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Beantwortung der Mündl. Anfrage der FDP zum Rechtsschutz für Polizistinnen und Polizisten

Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 25.07.2014; Fragestunde Nr. 45 - Innenminister Boris Pistorius beantwortet die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Dr. Stefan Birkner, Jan-Christoph Oetjen, Björn Försterling und Dr. Marco Genthe (FDP)


Die Abgeordneten hatten gefragt:

Die Niedersächsische Polizistinnen und Polizisten leisten eine hervorragende Arbeit und genießen das Vertrauen der Bevölkerung. Allerdings werden sie häufig auch Ziel von gewalttätigen Angriffen. Im Rahmen von Aufarbeitung derartiger Vorfälle kommt es nicht selten vor, dass die betroffenen Polizistinnen und Polizisten ihren rechtskräftig festgestellten Schmerzensgeldanspruch nicht durchsetzen können, u. a. wegen Mittellosigkeit des Schädigers.

Aus diesem Anlass schlägt die Deutsche Polizeigewerkschaft (DPolG) vor, die rechtlichen Grundlagen dafür zu schaffen, dass das Land Niedersachsen als Dienstherr in derartigen Vorfällen in Vorleistung treten soll, sofern ein rechtskräftig festgestellter Schmerzensgeldanspruch wegen tätlichen Angriffs besteht und dieser nicht vollstreckt werden kann. Im Gegenzug soll der Schmerzensgeldanspruch an das Land Niedersachsen abgetreten werden.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Wie bewertet die Landesregierung den Vorschlag der DPolG, dass das Land Niedersachsen in Vorleistung tritt, wenn bei einem rechtskräftig festgestellten Schmerzensgeldanspruch eines Polizeibeamten gegenüber einem Dritten der Anspruch zunächst nicht vollstreckt werden kann?

2. Von welchen Kosten geht die Landesregierung durchschnittlich im Jahr aus, wenn der oben erwähnte Vorschlag umgesetzt wird?

3. Welche tatsächlichen und rechtlichen Hürden könnten bei einer Umsetzung entgegenstehen, und wie können diese Hürden gelöst werden?

Innenminister Boris Pistorius beantwortete namens der Landesregierung die Anfrage wie folgt:

Der Polizeiberuf ist ein gefahrgeneigter Beruf. Leider besteht die Problematik zunehmender Gewalt gegen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte. Die von Gewalt betroffenen Polizeibeamtinnen und –beamten sind weitgehend über die Unfallfürsorge, die Erstattung von Sachschäden und die Fortzahlung der Bezüge abgesichert. Die Geltendmachung von Schmerzensgeldansprüchen obliegt dagegen den Beamtinnen und Beamten selbst. Für die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche kann eine Rechtsschutzgewährung nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen. Bei Gewaltdelikten gegen Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte und einer daraus resultierenden nicht unerheblichen körperlichen Verletzung ist ein solcher Ausnahmefall immer anzunehmen. Rechtsschutz wird zur Bestreitung der notwendigen Rechtsanwaltskosten in Form eines zinslosen Darlehens gewährt. Hiervon zu unterscheiden ist die Abtretung einer titulierten Schmerzensgeldforderung an den Dienstherrn.

Es wird derzeit geprüft, ob eine Übernahmemöglichkeit von titulierten und nicht vollstreckbaren Schmerzensgeldansprüchen an den Dienstherrn unter Beachtung eines Mindestbetrages geschaffen werden kann, die infolge von Schädigungen im Dienst entstanden sind. Insoweit sind zunächst vorrangig beamten- und versorgungsrechtliche Fragen zu klären.

Die Höhe der Kosten bei einer Übernahme von Schmerzensgeldansprüchen kann nicht beziffert werden, da insoweit keine aussagekräftigen Daten über die zivilrechtlichen Streitverfahren der Beamtinnen und Beamten vorliegen beziehungsweise erfasst werden.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1.:

s. Vorbemerkungen

Zu 2.:

s. Vorbemerkungen

Zu 3.:

s. Vorbemerkungen

Presseinformation

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erstellt am:
25.07.2014

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