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Beantwortung der Mündl. Anfrage der CDU zur Begleitung von Schwerlasttransporten

Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 17. Dezember 2015; Fragestunde Nr. 29

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport antwortet namens der Landesregierung auf die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Thomas Adasch, Rudolf Götz, Angelika Jahns und Editha Lorberg (CDU) wie folgt:

Vorbemerkung der Abgeordneten

Gegenwärtig beklagen die Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten aus verschiedenen Gründen eine große Arbeitsüberlastung. Sie fordern daher vermehrt die Entlastung von „überflüssigen“ Aufgaben wie der Begleitung von Schwerlasttransporten.

Vorbemerkung der Landesregierung

Vor dem Hintergrund steigender Transportzahlen setzen sich das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport (MI) und das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr (MW) bereits seit geraumer Zeit für eine Entlastung der Polizei in diesem Aufgabenbereich ein. Die Innenministerkonferenz hat bereits im Frühjahr 2008 eine Änderung der Vorschriften für die Begleitung von Großraum- und Schwertransporten mit dem Ziel einer Entlastung der Polizei durch eine Aufgabenübertragung auf private Unternehmen angeregt und sich seitdem regelmäßig mit dem Thema befasst.

Konkrete Empfehlungen zur Entlastung der Polizei hat eine über die Gemeinsame Konferenz der Verkehrs- und Straßenbauabteilungsleiter der Länder (GKVS) eingerichtete länder- und ressortübergreifende Arbeitsgruppe mit Bericht vom 4. Mai 2011 vorgelegt. Hierbei handelt es sich insbesondere um Entlastungen im Bereich der polizeilichen Abfahrtkontrollen durch amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr sowie bei der Begleitung von Großraum- und Schwertransporten durch den vermehrten Einsatz privater Begleitunternehmen als Verwaltungshelfer der Straßenverkehrsbehörden.

Voraussetzung dafür ist jedoch die Überarbeitung der einschlägigen Rechtsnormen der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) sowie der spezifischen Richtlinien für Großraum- und Schwertransporte (RGST 1992/2003). Der Bund wurde mit Beschluss der Verkehrsministerkonferenz vom 5. Oktober 2011 erstmals gebeten, die Rechtsvorschriften entsprechend anzupassen.

Bis zu einer vollständigen Umsetzung der o.g. Beschlüsse werden in Niedersachsen in enger Abstimmung zwischen MI und MW die Möglichkeiten zur Entlastung der Polizei ausgeschöpft. So wurde beispielsweise die Auslegung und Anwendung der Richtlinien für Großraum- und Schwertransporte durch die Niedersächsischen Straßenverkehrsbehörden durch einen Runderlass des MW im Einvernehmen mit dem MI vom 5.Juni 2012 neu geregelt. Dadurch reduzierte sich die Anzahl polizeilicher Begleitung in einem begrenzten Umfang und hauptsächlich im Bereich der Bundesautobahnen.

Darüber hinaus konnte eine weitere Entlastung der niedersächsischen Polizei durch eine Erhöhung der Anzahl von privaten Begleitungen in Form von Projekten erreicht werden.

Im Rahmen einer länderübergreifenden Arbeitsgruppe wird zudem derzeit die Einführung von nicht polizeilichen Begleitungsmöglichkeiten für Großraum- und Schwertransporte im Wege der Beleihung nach österreichischem Vorbild geprüft.

Eine Meldeverpflichtung der Polizeibehörden gegenüber MI über die Anzahl der begleiteten Großraum- und Schwertransporte besteht nicht. Vor diesem Hintergrund habe ich mir von den Polizeibehörden berichten lassen. Die begleiteten Großraum- und Schwertransporte werden dort quartalsweise erfasst.

Dies vorausgeschickt werden die Fragen wie folgt beantwortet:

1. Wie viele Dienststunden von Polizisten wurden bislang im Jahr 2015 für die Begleitung von wie vielen Schwerlasttransporten aufgewendet?

In dem Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 30. September 2015 hat die Polizei Niedersachsen 10.436 Großraum- und Schwertransporte begleitet.

Ein verpflichtend standardisiertes Verfahren innerhalb der niedersächsischen Polizei zur Erfassung der Einsatzstunden anlässlich der Begleitung von Großraum- und Schwertransporten besteht nicht; es ist auch nicht vorgesehen, ein solches einzuführen.

2. Wie hoch sind die Kosten für das Land für die Begleitung von Schwerlasttransporten durch die Polizei?

In Niedersachsen werden Gebühren für die polizeiliche Begleitung von Großraum- und Schwertransporten nach der Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO) erhoben.

Seit der letzten Änderung der AllGO im Dezember 2014 ist eine nahezu kostendeckende Abrechnung der polizeilichen Begleitung von Großraum- und Schwertransporten möglich.

Für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 30. September 2015 wurden nach der Allgemeinen Gebührenordnung für die polizeiliche Begleitung von Großraum- und Schwertransporten 1.609.220 € erhoben.

3. Wie hoch sind die Kosten für Unternehmen für die Genehmigung und Begleitung von Schwerlasttransporten durch die Polizei?

Für Fahrten mit Fahrzeugen, die die vorgeschriebenen Maße (Länge, Breite, Höhe) und Gewichte nicht einhalten, schreibt die Straßenverkehrs-Ordnung eine vorherige Erlaubnis (§ 29 Abs. 3) bzw. Genehmigung (§ 46 Abs. 1) vor.

Die Grundlage für die Erhebung von Gebühren im Rahmen des Verfahrens ergibt sich aus den Regelungen im Straßenverkehrsgesetz (§ 6a) und den Vorgaben aus der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Der Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebTSt) sieht für die kostenpflichtige Amtshandlung einen Gebührenrahmen von 10,20 bis 767,00 Euro vor (Gebührennummern 263 und 264). Die Festlegung der Höhe der Gebühren obliegt den zuständigen Erlaubnis- und Genehmigungsbehörden (EGB) im Rahmen des ihnen nach den Verwaltungskostengesetzen und der GebOSt zustehenden Ermessens.

Die Funktion der EGB wird in Niedersachsen von den Landkreisen, kreisfreien Städten, großen selbständigen Städten und selbständigen Gemeinden wahrgenommen (Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises). Für die gegenwärtig landesintern am Verfahren beteiligten 117 Erlaubnis- und Genehmigungsbehörden besteht keine die Gebührenerhebung betreffende Dokumentations- oder Berichtspflicht.

Die Kosten für die polizeiliche Begleitung werden nach der AllGO sowohl anhand der Anzahl der eingesetzten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, der Fahrtstrecke als auch anhand der Dauer der Begleitung ermittelt. Im Übrigen siehe Vorbemerkungen.

Presseinformation

Artikel-Informationen

erstellt am:
17.12.2015

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