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Beantwortung der Mündl. Anfrage der CDU zum NKomVG

Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 13. Mai 2015; Fragestunde Nr. 26.

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport antwortet namens der Landesregierung auf die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Bernd-Karsten Hiebing, Angelika Jahns und Klaus Krumfuß (CDU) wie folgt:

Vorbemerkung der Abgeordneten

Das Niedersächsische Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) gewährt den Mitgliedern der kommunalen Vertretungen in § 56 ein Antrags- und Auskunftsrecht.

Im NKomVG-Kommentar von Blum/Häusler/Meyer (3. Auflage) führt Peter Blum in § 56 Rn. 5 dazu aus, dass auskunftspflichtig der Hauptverwaltungsbeamte ist. Dennoch ist die Praxis in Niedersachsen in diesem Punkt nicht einheitlich. So ist beispielsweise aus dem Landkreis Hildesheim bekannt, dass dort Mitarbeiter der Kreisverwaltung die Antworten unterzeichnen.

Vorbemerkung der Landesregierung

Nach § 56 Satz 2 NKomVG hat jedes Mitglied einer kommunalen Vertretung das Recht, von der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten seiner Kommune in allen Angelegenheiten der Kommune zur eigenen Unterrichtung Auskünfte zu verlangen. Eine Ausnahme von diesem Recht besteht nur hinsichtlich geheimhaltungsbedürftiger Angelegenheiten. Das Auskunftsverlangen ist nicht an bestimmte Formerfordernisse gebunden. Ebenso enthält das Gesetz keine Maßgabe, auf welche Weise die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte dem Auskunftsverlangen zu entsprechen hat.

1. Muss der kommunale Hauptverwaltungsbeamte (z. B. Bürgermeister oder Landrat) die Anfrage aus den Reihen der kommunalen Vertretung (z. B. Rat oder Kreistag) höchstpersönlich bzw. durch seinen allgemeinen Stellvertreter beantworten, oder besteht für ihn das Recht, sich dabei z. B. durch Sachbearbeiter oder Dezernenten vertreten zu lassen?

Im Gesetz und in der zitierten Kommentierung wird stets die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte als auskunftspflichtig angegeben. Die Inbezugnahme dieser Funktionsbezeichnung dient jedoch lediglich dazu, das auskunftspflichtige Organ zu bestimmen. Adressat der Regelung ist die jeweilige Hauptverwaltungsbeamtin oder der jeweilige Hauptverwaltungsbeamte lediglich als Leitung der Verwaltung nach § 85 Abs. 3 NKomVG und nicht persönlich. Es ist daher zulässig, dass die Auskunft nicht von der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten selbst, sondern durch eine dazu beauftragte Person erteilt wird (vgl. Wefelmeier in KVR-NKomVG, § 56 Rn 26). Diese Rechtslage bestand auch schon hinsichtlich des § 39 a der Niedersächsischen Gemeindeordnung als Vorgängervorschrift zu § 56 Satz 2 NKomVG (vgl. Landtagsdrucksache 15/2289 zu Frage 3).

2. Welche Regeln gelten für die Beantwortung von Anfragen nach § 56 NKomVG hinsichtlich des Umfanges der Beantwortung, der durchzuführenden Anstrengungen, um Anfragen beantworten zu können, und der Schnelligkeit der Beantwortung?

Auf die Vorbemerkungen wird Bezug genommen. Es bestehen keine gesetzlichen Regelungen, die den Umfang und den Inhalt sowie den Zeitpunkt der Auskunftserteilung vorgeben. Nach herrschender Meinung (vgl. die übereinstimmenden Kommentierungen von Blum, NKomVG, § 56 Rn 9, Wefelmeier in KVR-NKomVG, § 56 Rn 38 ff, Thiele, NKomVG, Erl. 4 drittletzter Absatz zu § 56) muss die Auskunft aber jedenfalls vollständig und richtig sein.

Grundsätzlich ist die geforderte Bearbeitungsintensität zur Beantwortung des Auskunftsverlangens vom jeweiligen Einzelfall abhängig. Auskünfte können sofort mündlich als auch nach Ermittlungen durch die Verwaltung in schriftlicher Form erteilt werden, was von dem Gegenstand des Auskunftsverlangens abhängig ist. Erfragt werden können nur Tatsachen, die der Verwaltung bekannt sind oder die sie in Erfahrung bringen kann. Auch im Hinblick auf den unterschiedlichen Behördenaufbau der Kommunen können die Bearbeitungsintensität und die Dauer der Auskunftserteilung variieren. Die Auskunft sollte jedenfalls vor der zur Beratung des Sachgegenstandes vorgesehenen Sitzung der Vertretung erteilt werden. Soweit bis dahin nicht alle Umstände geklärt werden konnten, muss dies entsprechend mitgeteilt werden.

Presseinformation

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erstellt am:
13.05.2015

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