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Beantwortung der Mündl. Anfrage der CDU zu sog. „Spuckschutz-Masken“ für Polizisten in Niedersachsen

Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 22. Januar 2015; Fragestunde Nr. 27 Innenminister Boris Pistorius beantwortet die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Thomas Adasch, Rudolf Götz, Horst Schiesgeries, Johann-Heinrich Ahlers und Angelika Jahns (CDU


Die Abgeordneten hatten gefragt:

In der Neuen Osnabrücker Zeitung (NOZ) vom 5. Januar 2015 wird unter der Überschrift „Kein Spuckschutz für Polizei in Niedersachsen“ berichtet: „Bremens Polizei hat sie, in Niedersachsen müssen die Ordnungshüter weiter ohne auskommen: Das Innenministerium in Hannover will erst einmal keine sogenannten Spuckschutz-Masken anschaffen, die Widerständlern übergestülpt werden und damit Polizisten vor ekeligen Attacken bewahren sollen.“

Laut NOZ bestünden bei der Landesregierung begründete Zweifel an einer verfassungskonformen Tauglichkeit sowie der uneingeschränkten Handhabungssicherheit.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Welche Zweifel zur rechtlichen Zulässigkeit und Eignung bestehen nach Ansicht der Landesregierung hinsichtlich der sogenannten Spuckschutzhauben, wie sie in Bremen zum Einsatz kommen?

2. Wie viele Fälle von Spuckattacken auf niedersächsische Ordnungshüter in den Jahren 2013 und 2014 sind der Landesregierung jeweils bekannt?

3. Welche Maßnahmen ergreift die Landesregierung, um Polizistinnen und Polizisten gegen Spuckattacken effektiv zu schützen?

Innenminister Boris Pistorius beantwortet namens der Landesregierung die Anfrage wie folgt:

Eine Transportmaske im Sinne eines Beiß- und Spuckschutzes ist zum dienstlichen Gebrauch in der Polizei des Landes Niedersachsen nicht zugelassen. Die Polizeibehörden und die Polizeiakademie Niedersachsen sind daher nicht mit diesem Einsatzmittel ausgestattet.

Nach eingehender Prüfung haben sich begründete Zweifel an der uneingeschränkten Handhabungssicherheit ergeben. Eine Transportmaske ist danach ungeeignet, die Maßnahmen der Eigensicherung der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten nachhaltig zu unterstützen. Zudem können denkbare Einsatzlagen mit den schon vorhandenen Einsatzmitteln adäquat bewältigt werden.

Im Übrigen wurde zu diesem Thema eine Bund-Länder-Umfrage durchgeführt. Diese hat im Resultat gezeigt, dass die Mehrheit der Länder aus o.g. Gründen keine Transportmasken verwendet und ebenfalls nicht plant, solche einzuführen.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1.:

Nach § 69 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) ist die Anwendung unmittelbaren Zwangs auch unter Verwendung von Hilfsmitteln bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen grundsätzlich zulässig.

Die Eignung einer Spuckmaske als Hilfsmittel im polizeilichen Einsatz wurde im Jahr 2008 geprüft. Diese Prüfung hat ergeben, dass bei der Anwendung dieses Hilfsmittels nicht unerhebliche gesundheitliche Gefahren für die betroffene Person entstehen können. Diese nicht auszuschließenden gesundheitlichen Gefahren haben zu der Entscheidung geführt, die „Spuckmaske“ in Niedersachsen nicht einzusetzen. Darüber hinaus wird auf die Vorbemerkungen verwiesen.

Zu 2.:

Sog. Spuckattacken auf Polizeibeamtinnen und -beamte werden im niedersächsischen Vorgangsbearbeitungssystem sowie in der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) nach der jeweiligen strafrechtlichen Bewertung erfasst, wobei eine gesonderte Selektion nach der Tathandlung „Spucken“ nicht möglich ist. Eine valide Auswertung über bekannt gewordene Sachverhalte in den Jahren 2013 und 2014 ist vor diesem Hintergrund nicht möglich.

Zu 3.:

Auf der Grundlage des Leitfadens zur polizeilichen Eigensicherung (LF 371) ist bei der gesamten Aus- und Fortbildung von Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten ein wesentliches Ziel, Gefährdungen möglichst zu minimieren.

Schon während des Bachelorstudiums an der Polizeiakademie Niedersachsen werden den angehenden Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten auch mit Hilfe situativer praktischer Trainings grundlegende Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse für die Bewältigung von Standardlagen und -maßnahmen im Polizeieinzeldienst sowie bei geschlossenen Einsätzen vermittelt.

Nach der Ausbildung steigern spezifische Trainings die Handlungssicherheit, vermitteln weitere Handlungskompetenzen und schärfen das Gefahrenbewusstsein. Dabei werden die Trainingsinhalte auch unter dem Aspekt der Gefahrenvermeidung fortlaufend inhaltlich überarbeitet, aufeinander abgestimmt und an die aktuellen Herausforderungen des Polizeidienstes angepasst.

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erstellt am:
22.01.2015

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