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Kommunales Haushaltsrecht und Rechnungswesen in Niedersachsen

Empfehlungen zur Aufstellung des konsolidierten Gesamtabschlusses


Mit der Einführung des Neuen Kommunalen Rechnungswesens (NKR) führen spätestens seit dem 01.01.2012 alle Kommunen ihre Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung im Rechnungsstil der doppelten Buchführung. Die Vorschriften zur kommunalen Haushaltswirtschaft beinhalten neben der Pflicht zur Aufstellung des Haushaltsplans und des Jahresabschlusses die Verpflichtung zur Aufstellung eines konsolidierten Gesamtabschlusses.

In den letzten Jahrzehnten erfolgte eine fortschreitende Dezentralisierung durch die Ausgliederung von öffentlichen Aufgaben auf organisatorisch und überwiegend auch rechtlich selbständige Einheiten. Die Umsetzung einer Gesamtstrategie und –steuerung wird durch die dadurch hervorgerufene steigende Komplexität des Konzerns deutlich erschwert. Mit der Verpflichtung zur Aufstellung eines konsolidierten Gesamtabschlusses wird das Ziel verfolgt, den Gesamtüberblick über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kommunen nach standardisierten Regeln zu erhalten.

Der konsolidierte Gesamtabschluss ist dabei nicht nur die Summe der Einzelabschlüsse sämtlicher rechtlich selbständigen und unselbständigen Aufgabenträger und der Kernverwaltung, sondern die Abbildung des Konzerns „Kommune“ als rechtliche und wirtschaftliche Einheit unter Konsolidierung aller konzerninternen Vermögens-, Schulden-, Kapital- und Ergebnisverbindungen. Mit ihm werden die wirtschaftliche Lage und das ökonomische Potential des kommunalen Konzerns in seiner Gesamtheit dargestellt.


In den Jahren 2009 und 2010 hatte in regelmäßigen Abständen unter Federführung des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport die Arbeitsgruppe Gesamtabschluss getagt, um Arbeitshilfen und Hinweise zum konsolidierten Gesamtabschluss für die Kommunen zu erarbeiten. Die Arbeitsergebnisse der Arbeitsgruppe Gesamtabschluss wurden den Kommunen mit dem Erlass der Muster-Dienstanweisung „Empfehlungen zur Aufstellung des konsolidierten Gesamtabschlusses“ vom 15.12.2010 zur Verfügung gestellt.

Der konsolidierte Gesamtabschluss war erstmalig verpflichtend im Jahr 2013 für das Haushaltsjahr 2012 und danach jährlich aufzustellen. Mit der Änderung des NKomVG vom 13.10.2021 (Nds. GVBl. S. 700) wurden den Kommunen rückwirkend Erleichterungen bei der Aufstellung des konsolidierten Gesamtabschlusses gewährt. Die Kommune kann nach § 179 Abs. 1 NKomVG durch Beschluss der Vertretung nunmehr davon absehen, für die Haushaltsjahre bis einschließlich 2020 nach § 128 Abs. 4 NKomVG einen konsolidierten Gesamtabschluss aufzustellen und für die Haushaltsjahre bis einschließlich 2021 nach § 128 Abs. 6 Satz 3 NKomVG dem Konsolidierungsbericht eine Kapitalflussrechnung beizufügen.

Mit dem Erlass „Empfehlungen zur Aufstellung des konsolidierten Gesamtabschlusses“ vom 28.06.2022 erfolgte eine Überarbeitung des Erlasses vom 15.12.2010.

Die nebenstehende Liste ermöglicht Ihnen den Zugriff auf die umfangreichen Hinweise, Empfehlungen und Hintergründe zur Aufstellung des konsolidierten Gesamtabschlusses im Erlass vom 28.06.2022 sowie auf den mit dem Niedersächsischen Landesamt für Statistik abgestimmten Postionenrahmen.




Artikel-Informationen

erstellt am:
26.08.2010
zuletzt aktualisiert am:
03.01.2023

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