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Beantwortung der Mündl. Anfrage der CDU zu Gleichstellungsbeauftragten

Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 22. Januar 2016; Fragestunde Nr. 14

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport antwortet namens der Landesregierung auf die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Bernd-Carsten Hiebing und Angelika Jahns (CDU) wie folgt:

Vorbemerkung der Abgeordneten

Die Landesregierung kündigte in einer Pressemitteilung vom 5. Januar 2016 an, einen Gesetzentwurf zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in die Verbandsanhörung zu geben.

Unter anderem soll laut der Pressemitteilung für Kommunen mit über 20.000 Einwohnern die Bestellung einer hauptamtlichen Gleichstellungsbeauftragten verpflichtend werden. Die Zahl der Gleichstellungsbeauftragten soll sich damit von 50 auf 130 erhöhen. Das Land möchte die damit verbundenen Konnexitätskosten übernehmen und den Kommunen pro Jahr einen Betrag in Höhe von 1,6 Millionen Euro für die Personalkosten erstatten.

Dies bedeutete, dass das Land pro Gleichstellungsbeauftragter Personalkosten in Höhe von 12 308 Euro übernimmt, wenn der Betrag auf alle Gleichstellungsbeauftragte umgelegt werden soll, und 20 000 Euro, wenn nur die Kosten der zusätzlichen Gleichstellungsbeauftragten übernommen werden sollen.

Vorbemerkung der Landesregierung

Die Landesregierung verfolgt mit der Novelle des NKomVG unter anderem das Ziel, die Arbeit der kommunalen Gleichstellungsbeauftragten zu stärken. Hierzu zählt richtigerweise auch die Verpflichtung von Gemeinden und Samtgemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern, eine hauptberufliche Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen und somit die Anzahl kommunaler Gleichstellungsbeauftragte signifikant zu erhöhen. Die damit einhergehenden konnexitätsrelevanten Kosten werden den neu verpflichteten Kommunen dabei erstattet.

Dies vorausgeschickt beantworte ich die mündliche Anfrage wie folgt:

1. Mit welcher Besoldungs- oder Entgeltgruppe ist die hauptamtliche Tätigkeit einer Gleichstellungsbeauftragten in einer Kommune mit beispielsweise 21 000 Einwohnern typischerweise zu bewerten?

Erfahrungen aus der kommunalen Praxis zeigen, dass die hauptberufliche Tätigkeit der kommunalen Gleichstellungsbeauftragten in der Regel mit der Entgeltgruppe 10 TVöD bewertet ist.

2. Wie hoch sind die durchschnittlichen Personal- und Sachkosten im Jahr für eine hauptamtliche Beschäftigte in der angemessenen Besoldungs- oder Entgeltgruppe einer Gleichstellungsbeauftragten nach Antwort auf Frage 1 oder hilfsweise A 10 oder E 10 in Niedersachsen?

Entsprechend der Tabelle der standardisierten Personalkostensätze für die Durchführung von Gesetzesfolgenabschätzungen und Wirtschaftlichkeitsberechnungen des nds. Finanzministeriums vom 8. Juni 2015 ergeben sich für eine EG 10 TVöD-Stelle jährliche Personalkosten zzgl. Arbeitsplatzkosten in Höhe von 81.007 Euro.

3. Wie hat die Landesregierung den Betrag zur Erstattung der Konnexitätskosten der Kommunen für die geplante Änderung des NKomVG kalkuliert?

Gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 3 NV handelt es sich bei der Verwirklichung der Gleichstellung zwar um eine kommunale Aufgabe. Durch Festlegung von zusätzlichen Standards oder Vorgaben für die Erfüllung einer bestehenden Aufgabe hat das Land mit Blick auf das Konnexitätsprinzip des Art. 57 Abs. 4 NV die erheblichen und notwendigen Kosten auszugleichen.

Die Art und Weise der Aufgabenerfüllung wird nunmehr durch die vorgesehene Verpflichtung, hauptberufliche Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen, verbindlich näher bestimmt. Aus einer freiwilligen Option für die Gestaltung der Aufgabenwahrnehmung wird für die Gemeinden und Samtgemeinden ab einer Einwohnerzahl von 20.000 zukünftig voraussichtlich ein pflichtiger Aufgabenstandard geschaffen. Die Tatsache, dass das Land durch diese Verpflichtung eine unmittelbar bindende neue Vorgabe für die Art und Weise der Aufgabenerfüllung der Kommunen begründet, löst daher Konnexitätsfolgen aus.

Voraussetzung für einen Kostenausgleich ist jedoch, dass die hauptberufliche Gleichstellungsbeauftragte nicht nur allgemeine interne Verwaltungstätigkeit der Kommunen wahrnimmt, sondern darüber hinaus im Rahmen ihrer Aufgabenerledigung nach außen wirksam gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern oder für diese tätig wird, sodass sich eine Ausgleichspflicht mit Blick auf den Aufgabenbegriff des Art. 57 Abs. 4 NV lediglich auf diesen Bereich erstreckt. Daher können konnexitätsbedingte Kosten nur für diesen Teil der Tätigkeit anerkannt werden, welcher mit dem Faktor 0,5 angesetzt wird.

Die Höhe der Ausgleichsleistung errechnet sich daher wie folgt:

0,25 * EG 10 * 80 Kommunen = 0,25 * 81.007 € * 80 = 1.620.140,00

Der Wert 0,25 resultiert aus der Multiplikation des gesetzlich festgeschriebenen Mindestbeschäftigungsvolumens von 0,5 mit dem angesetzten Faktor in Höhe von 0,5 für die nach außen gerichtete Tätigkeit der Gleichstellungsbeauftragten. Multipliziert man diesen Wert 0,25 nun mit dem der EG 10 TVöD zugehörigen Betrag der standardisierten Personalkostensätze (81.007 €) sowie der Anzahl der neu verpflichteten Kommunen (80) ergibt sich der entsprechende Ausgleichsbetrag.

Kommunen, die bereits nach der bisherigen Rechtslage verpflichtet sind, eine hauptberufliche Gleichstellungsbeauftragte zu beschäftigen, erhalten gem. Art. 57 Abs. 4 Satz 4 NV keinen finanziellen Ausgleich und werden demnach auch nicht in die Berechnung des Ausgleichsbetrages mit einbezogen.

Presseinformation

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erstellt am:
22.01.2016

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