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Beantwortung der Mündl. Anfrage der FDP zu Personalausweisen

Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 25.07.2014; Fragestunde Nr. 51 - Innenminister Boris Pistorius beantwortet die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Horst Kortlang, Sylvia Bruns, Jan-Christoph Oetjen, Björn Försterling und Dr. Marco Genthe (FDP)


Die Abgeordneten hatten gefragt:

Leider ist zu beobachten, dass in vielen Lebensbereichen häufig gegen grundlegende Vorschriften des Personalausweisgesetzes verstoßen wird. Regelmäßig wird der Personalausweis als Pfand genommen, eine Kopie zur Identifikation in den Akten abgeheftet oder als Scan auf ewig auf der Festplatte gespeichert.

Wir fragen die Landesregierung:

  1. Ist es in Einrichtungen und Behörden derzeit üblich, Kopien von Personalausweisen anzufertigen oder Personalausweise als Sicherheiten hinterlegen zu lassen?
  2. Wenn ja, in welchen Behörden und Einrichtungen ist dies der Fall und warum?
  3. Wenn ja, wie rechtfertigt die Landesregierung dies in Bezug auf das geltende Recht und seine Auslegung durch das Bundesinnenministerium und das Verwaltungsgericht Hannover?

Innenminister Boris Pistorius beantwortete namens der Landesregierung die Anfrage wie folgt:

Die Verwendung der Daten aus einem Ausweisdokument durch die Anfertigung einer Kopie oder über eine optoelektronische Erfassung (Scan) ist in den §§ 14 und 20 Personalausweisgesetz (PAuswG) geregelt. Sie verdrängen als bereichsspezifische (Datenschutz-) Normen die Vorschriften des Datenschutzrechts (NDSG und BDSG).

Das Abspeichern eines Scans eines Ausweispapiers stellt in jedem Fall eine unzulässige Verwendung eines Personalausweises dar, dies hat der Gesetzgeber bei der Neufassung des PAuswG klar zum Ausdruck gebracht (s. BT.Drs. 16/10498 S. 42).

Die Zulässigkeit der Anfertigung und Verwendung von Kopien ist z. T. in Fachgesetzen ausdrücklich zugelassen, z. B. § 64 Abs. 1 Nr. 2 Fahrerlaubnisverordnung oder § 8 Abs. 1 S. 3 Geldwäschegesetz. Im Übrigen hat der Bundesminister des Innern 2011 im Rahmen der Auslegung der Vorschriften des PAuswG die Anfertigung von Kopien im Einzelfall unter Beachtung folgender strenger Voraussetzungen für zulässig erachtet:

Die Erstellung der Kopie muss erforderlich sein, insbesondere ist zu prüfen, ob nicht die bloße Vorlage und Anfertigung eines entsprechenden Vermerks ausreicht.

Die Kopie darf nur zu Identifizierungszwecken verwendet werden.

Die Kopie muss als solche erkennbar sein.

Nicht benötigten Daten sind zu schwärzen; insbesondere die Zugangs- und Seriennummer.

Die Kopie ist unverzüglich zu vernichten, sobald der verfolgte Zweck erreicht ist.

Die Kopie darf nicht automatisiert gespeichert werden.

Nach § 1 Abs. 1 S. 3 u. 4 PAuswG darf von dem oder der Ausweisinhaber/in eine Hinterlegung des Dokumentes nur zur behördlichen Identitätsfeststellung sowie zur Einziehung und Sicherstellung verlangt werden. Zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden sind unter anderem die Personalausweisbehörden selbst, die Melde- und Passbehörden, Staatsangehörigkeitsbehörden, die Polizei sowie andere Hilfskräfte der Staatsanwaltschaft und die Dienstkräfte der Ordnungsbehörden. Das Hinterlegungsverbot des § 1 Abs. 1 S. 3 PAuswG gilt auch im privaten Bereich. Eine freiwillige Hingabe des Personalausweises an Dritte durch die oder den Ausweisinhaber/in ist – sofern darin kein Verstoß gegen die Ausweispflicht besteht – zulässig.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1.: Nein.

Es besteht nach Kenntnis der Landesregierung kein Anlass daran zu zweifeln, dass sich die niedersächsischen Behörden und öffentlichen Einrichtungen an geltendes Personalausweisrecht halten, insbesondere keine Dokumente scannen und Kopien nur innerhalb des in der Vorbemerkung beschriebenen Rahmens anfertigen und verwenden. Dies gilt auch für die Hinterlegung eines Personalausweises als Sicherheit. Soweit Justizvollzugseinrichtungen in der Vergangenheit die Ausweisdokumente von Besucherinnen und Besuchern für die Dauer des Aufenthalts in Verwahrung genommen hatten, wurde diese Praxis durch Runderlass des Justizministeriums von Dezember 2013 aufgehoben.

Im Übrigen obliegt die Kontrolle der Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen bei privaten Einrichtungen dem Landesbeauftragen für den Datenschutz.

Zu 2.: entfällt.

Zu 3.: entfällt.

Presseinformation

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erstellt am:
25.07.2014

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