Mit dem 01.01.2011 ist das Gesetz zur Neuordnung der überörtlichen Kommunalprüfung vom 17.12.2010 (Nds.GVBl. S. 629) in Kraft getreten. Darin ist die Auflösung der Niedersächsischen Kommunalprüfungsanstalt in Braunschweig bestimmt worden. Deren Aufgabenstellungen sind von da an auf den Präsidenten des Niedersächsischen Landesrechnungshofs übergegangen. Weitere Einzelheiten zu der Aufgabenstellung und dem Prüfungsablauf bei einer überörtlichen Prüfung finden Sie auf der Internet-Seite des Niedersächsischen Landesrechnungshofs.
Die Prüfungen, die durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Niedersächsischen Landesrechnungshofs bei den Kommunen vorzunehmen sind, betreffen im Wesentlichen das Haushalts- und Kassenwesen. Näheres regelt das Niedersächsische Gesetz über die überörtliche Kommunalprüfung vom 16. Dezember 2004, das NKPG.
Neben der Frage, ob das Haushalts- und Kassenwesen bei der zu prüfenden Kommune ordnungsgemäß und wirtschaftlich geführt wird und dem Auftrag, dies den verantwortlichen Stellen in der Kommune und der Kommunalaufsichtsbehörde mitzuteilen, ist die Prüfung auch dazu bestimmt, den Blick auf die funktionellen Zusammenhänge der Haushaltswirtschaft und der Organisation der Kommune zu richten. In § 2 NKPG ist deshalb ergänzend bestimmt, die Prüfung mit einer Beratung in Organisationsfragen und zur Optimierung der Verwaltungsabläufe zu verbinden.
Mitteilungen zu den Prüfungsergebnissen erhalten neben den geprüften Kommunen auch die Kommunalaufsichtsbehörden. Gemäß § 5 Absatz 2 NKPG ist auch die Öffentlichkeit zu informieren. Der Schlussbericht der Präsidentin oder des Präsidenten des Niedersächsischen Landesrechnungshofs über die Prüfung und die den wesentlichen Inhalt des Schlussberichts zusammenfassende Darstellung werden über einige Tage öffentlich ausgelegt. Interessierte Bürgerinnen und Bürger sowie die Presse erhalten auf diese Weise die wesentlichen Informationen über das Ergebnis der Prüfung aus erster Hand.
Die neue Philosophie der überörtlichen Prüfung in Niedersachsen, die mit dem Inkrafttreten des NKPG am 01.01.2005 in Niedersachsen ihren Einzug hielt, dient damit zum einen der Erfüllung des Auftrages in Artikel 57 Absatz 5 der Niedersächsischen Verfassung, wonach das Land durch seine Aufsicht sicherstellt, dass die Kommunen die Gesetze beachten, und betont das Eigeninteresse der Kommunen. U.a. enthält § 7 NKPG die Bestimmung, einen Prüfungsbeirat zu bilden. Er besteht aus acht Mitgliedern. Sechs davon sind kommunale Vertreter. Der Prüfungsbeirat gibt Empfehlungen für die Ausrichtung und Durchführung der Prüfungstätigkeit und hat das Recht auf eine beratende Mitwirkung bei der Prüfungsplanung.
Bearbeitungsstand: 01.11.2011
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