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Beantwortung der Mündl. Anfrage der FDP zu Sportwetten

Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 13. Mai 2015; Fragestunde Nr. 45.

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport antwortet namens der Landesregierung auf die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Christian Dürr, Jörg Bode, Jan-Christoph Oetjen und Christian Grascha (FDP) wie folgt:

Vorbemerkung der Abgeordneten

Nach dem Glücksspieländerungsstaatsvertrag (GlüStV) sollen 20 Konzessionen für private und staatliche Anbieter von Sportwetten vergeben werden. Die Entscheidungen im Vergabeverfahren werden im Glücksspielkollegium, das mit je einem Verwaltungsvertreter je Land besetzt ist, mit Zweidrittelmehrheit getroffen. Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport wurde mit der Durchführung des Verfahrens von den anderen Ländern beauftragt. Fast drei Jahre nach Inkrafttreten des GlüStV am 1. Juli 2012 sind nach wie vor keine Konzessionen vergeben, und laut Medienberichten ist nicht absehbar, wann die Vergabe erfolgen kann.

In einer Entscheidung (Aktenzeichen 5 L 1448/14.WI) am 16. April 2015 hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden kürzlich das Konzessionsverfahren grundsätzlich infrage gestellt. Es sei von seiner Konzeption, seinen Anforderungen und vom Verfahrensablauf her intransparent und fehlerhaft und erfülle nicht die Anforderungen an eine zulässige Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit. Das Gericht formuliert erhebliche Zweifel an der Bindungswirkung des Glücksspielkollegiums und dessen bestimmender Stellung im Konzessionsverfahren. Die Beschlüsse des Glücksspielkollegiums sind nach § 9 a Abs. 8 GlüStV für das Land Hessen bindend, selbst wenn sie gegen die Stimme des hessischen Mitglieds getroffen werden.

Das Gericht kritisiert außerdem die Prüfung und Beschlussfassung des Glücksspielkollegiums und kann keine ordnungsgemäße Prüfung der Konzessionsanträge feststellen. So soll das Kollegium am 9. April 2014 im Umlaufverfahren fünf Bewerber im Konzessionsverfahren abgelehnt haben, obwohl die kompletten Unterlagen hierzu dem Kollegium erst nachträglich zugänglich gemacht wurden.

Vorbemerkung der Landesregierung

Das Land Hessen ist gemäß § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Glücksspielstaatsvertrages in der Fassung des Ersten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 15. Dezember 2011 (Nds. GVBl. S. 196) - GlüStV - zuständig für das ländereinheitliche Verfahren zur Vergabe von Konzessionen für Sportwettanbieter nach den §§ 4a ff., 10a und 21 GlüStV. Verfahrensführende Behörde ist auch für die hiermit im Zusammenhang stehenden Verwaltungsstreitverfahren das Hessische Ministerium des Innern und für Sport. Gegenwärtig sind vor mehreren bundesdeutschen Verwaltungsgerichten Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sowie Klageverfahren in der Hauptsache im Hinblick auf die Auswahlentscheidung im Konzessionsverfahren anhängig.

1. Wie gedenkt die Landesregierung mit der Kritik des Verwaltungsgerichts Wiesbaden (insbesondere in den Punkten Konzeption des Konzessionsverfahrens, fehlende Legitimität des Glücksspielkollegiums, Ablehnung von Bewerbern ohne Vorlage der Unterlagen) umzugehen und die benannten Punkte zu heilen?

Das Land Hessen, vertreten durch das Hessische Ministerium des Innern und für Sport, hat den im Rahmen eines Eilrechtsschutzverfahrens ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 16. April 2015 mit dem Rechtsmittel der Beschwerde angefochten. Die Entscheidung der nächsthöheren Instanz, des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes, bleibt abzuwarten. Zu der bislang ergangenen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist anzumerken, dass es auch anderslautende Entscheidungen weiterer Verwaltungsgerichte gibt, die die Ausgestaltung und bisherige Durchführung des Sportwettkonzessionsverfahrens rechtlich nicht beanstandet haben (so das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 17. Februar 2015 und den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 18. März 2015).

2. Welche Pläne gibt es in der Landesregierung für eine Neuausschreibung der Konzessionen bzw. Verlängerung der Experimentierklausel (diese läuft nur noch bis 2019) vor dem Hintergrund der im Verfahren aufgetretenen Probleme?

Aktuellen Anlass zu etwaigen Plänen im Hinblick auf Änderungen im Zusammenhang mit dem laufenden Konzessionsverfahren hat die Landesregierung vor dem Hintergrund abschließend ausstehender verwaltungsgerichtlicher Entscheidung bislang nicht. Insbesondere ist ein triftiger Grund für eine Neuausschreibung zum gegenwärtigen Stand des Verfahrens bereits aufgrund der geltenden Rechtslage nicht ersichtlich.

3. Inwiefern sieht die Landesregierung Grund zu Konsequenzen, ob der Bedenken des Verwaltungsgerichts bezüglich der nicht vorhandenen Bindungswirkung der Entscheidungen des Glücksspielkollegiums, solange dieses mit Zweidrittelmehrheit und nicht mit Einstimmigkeit entscheidet?

Die Bewertung durch das Verwaltungsgericht Wiesbaden in dem angeführten Beschluss unterliegt derzeit der Überprüfung durch die Beschwerdeinstanz. Vergleiche im Übrigen die Antworten zu 1. und 2.

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erstellt am:
13.05.2015

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