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Beantwortung der Mündl. Anfrage der CDU zur „Scharia-Polizei“ in Wuppertal

Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 26. September 2014; Fragestunde Nr. 18 - Innenminister Boris Pistorius beantwortet die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Mecht-hild Ross-Luttmann und Thomas Adasch (CDU)


Die Abgeordneten hatten gefragt:

In Wuppertal patrouillierte laut verschiedenen Medienberichten eine „Scharia-Polizei“. Videos von diesen Patrouillen wurden laut „ARD Tagesthemen“ vom 6. September 2014 ins Internet gestellt. In diesen Videos war zu sehen, wie eine „Scharia-Polizei“ in Diskotheken und Glücksspielhallen agierte. Dabei wurden auch Westen mit dem Aufdruck „Sharia-Police“ getragen. Ein von den „Tagesthemen“ gezeigtes Video endete mit dem Spruch: „Bald auch in Deiner Stadt“.

Wir fragen die Landesregierung:

  1. Wurden nach Kenntnis der Landesregierung in Nordrhein-Westfalen Straf- oder Ermittlungsverfahren wegen der Patrouillen der „Scharia-Polizei“ eingeleitet?
  2. Sind der Landesregierung Hinweise bekannt, dass eine solche „Scharia-Polizei“ in Niedersachsen patrouillieren könnte?
  3. Sieht die Landesregierung eine strafrechtliche Relevanz, falls solche Patrouillen auch in Niedersachsen durchgeführt werden sollten?

Unter anderem aus diversen Presseveröffentlichungen wurde bekannt, dass in Nordrhein-Westfalen Personen mit Warnwesten mit der Aufschrift „Shariah Police“ eine Art „Streifentätigkeit“ ausgeübt und Passanten konkret auf islamgerechtes Verhalten angesprochen haben sollen.

Das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen (MIK) hat unmittelbar auf die oben genannten Vorkommnisse reagiert und polizeiliche Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Tragen von Westen „Shariah Police“ eingeleitet.

Das MIK geht davon aus, dass das Tragen von Bekleidungsstücken mit der Aufschrift „Shariah Police“ oder anderes uniformiertes Auftreten von Personen, das den Eindruck einer polizeilichen oder ordnungsbehördlichen Instanz erweckt, einen Verstoß gegen das Versammlungsgesetz und das Uniformverbot darstellt.

Daneben wird eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bejaht, da solche Erscheinungsbilder einer scheinbaren außerstaatlichen Instanz zu einer erheblichen und nachhaltigen Verunsicherung und Beunruhigung in der Bevölkerung führen können.

Konsequent werden bei Antreffen entsprechend gekleideter Personen alle polizeirechtlichen und strafprozessualen Maßnahmen (wie Identitätsfeststellungen und erkennungsdienstliche Behandlungen) sowie die Sicherstellung der entsprechenden Kleidungsstücke angekündigt.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1.:

Nach Kenntnis der Landesregierung durch eine Anfrage bei MIK wurden durch die Staatsanwaltschaft Wuppertal Ermittlungsverfahren gegen die bislang identifizierten Träger der Westen wegen Verstoßes gegen das Uniformierungsverbot des Versammlungsgesetzes eingeleitet.

Zu 2.:

Auf Basis der Berichterstattungen des Landeskriminalamtes sowie der Polizeibehörden liegen der Polizei in Niedersachsen keine Erkenntnisse darüber vor, dass eine solche „Scharia-Polizei“ in Niedersachsen patrouilliert hat oder dieses zukünftig tun könnte. Dem niedersächsischen Verfassungsschutz liegen ebenfalls weder Hinweise darauf vor, dass eine derartige „Scharia-Polizei“ in Niedersachsen aktiv war, noch dass in salafistischen Kreisen in Niedersachsen eine derartige Aktion geplant ist. Die „Scharia-Polizei“ ist nach Erkenntnissen des niedersächsischen Verfassungsschutzes als ein weiteres Dawa-Projekt einer Gruppe von Personen um die bekannten salafistischen Akteure Sven Lau und Pierre Vogel zu werten. Bislang beschränkte sich die unter dem Label „Scharia-Police“ durchgeführte Aktion auf Nordrhein-Westfalen bzw. Wuppertal. Mittlerweile gibt es bereits Versuche, die Aktion in abgewandelter Form fortzusetzen, wobei sich auch diese Projekte bislang auf einige wenige Städte in Nordrhein-Westfalen beschränken. Dass Personen aus Niedersachsen, die persönliche Beziehungen zu den entsprechenden Akteuren haben oder aber deren Ideologie nahe stehen, diese Form der Dawa-Arbeit aufgreifen, kann jedoch nicht ausgeschlossen werden.

Zu 3.:

Die Einordnung eines bestimmten Verhaltens unter dem Gesichtspunkt der strafrechtlichen Relevanz ist jeweils vom konkreten Einzelfall abhängig und kann daher nicht pauschal beantwortet werden.

Presseinformation

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erstellt am:
26.09.2014

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