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Beantwortung der Mündl. Anfrage der FDP zum Glücksspielstaatsvertrag

Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 13. Mai 2015; Fragestunde Nr. 44.

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport antwortet namens der Landesregierung auf die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Christian Dürr, Jörg Bode, Jan-Christoph Oetjen und Christian Grascha (FDP) wie folgt:

Vorbemerkung der Abgeordneten

Der Glücksspieländerungsstaatsvertrag ist seit dem 1. Juni 2012 in Kraft. Im Rahmen seiner Notifizierung wurde mit der Europäischen Kommission vereinbart, dass die Bundesländer innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten eine Erstbewertung des gewählten regulatorischen Mechanismus vorlegen.

Auf ihrer Jahreskonferenz vom 15. bis 17. Oktober 2014 haben die Regierungschefinnen und
-chefs der Länder entsprechend der Vereinbarung mit der EU-Kommission einen Zwischenbericht zur Evaluierung des Glücksspielstaatsvertrages verabschiedet und diesen im November 2014 an die EU-Kommission übermittelt.

Der Sportbeirat der Länder, der nach § 15 VwVGlüStV (Verwaltungsvereinbarung Glücksspielstaatsvertrag) als beratendes Gremium der Länder eingerichtet wurde, sieht in der konkreten Konzeption der Öffnung des Sportwettenmarktes den Grund für die bisherige Nichtumsetzung des Staatsvertrages. Aus diesem Grund hat er bereits im November 2013 der Ministerpräsidentenkonferenz empfohlen, das gewählte (auf 20 Konzessionen beschränkte) Vergabeverfahren durch ein qualitatives Erlaubnisverfahren zu ersetzen. Die Begrenzung der Konzessionen stufte der Sportbeirat damals aufgrund von Willkür als europarechtlich bedenklich ein.

Seine Kritik am Vergabeverfahren hat der Sportbeirat anlässlich des Zwischenberichtes zur Evaluierung des Staatsvertrages den Ländern zukommen lassen. Nach Angaben des Sportbeirates haben seine Anmerkungen zu diesem Thema jedoch keinen Eingang in den Zwischenbericht an die EU-Kommission gefunden und wurden ohne Rücksprache mit ihm gestrichen.

Vorbemerkung der Landesregierung

Nach § 32 des Glücksspielstaatsvertrages i.d.F des Ersten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 15. Dezember 2011 (Nds. GVBl. S. 196) – GlüStV – sind die Auswirkungen dieses Vertrages, insbesondere der §§ 4a bis 4e, 9, 9a und 10a, auf die Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen in Schwarzmärkten von den Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder unter Mitwirkung des Fachbeirats zu evaluieren. Ein zusammenfassender Bericht ist fünf Jahre nach Inkrafttreten – d.h. zum 01. Juli 2017 – vorzulegen.

Im Gegensatz zu diesem gesetzlich vorgesehenen Evaluierungsbericht handelt es sich bei dem in der Anfrage angesprochenen Zwischenbericht nicht um einen vorgezogenen oder vorläufigen Evaluierungsbericht. Vielmehr beantwortet der im Jahr 2014 erstellte Zwischenbericht Fragen, die von Seiten der EU-Kommission aus Anlass des Notifizierungsverfahrens und der in diesem Zusammenhang geführten Gespräche mit den Ländern aufgeworfen worden waren. Der Zwischenbericht hatte sich insoweit schon von seiner Funktion her inhaltlich zu beschränken.

1. Wie und aus welchen Gründen hat sich die Landesregierung in der Ministerpräsidentenkonferenz zu der vom Sportbeirat im Jahr 2013 gegebenen Empfehlung, das Konzessionssystem durch ein qualitatives Erlaubnisverfahren zu ersetzen, positioniert?

Der Sportbeirat hat in seinem an den damaligen Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz gerichteten Schreiben vom 2. Dezember 2013 Empfehlungen im Hinblick auf eine Änderung des gesetzlich vorgesehenen Modells einer limitierten Vergabe von Sportwettkonzessionen abgegeben. Die Länder haben, vertreten durch das Land Baden-Württemberg, darauf unter Bezugnahme auf das laufende Vergabeverfahren und die weiterhin gewünschte Begleitung auch durch den Sportbeirat geantwortet.

Die Landesregierung erachtet das gefundene, in dem Glücksspielstaatsvertrag angelegte Modell und das hierzu vorgesehene Verfahren, den Bereich der Sportwetten durch eine begrenzte Anzahl an Konzessionen im Sinne der gebotenen Aufsicht über das Glücksspielwesen kontrolliert zu öffnen und die Auswirkungen auf den Glücksspielmarkt zu beobachten, für sachgerecht. Anlass hiervon abzuweichen und eine gesonderte inhaltliche Position einzunehmen, sieht die Landesregierung derzeit nicht.

2. Warum haben die vom Sportbeirat vorgebrachten Kritikpunkte und europarechtlichen Bedenken bezüglich des Konzessionsmodells keinen Eingang in den Zwischenbericht der Länder gefunden, oder wurden sie anderweitig an die EU-Kommission weitergeleitet? Wenn ja, wie? Wenn nein, warum nicht?

Der Sportbeirat unterstützt in beratender Funktion die Länder im Vorfeld der Ausschreibung der Sportwettkonzessionen sowie bei der Evaluierung des Glücksspielstaatsvertrages nach § 32 Satz 1 GlüStV. Er bringt seinen Sachverstand aktiv ein insbesondere im Hinblick auf die Umsetzung des gesetzlichen Schutzziels des § 1 Satz 1 Nr. 5 GlüStV, Gefahren für die Integrität des sportlichen Wettbewerbs beim Veranstalten und Vermitteln von Sportwetten vorzubeugen. Im Rahmen dieser Aufgabe zur Wahrung der Integrität des Sports hat der Sportbeirat an der Erstellung des Zwischenberichts mitgewirkt. Sein Beitrag wurde rezipiert und hat Eingang in den Zwischenbericht gefunden.

Aus der wie dargelegt besonderen Funktion des Zwischenberichtes folgt, dass eine Aufnahme der weitergehenden spezifischen Bewertungen des Gremiums von dessen Aufgabe her nicht geboten war. Aus diesem Grund ist auch eine gesonderte Weiterleitung an die EU-Kommission von Seiten der Länder nicht erfolgt; der Sportbeirat ist insoweit nicht – wie die Anfrage insinuiert ­- Mitautor im Rahmen des Evaluierungsverfahrens.

3. Wie bewertet die EU-Kommission die einzelnen zentralen Ergebnisse des Zwischenberichtes der Länder zur Evaluierung des Glücksspielstaatsvertrages?

Die EU-Kommission hat den Zwischenbericht der Länder im November 2014 entgegengenommen. Sie hat den Bericht studiert und im Gespräch mit Vertretern der Länder erörtert. Weitergehende Aussagen zu einer mit der Frage angesprochenen Bewertung durch die EU-Kommission von Inhalten und Ergebnissen des Zwischenberichtes der Länder sind der Landesregierung nicht möglich.

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erstellt am:
13.05.2015

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