Ein Volksbegehren benötigt, um zustande zu kommen, ein Unterschriftenquorum von 10 % der Wahlberechtigten, d. h. 602.363 Unterschriften müssen gesammelt werden.
Die Absicht, Unterschriften für ein Volksbegehren zu sammeln, ist bei der Landeswahlleiterin schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige muss den ausgearbeiteten Gesetzentwurf mit Begründung enthalten und fünf bis neun Vertreterinnen und Vertreter benennen. Die Unterstützungsunterschriften sind auf Unterschriftenbögen zu sammeln, deren Gestaltung jedoch von der Landeswahlleiterin verbindlich festgelegt werden muss. Die Vertreterinnen und Vertreter des Volksbegehrens sollten die Möglichkeit nutzen, sich vor der Festlegung des Unterschriftenbogens von der Landeswahlleiterin beraten zu lassen, damit nicht - wie beim Volksbegehren "WIR gegen die Rechtschreibreform" geschehen - zahlreich gesammelte Unterstützungsunterschriften als ungültig gewertet werden müssen.
Das Sammeln der Unterschriften ist Sache der Initianten des Volksbegehrens; sie haben die für die Sammlung erforderlichen Unterschriftenbögen auf eigene Kosten zu beschaffen. Während der Sammlung sollte darauf geachtet werden, dass nur Personen auf einem Unterschriftenbogen eingetragen werden, die ihre Hauptwohnung in derselben Gemeinde haben, denn die Unterschriftenbögen verbleiben in diesen Gemeinden. Sie dürfen von den Gemeinden weder an die Vertreterinnen und Vertreter zurückgegeben noch an andere Gemeinden weitergeleitet werden. Die Anzahl der gesammelten gültigen Unterschriften wird von den Gemeinden an die Landeswahlleiterin gemeldet, der anschließend die Vertreterinnen und Vertreter über die Anzahl der gesammelten Unterstützungsunterschriften informiert.
Wurden für das Volksbegehren binnen sechs Monaten 25.000 gültige Eintragungen in die Unterschriftenbögen gesammelt, ist von den Vertreterinnen und Vertretern ein Antrag auf Prüfung der Zulässigkeit des Volksbegehrens bei der Landeswahlleiterin zu stellen. Die Zulässigkeitsprüfung erfolgt durch die Landesregierung. Gegen die Entscheidung der Landesregierung kann beim Staatsgerichtshof Klage erhoben werden. Wird der Zulässigkeitsantrag nicht gestellt oder wird innerhalb der sechs Monate die Anzahl von 25.000 gültigen Eintragungen in die Unterschriftenbögen nicht erreicht, ist das Volksbegehren erledigt.
Ist die Zulässigkeit des Volksbegehrens festgestellt worden, müssen innerhalb weiterer sechs Monate die restlichen Unterschriften gesammelt werden. Die Unterschriftensammlung kann auch während des Zulässigkeitsverfahrens weitergeführt werden.
Auf Antrag der Vertreterinnen und Vertreter, spätestens am Ende der Einreichungsfrist für die Unterschriftenbögen, stellt der Landeswahlausschuss das Ergebnis des Volksbegehrens fest. Ist das Volksbegehren zustande gekommen, übermittelt die Landesregierung den Ge-setzentwurf dem Landtag.
Der Landtag ist nicht zur Annahme des mit dem Volksbegehren eingebrachten Gesetzentwurfes verpflichtet, d. h. er muss ihn nicht als Gesetz beschließen. Nimmt er ihn nicht an, so ist ein Volksentscheid durchzuführen.
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