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Niedersachsen verbietet Rockersymbole

Pistorius: „Wichtiger Schritt für Bekämpfung von Rockerkriminalität“


Das öffentliche Zeigen der Symbole verbotener Rockerclubs wie z. B. des „Hells Angels MC“, „Chicanos MC“, „Mongols MC“ oder „Gremium MC“ wird von der Polizei in Niedersachsen ab sofort nach dem Vereinsgesetz strafrechtlich verfolgt. Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport zieht damit die Konsequenz aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg aus dem April. Danach sind die Symbole des „Hells Angels MC“ vereinsrechtlich verboten, damit auch das öffentliche Tragen oder Zeigen dieser Insignien. Infolge der Hamburger Entscheidung gab es durch das Land Niedersachsen eine Abfrage, welche Rockerclubs bundesweit oder auch in einzelnen Ländern verboten sind. Nach der Auswertung dieser Abfrage hat das Land mit Wirkung vom 1. September 2014 das Verwenden der Symbole von insgesamt 26 Rockervereinigungen verboten, strafrechtlich geht diese Regelung deutlich weiter als vergleichbare Regelungen in allen anderen Bundesländern.

Niedersachsens Minister für Inneres und Sport, Boris Pistorius, sagt: „Wir müssen uns von einer falschen Rockerromantik lösen. Wir reden hier von Rockerkriminalität und damit von Gruppierungen, die Züge organisierter Kriminalität aufweisen und deren Mitglieder insbesondere mit illegalem Handel von Betäubungsmitteln sowie mit Gewalt- und Einschüchterungsdelikten in Verbindung gebracht werden.“ Der Minister weiter: „Die Symbole und Insignien der Rockerclubs haben eine extrem hohe Identifizierungskraft, sie sind die Marke der Clubs. Unsere zentrale Botschaft ist, dass wir diese Form der Außendarstellung nicht mehr zulassen.“

Personen, die ab sofort in Niedersachsen öffentlich die verbotenen Kennzeichen der „Hells Angels“ und der anderen verbotenen Vereine verwenden, machen sich gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 5 des Vereinsgesetzes strafbar. Werden verbotene Kennzeichen in der Öffentlichkeit, z. B. an der Kleidung, aber auch als Tätowierung, an Gebäuden oder an Kraftfahrzeugen festgestellt, können Ermittlungsverfahren eingeleitet werden.

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erstellt am:
05.09.2014

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