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Beantwortung der Mündl. Anfrage der FDP zur Arbeitszeit der Polizei in Nds.

Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 24. Oktober 2014; Fragestunde Nr. 33 Innenminister Boris Pistorius beantwortet die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Dr. Marco Genthe, Jan-Christoph Oetjen und Jörg Bode (FDP)


Die Abgeordneten hatten gefragt:

Die öffentliche Sicherheit ist eines der Kernanliegen des Staates. In einem föderalen System kommt dabei auch den einzelnen Bundesländern eine besondere Aufgabe zu. Eine wesentliche Institution zur Aufrechterhaltung eben dieser öffentlicher Sicherheit bildet die Polizei.

Die Arbeit der einzelnen Beamtinnen und Beamten ist sehr umfangreich und auch oftmals gefährlich. Dabei arbeiten viele Polizistinnen und Polizisten regelmäßig über ihre normale Arbeitszeit hinaus und sammeln Überstunden.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Wie viele Überstunden gab es bei der niedersächsischen Polizei in den Jahren 2012, 2013 und 2014 (Stichtag 1. Oktober 2014)?

2. Wie werden die Überstunden abgebaut?

3. Welche Polizeieinsatzformen verursachen überdurchschnittlich Überstunden?

Mehrarbeit, auch Überstunden oder Plusstunden, leisten Arbeitnehmer dann, wenn sie die vereinbarte Arbeitszeit überschreiten. Dabei muss insbesondere wegen der unterschiedlichen Regelungen zum Ausgleich von Überstunden zwischen "Zeitguthaben" und "Mehrarbeit“ unterschieden werden. Voraussetzung von Mehrarbeitsstunden und damit Unterschied zum "Zeitguthaben" ist, dass sie vor dem jeweiligen Einsatz dienstlich angeordnet und genehmigt wurden. Mehrarbeit ist insoweit von „Zeitguthaben" abzugrenzen.

Mehrarbeit im Sinne des § 60 Abs. 3 NBG leistet, wer auf Grund dienstlicher Anordnung oder Genehmigung im Hauptamt über die individuelle wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst leistet.

Werden Beamtinnen und Beamte durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit im Umfang von mehr als einem Achtel der individuellen wöchentlichen Arbeitszeit im Monat beansprucht, so ist ihnen innerhalb eines Jahres für die über die individuelle wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, so können an ihrer Stelle Beamtinnen und Beamte mit aufsteigender Besoldung eine Mehrarbeitsvergütung erhalten.

Mehrarbeitsstunden im Bereich des Polizeidienstes sind grundsätzliche Folge der besonderen Aufgabenwahrnehmung und –erfüllung und somit unvermeidbar. Dies gilt landesweit und ist besonders kennzeichnend beispielsweise bei der Arbeit von Sonderkommissionen zur Aufklärung schwerer Gewalt- und Wirtschaftsdelikte und bei Spezialeinheiten, aber auch bei geschlossenen Einsätzen der Polizei. Gerade in diesen Bereichen ist der Arbeitseinsatz durch das aktuelle Kriminalitäts- und Einsatzgeschehen bestimmt und deshalb häufig nicht im Rahmen der gesetzlichen Arbeitszeit planbar. Insoweit ist der Anfall von Mehrarbeitsstunden normal und „dienstimmanent“. Es ist davon auszugehen, dass sie auch in Zukunft vergleichbar anfallen.

Üblicherweise unterliegt der Bestand an Mehrarbeit im Jahresverlauf Schwankungen, weil dem Leisten von Mehrarbeit häufig ein zeitnaher Freizeitausgleich gegenübersteht. Aus diesem Grund ist ein Mehrarbeitsstand grundsätzlich nicht valide feststellbar, weil „Überstundenbestände“ zu jedem Stichtag das Ergebnis aus jeweils geleisteter Minder- und Mehrarbeit darstellen.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1.:

Seit 1995 bestehen keine Berichtspflichten der Behörden ggü. dem MI zum Thema Mehrarbeit/ Zeitguthaben; zudem existiert in der Landesverwaltung und damit auch bei der Polizei kein einheitliches System zur Arbeitszeiterfassung. Eine gezielte, äußerst zeitintensive und teilweise händische Erhebung ist mit vertretbarem Aufwand in der Kürze der zur Beantwortung zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich.

Es können demnach keine Aussagen zu den geleisteten Überstunden mit den gewünschten Stichtagen im Bereich der Polizei Niedersachsen getätigt werden.

Letzte valide Erkenntnisse liegen der Landesregierung aus dem Jahr 2011 mit Stichtag 30. September vor; damals wurden für die Polizeibeamtinnen und -beamten des Landes Niedersachsen für den Erhebungszeitraum 1. Oktober 2010 bis 30. September 2011 insgesamt 1.392.006 Stunden ermittelt. Damals konnte jedoch auch schon nicht nach Mehrarbeit und Zeitguthaben unterschieden werden.

Zu 2.:

Der Ausgleich von Mehrarbeitsstunden im Polizeidienst erfolgt i. d. R. durch Freizeit. Ein entsprechender Spielraum für die Freizeitgewährung ist vorhanden und zeigt, dass die Mehrarbeitsstunden keine permanente Belastung des Polizeivollzugsdienstes bedeuten.

Nach den Vorgaben der Mehrarbeitsvergütungsverordnung sind nur die Stunden finanziell ausgleichbar, die die Voraussetzungen der Mehrarbeit erfüllen und die aus dienstlichen Gründen nicht in Freizeit ausgeglichen werden konnten. "Zeitguthaben" können aus-schließlich in Freizeit ausgeglichen werden.

Zu 3.:

Angeordnete Mehrarbeitsstunden entstehen insbesondere durch polizeiliche Einsatzlagen in

Verbindung mit Veranstaltungen (z.B. Sportveranstaltungen, Messen und Konzerte), Bombenräumungen oder anlässlich von Versammlungen/ demonstrativer Aktionen.

Dabei ist der Gesamtumfang abhängig vom jeweils lageabhängig einzusetzenden Polizeipersonal.

Im Übrigen siehe Vorbemerkungen.

Presseinformation

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erstellt am:
24.10.2014

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