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Beantwortung der Mündl. Anfrage der FDP zu anlasslosen Moschee-Kontrollen

Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 15. April 2016; Fragestunde Nr. 42

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport antwortet namens der Landesregierung auf die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Jan-Christoph Oetjen, Jörg Bode und Dr. Marco Genthe (FDP) wie folgt:

Vorbemerkung der Abgeordneten

§ 12 Abs. 6 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung dient grundsätzlich zur Terroristenfahndung und zur Bekämpfung internationaler Kriminalität. Hierdurch können Personenkontrollen in der Nähe von Moscheen auch dann durchgeführt werden, wenn kein konkreter Verdacht gegen Besucher vorliegt.

Die Landesregierung plant nunmehr, davon keinen Gebrauch mehr zu machen. Vertreter der Gewerkschaften haben sich hierüber besorgt geäußert und für ein Festhalten an den anlasslosen Kontrollen plädiert.

Vorbemerkung der Landesregierung

Die Durchführung von lagebildabhängigen Kontrollen auf Grundlage von § 12 Abs. 6 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) bildet grundsätzlich einen wichtigen Bestandteil der systematischen Erkenntnis- und Verdachtsgewinnung im Bereich der grenzüberschreitenden Kriminalität, insbesondere auch bei der vorbeugenden Bekämpfung der Eigentumskriminalität. Auf der Grundlage dieser Rechtsvorschrift wurden nach deren Einführung durch die Polizeibehörden ab 2003 auch Kontrollen im Umfeld von Moscheen durchgeführt. Mit Erlass des Niedersächsischen Innenministerium vom 8. Februar 2010 wurde dann allerdings festgelegt, dass Kontrollen auf der Grundlage von § 12 Abs. 6 Nds. SOG nur noch dann im Umfeld von islamischen Gebets-, Vereins- und Kulturstätten durchzuführen sind, wenn in diesem Einzelfall tatsächliche Anhaltspunkte zu islamistisch terroristischen Strukturen vorliegen und durch die Kontrollmaßnahme weitere unverzichtbare Erkenntnisse erlangt werden können. Aufgrund der besonderen Bedeutung dieser Maßnahmen sind diese vom Behördenleiter zu genehmigen und dem Innenministerium vor Durchführung mit einer umfassenden Begründung zur Zustimmung vorzulegen. Seit dieser Erlassregelung haben bislang in keinem Einzelfall die genannten Voraussetzungen vorgelegen, sodass seitdem keine Moscheekontrollen mehr durchgeführt wurden. Entgegen der vom Fragesteller suggerierten geplanten Einstellung der Kontrollen, ist feststellen, dass diese grundsätzlich zwar weiter möglich sind, aber bereits seit mehr als 6 Jahren keine wesentliche Rolle mehr spielen. Im aktuellen Gesetzentwurf zur Änderung des Nds. SOG ist eine Regelung vorgesehen, die sogenannte anlasslose Moscheekontrollen nicht mehr zulässt.

1. Wie viele anlasslose Kontrollen haben in den Jahren 2013, 2014 und 2015 im Umfeld von Moscheen in Niedersachsen tatsächlich stattgefunden?

Auf die Vorbemerkungen wird verwiesen.

2. Wie viele Personen wurden hierbei an welchen Orten kontrolliert?

Auf die Vorbemerkungen wird verwiesen.

3. Zu welchen Ergebnissen führten diese Kontrollen im Einzelnen (bitte nach Delikt sortieren)?

Auf die Vorbemerkungen wird verwiesen.

Presseinformation

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erstellt am:
15.04.2016

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