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Neuer Erlass zur Anwendung humanitären Aufenthaltsrechts lt. § 25 V AufenthG

Ein weiterer Schritt für eine großzügigere Anwendung des humanitären Aufenthaltsrechts in Niedersachsen: Heute ist der Erlass des Ministeriums zur Anwendung des § 25 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes den Ausländerbehörden bekanntgegeben worden. Dieser enthält klare Vorgaben, wie nachgewiesene Integration und die Verwurzelung von Ausländerinnen und Ausländern bei der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen – soweit vertretbar – zugunsten der Betroffenen zu berücksichtigen sind. Damit wird dem Schutzgedanken des Artikels 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention, wie er auch in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zum Ausdruck kommt, Rechnung getragen. Gleichzeitig setzt die Niedersächsische Landesregierung ein weiteres Versprechen aus dem Koalitionsvertrag um.

Niedersachsens Minister für Inneres und Sport, Boris Pistorius, sagt: „Damit haben die niedersächsischen Ausländerbehörden einen klaren Leitfaden zur flexibleren Anwendung des humanitären Aufenthaltsrechts. Natürlich müssen Menschen, die den überwiegenden Teil ihres Lebens hier verbracht haben, eine Möglichkeit bekommen, hier zu bleiben. Die Regelungen in dem Erlass wurden de facto in der tagtäglichen Anwendung bereits seit dem Regierungswechsel angewendet, trotzdem schafft er gerade bei schwierigen Fällen noch einmal eine zusätzliche Sicherheit in den Behörden.“

Pistorius weist weiter darauf hin, dass diese Regelung allerdings nicht die von Niedersachsen vehement geforderte stichtagsunabhängige Bleiberechtsregelung ersetzt, die sich zurzeit im parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren auf Bundesebene befindet.

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erstellt am:
27.04.2015

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