Neben bundesgesetzlichen Regelungen gibt es mehrere Gesetze des Landes Niedersachsen zur Gewährleistung der inneren Sicherheit
Das niedersächsische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) in der Fassung der Bekanntgabe vom 20. 02.1998 ist die Ermächtigungsgrundlage der Verwaltungs- und der Polizeibehörden für Maßnahmen im Bereich der Gefahrenabwehr.
Das Waffengesetz regelt den Umgang mit Waffen und Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
Unser Grundgesetz garantiert in Artikel 8 die Versammlungsfreiheit. Diese beinhaltet ein Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt einer Versammlung. Damit sind Versammlungen als Ausdruck gemeinschaftlicher, auf Kommunikation angelegter Entfaltung grundrechtlich geschützt.
Im grenzenlosen Europa vertritt Niedersachsen polizeiliche Interessen in Brüssel und arbeitet eng mit Partnerregionen zusammen. Die Gewährleistung öffentlicher Sicherheit erfordert ein koordiniertes Zusammenwirken staatlicher und kommunaler Institutionen in Sicherheitspartnerschaften.