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Beantwortung der Mündl. Anfrage der CDU zu finanziellen Leistungen an Asylbewerber

Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 13. November 2015; Fragestunde Nr. 13

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport antwortet namens der Landesregierung auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Horst Schiesgeries (CDU) wie folgt:

Vorbemerkung des Abgeordneten

Im Zusammenhang mit der von Niedersachsen weiterhin beabsichtigten Zahlung von Geldleistungen anstelle von Sachleistungen für Asylbewerber zitiert die Frankfurter Allgemeine Zeitung in ihrer Onlineausgabe von Freitag, 30. Oktober 2015, unter der Überschrift „Wegen 4,75 Euro macht sich niemand auf den Weg nach Deutschland“ Innenminister Pistorius mit der Behauptung: „Es gab mal ein oder zwei Bundesländer, die das Geld einen Monat im Voraus ausbezahlt haben. Das ist dann natürlich ein Betrag, für den es sich zu kommen lohnt. Aber diese Praxis ist überall wieder eingestellt worden. Wenn das Geld nicht im Voraus ausbezahlt wird, dann funktioniert das nicht. Denn wenn Sie am Tag 4,75 Euro bekommen und davon zum Beispiel eine Schachtel Zigaretten kaufen, dann ist das Geld weg.“

Vorbemerkung der Landesregierung

Im Rahmen des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes wurde das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) geändert. Die Neufassung des AsylbLG ist zum 24. Oktober 2015 in Kraft getreten. Nach § 3 Abs. 6 Satz 3 AsylbLG (neue Fassung) dürfen Geldleistungen längstens einen Monat im Voraus erbracht werden. Auch vor der Änderung des § 3 Abs. 6 AsylbLG wurden in Niedersachsen die Leistungen durch die Leistungsbehörden bereits in der Regel monatlich im Voraus gezahlt. Hintergrund der Änderung des § 3 Abs. 6 AsylbLG war, dass das AsylbLG in der alten Fassung im Gegensatz zum Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) bislang keine zeitliche Vorgabe zur Auszahlung der Leistungen enthielt. Zur Vermeidung einer Besserstellung der Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG gegenüber anderen Hilfebedürftigen nach SGB II/SGB XII wurde § 3 Abs. 6 AsylbLG entsprechend geändert.

1. Welche Bundesländer haben das Geld in der Vergangenheit einen Monat im Voraus ausgezahlt und diese Praxis inzwischen wieder eingestellt?

Seitens der Landesregierung wird davon ausgegangen, dass die Bundesländer ganz überwiegend in der Vergangenheit im Regelfall Leistungen längstens einen Monat im Voraus gezahlt haben. Wie sich der Gesetzesbegründung zum Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz entnehmen lässt, ist hiervon in der Praxis in Einzelfällen abgewichen worden und Leistungen wurden für mehrere Monate im Voraus ausgezahlt. Darüber, in welchen Bundesländern sich diese Einzelfälle ereignet haben, liegen der Landesregierung keine hinreichend gesicherten Erkenntnisse vor, zumal sich diese Vorfälle dem Verantwortungsbereich der Landesregierung entziehen. In Niedersachsen sind Vorauszahlungen für mehrere Monate nicht erfolgt. Durch die Neufassung des § 3 Abs. 6 Satz 3 AsylbLG und der Regelung in § 3 Abs. 6 Satz 4 AsylbLG, nach der von der zeitlichen Vorgabe in Satz 3 durch Landesrecht nicht abgewichen werden kann, wird künftig eine einheitliche Verfahrensweise sichergestellt.

2. Wie setzt Niedersachsen die Regelung des § 3 Abs. 6 Asylbewerberleistungsgesetz um?

Niedersachsen hält sich an die gesetzesmäßigen Vorgaben des § 3 Abs. 6 Satz 3 AsylbLG in der aktuellen Fassung. Eine Änderung der bisherigen Verfahrenspraxis ist nicht erforderlich, da die niedersächsischen Leistungsbehörden bereits vor der Änderung des § 3 Abs. 6 AsylbLG die Leistungen im Regelfall längstens einen Monat im Voraus ausgezahlt haben.

3. Wie beurteilt die Landesregierung diese Umsetzung vor dem Hintergrund der Äußerungen von Innenminister Pistorius in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung?

Die Äußerungen von Minister Pistorius waren wurden leider im Kontext des Interviews missinterpretiert. Die Vorauszahlung um längstens einen Monat schafft nach Einschätzung des Ministers grundsätzlich nicht die befürchtete Anreizwirkung. Insofern bezogen sich die Äußerungen des Ministers auf Einzelfälle in der Praxis anderer Bundesländer, in denen Leistungen nach dem AsybLG mehr als einen Monat im Voraus ausbezahlt wurden und explizit nicht auf das Land Niedersachsen. Die undeutliche Formulierung ist der Interviewsituation geschuldet und wurde versehentlich beim Redigieren übersehen.

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erstellt am:
13.11.2015

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