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Beantwortung der Mündl. Anfrage der FDP zur Arbeit der Polizei Niedersachsen

Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 22. Januar 2016; Fragestunde Nr. 39

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport antwortet namens der Landesregierung auf die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Jan-Christoph Oetjen, Dr. Stefan Birkner, Jörg Bode und Dr. Marco Genthe (FDP) wie folgt:

Vorbemerkung der Abgeordneten

Niedersachsens Polizei leistet derzeit Arbeit, die weit über das normale Maß hinausgeht. Darunter fällt auch Arbeit, die in der Nacht oder an Wochenenden und an Feiertagen geleistet werden muss. Die Zuschläge für diese Arbeitszeiten belaufen sich in Niedersachsen zwischen 77 Cent und 2,72 Euro pro Stunde.

In den vergangen Jahren haben sich die Rahmen- und Einsatzbedingungen verändert, es kommt zu neuen Formen der Kriminalität, die Einsatzzahlen sind gestiegen und die Anforderungen der Aus- und Fortbildung haben sich erhöht.

Die Gewerkschaft der Polizei fordert deshalb eine Anhebung der Zuschläge für DuZ um 5 Euro pro Stunde. Hierbei bezieht sie sich auf eine Anhebung der Erschwerniszulage in Hessen und bei der Bundespolizei.

Vorbemerkung der Landesregierung

Die Leistungsstärke unserer Polizei ist für das Land Niedersachsen außerordentlich wichtig und erfordert motivierte Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte und Beschäftigte. Ihre Arbeit genießt uneingeschränkte Wertschätzung und in Anbetracht der wachsenden Herausforderungen, denen sich die Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten stellen müssen und den damit verbundenen Belastungen, sind die wiederkehrenden Forderungen nach Anhebung von Erschwerniszulagen verständlich.

Bei der Zulage für den Dienst zu ungünstigen Zeiten handelt es sich um eine Erschwerniszulage, die nicht nur in der Polizei, sondern auch in vielen weiteren Bereichen des öffentlichen Dienstes gezahlt wird. Neben dem Polizeivollzugsdienst wird diese Zulage insbesondere im Justizvollzugsbereich, aber auch im Feuerwehrbereich gezahlt, da hier üblicherweise Dienst zu ungünstigen Zeiten abzuleisten ist.

Die derzeitige Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

Gem. § 1 Abs. 2 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes gelten in Niedersachsen bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Besoldungsrechts sowie zur Änderung anderer dienstrechtlicher Vorschriften zunächst die bundesrechtlichen Besoldungsvorschriften, wozu auch die Erschwerniszulagenverordnung in der bis zum 31. August 2006 gültigen Fassung zählt, fort. Die Gewährung von Erschwerniszulagen richtet sich in Niedersachsen insoweit derzeit nach der Erschwernisverordnung des Bundes (EZulV) in der Fassung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497), zuletzt geändert durch Artikel 67 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818).

Erschwerniszulagen, zu der auch die Zulage für den Dienst zu ungünstigen Zeiten gehört, werden für Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes nicht berücksichtigter Erschwernisse gewährt.

Eine dieser Zulagen ist gem. §§ 3 ff EZulV die für den Dienst zu ungünstigen Zeiten (DuZ). Beamtinnen und Beamte erhalten sie, wenn sie mit mehr als fünf Stunden im Kalendermonat zum Dienst zu ungünstigen Zeiten herangezogen werden. Hierunter ist der Dienst an Samstagen nach 13 Uhr, an Samstagen vor Ostern und Pfingsten sowie am 24. und 31. Dezember nach 12 Uhr, an Sonntagen und gesetzlichen Wochenfeiertagen und an den übrigen Tagen in der Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr zu verstehen. Die Höhe der Zulage ist unterschiedlich gestaffelt und liegt zwischen 0,64 € und 2,72 € sowie insbesondere bei Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten mit dem Anspruch auf Polizeizulage zwischen 0,77 € und 2,72 € je Stunde. Die Beträge wurden zuletzt zum 1. April 2004 erhöht.

1. Für wie viele Stunden wurde die DuZ-Zulage jeweils in den Jahren 2013, 2014 und 2015 gewährt?

In den niedersächsischen Polizeibehörden erfolgt keine einheitliche zentrale Erfassung der Dienste zu ungünstigen Zeiten. Die Zahl der abzurechnenden Stunden nach o. g. Voraussetzungen und Staffelungen werden i.d.R. mittels eines Forderungsnachweises durch die Personalstellen für die einzelnen Polizeibeamtinnen und -beamten beim zuständigen Bezügereferat der Oberfinanzdirektion Niedersachsen – Landesweite Bezüge- und Versorgungstelle (LBV) – entweder betragsmäßig oder nach Stunden geltend gemacht und in einer Summe mit den Dienstbezügen der Beamtinnen und Beamten ausgezahlt.

Die Ermittlung valider Zahlen für die Jahre 2013, 2014 und 2015 könnte nur durch Einsichtnahme in jede einzelne Besoldungsakte der Beamtinnen und Beamten erfolgen und würde vor dem Hintergrund der für die Beantwortung einer Mündlichen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit einen nicht angemessenen Aufwand verursachen. Vor diesem Hintergrund kann das gewünschte Zahlenmaterial nicht zur Verfügung gestellt werden.

Nach einer Auswertung der Ausgaben für unständige Bezüge im Einzelplan 03 Kapitel 0320 durch das LBV beliefen sich die Ausgaben für die Dienste zu ungünstigen Zeiten für die Berufsgruppe der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten

  • im Haushaltsjahr 2013 auf rund 9.428.260 €
  • im Haushaltsjahr 2014 auf rund 10.054.168 €
  • im Haushaltsjahr 2015 auf rund 10.265.645 €

Aufgrund der vorstehenden Ausführungen lässt sich, insbesondere, wenn die Zulage nur betragsmäßig geltend gemacht wird, anhand dieser Basisdaten jedoch keine tragfähige Aussage über die Anzahl der jeweils geleisteten Stunden ableiten.

2. Wie hoch ist die o. g. Erschwerniszulage in anderen Bundesländern und bei der Bundespolizei?

Die Beträge der Zulage für den Dienst zu ungünstigen Zeiten in den einzelnen Bundesländern und bei der Bundespolizei zum Stand 1. Januar 2016 sind der anliegenden Tabelle zu entnehmen. Die dort genannten Beträge basieren auf einer im November 2015 durchgeführten Bund-Länder-Umfrage.

3. Welche Position hat die Landesregierung zur Forderung einer Anhebung der Erschwerniszulage?

Die verschiedenen durch die Erschwerniszulagenverordnung ausgeglichenen Belastungen werden in einem ständigen Anpassungsprozess überprüft. Entscheidungen werden auf der Grundlage dieser Überprüfung unter Einbeziehung weiterer besoldungsrelevanter Aspekte getroffen. Über künftige Erhöhungen wird die Landesregierung mit Augenmaß entscheiden.

Anlage

Presseinformation

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erstellt am:
22.01.2016

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