten für die öffentliche Hand zugrunde liegen.

Seit dem das Volksabstimmungsgesetz in Kraft getreten ist, wurden in Niedersachsen folgende Volksbegehren initiiert

- Volksbegehren "WIR gegen die Rechtschreibreform"
- Volksbegehren "Befragung des Volkes in Niedersachsen zur Einführung der Europäischen Einheitswährung EURO"
- Volksbegehren "Gentechnikfrei aus Niedersachsen"
- Volksbegehren "Kindertagesstätten-Gesetz Niedersachsen"
- Volksbegehren "Gesetz zur Befragung des Volkes in Niedersachsen zur gesetzlichen Regelung der Zuwanderung ausländischer Arbeitskräfte nach Deutschland"
- Volksbegehren "Gesetz zur Sicherstellung der Unterrichtsbeteiligung an öffentlichen Schulen"
- Volksbegehren "Gesetz über ein Landesblindengeld für Zivilblinde in Niedersachsen"
- Volksbegehren "Für den Erhalt des alten Landtagsgebäudes"

Diese Volksbegehren wurden mit sehr unterschiedlichem Erfolg durchgeführt. Vier Volksbegehren scheiterten bereits an dem Zulassungsquorum von 25.000 Unterstützungsunterschriften. Das Volksbegehren "Gentechnikfrei aus Niedersachsen" hatte eine hohe Resonanz in der niedersächsischen Bevölkerung und erreichte in der gesetzten Frist für das Zulassungsquorum bereits die dreifache Anzahl der geforderten Unterstützungsunterschriften. Da zu der Zeit das Bundesministerium für Gesundheit eine Verordnung zur Positivkennzeichnung von Lebensmittel vorbereitete, haben die Initiatoren das Volksbegehren nicht weiter verfolgt und keinen Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit gestellt.

Auch das Volksbegehren "WIR gegen die Rechtschreibreform" hatte in der Bevölkerung eine hohe Resonanz. Für das Volksbegehren konnten insgesamt 277.318 gültige Unterstüt-zungsunterschriften gesammelt werden. 592.934 gültige Eintragungen auf den Unterschriftenbögen wären für ein erfolgreiches Volksbegehren erforderlich gewesen. Damit fehlten für das festgelegte Quorum 315.721 Unterstützungsunterschriften. Auch 87.081 weitere vorge-legte Unterstützungsunterschriften, die aber nicht als gültige Eintragungen gewertet werden konnten, weil sie sich auf Unterschriftenlisten befanden, die nicht dem vom Landeswahlleiter verbindlich festgelegten Unterschriftenbögen entsprachen, hätten nicht zum Erreichen des Unterschriftenquorums beigetragen.

Das Volksbegehren "Gesetz über ein Landesblindengeld für Zivilblinde in Niedersachsen" wurde für erledigt erklärt, nachdem das Gesetz über das Landesblindengeld für Zivilblinde in Niedersachsen am 15. Dezember 2006 dahingehend geändert wurde, dass alle Zivilblinde in Niedersachsen seit dem 1. Januar 2007 ein einkommens- und vermögensunabhängiges Blindengeld erhalten.

Das einzige Volksbegehren, das bisher in Niedersachsen zustande kam, ist das Volksbegehren "Kindertagesstätten-Gesetz Niedersachsen". Innerhalb von nur viereinhalb Monaten seit Sammlungsbeginn konnten 639.219 gültige Unterstützungsunterschriften gesammelt werden. Damit wurde schon zu diesem frühen Zeitpunkt das zu erreichende Quorum von 10 % der Wahlberechtigten um 46.285 überschritten. Insgesamt haben 690.793 wahlberechtigte Bürgerinnen und Bürger das Volksbegehren unterstützt. Der Landtag hat sich das An-liegen des Volksbegehrens zu Eigen gemacht und den mit dem Volksbegehren eingebrachten Gesetzentwurf mit geringen Änderungen am 14.12.2001 (Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder - Nds. Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 34, S. 758) beschlossen.

Wie wird ein Volksbegehren gestartet?

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