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Einsatz der Telekommunikationsüberwachung in Niedersachsen ist verfassungskonform


Die Polizei Niedersachsen hat die so genannte Quellen-Telekommunikationsüberwachung (Quellen-TKÜ) ausschließlich aufgrund richterlicher Beschlüsse gemäß § 100a StPO durchgeführt. Diese beschränken die Überwachung ausschließlich auf die Telekommunikation. Die eingesetzte Software ist auch technisch von vornherein auf diese Überwachungsmaßnahmen beschränkt. Zugriffe auf Bildschirminhalte aufgrund sogenannter Screenshots oder auf Festplatten sind damit ausgeschlossen.

Die vom Bundesverfassungsgericht im Rahmen seines Urteils zur Onlinedurchsuchung vom 27.02.2008 aufgezeigten Grenzen werden strikt eingehalten.

Die Unionsinnenminister sind zusammen mit dem Bundesinnenminister der Auffassung, dass für die Quellen-Telekommunikationsüberwachung mit § 100a StPO eine eindeutige Rechtsgrundlage vorliegt und eine Novellierung deshalb nicht erforderlich ist.

Aufgrund bereits im Juni dieses Jahres durchgeführter technischer Modernisierungsmaßnahmen ist bei der niedersächsischen Landespolizei auch zukünftig rechtlich und technisch sichergestellt, dass eine Quellen-TKÜ verfassungskonform durchgeführt werden kann.

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erstellt am:
12.10.2011

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